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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2012 E-107/2012

2 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,742 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-107/2012

Urteil v o m 2 . November 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Ali Civi, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N (…).

E-107/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Istanbul stellte am 22. April 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch und beantragte die Einreise in die Schweiz. Er wurde am 29. April 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Ohne den Entscheid des BFM abzuwarten, verliess er die Türkei eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2010 auf dem Luftweg in Richtung Rom. Von dort fuhr er nach einigen Tagen mit dem Zug nach Bologna und kurze Zeit später weiter nach Zürich. Anschliessend besuchte er die Schwester eines Freundes in B._______ (D). Danach fuhr er nach Amsterdam (NL), kehrte tags darauf nach B._______ und am 4. Juni 2010 in die Schweiz zurück, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2010 wurde er dort zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 14. Juli 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Türkei politische Organisationen, namentlich die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die Kommunistische Jugendorganisation (KGÖ) und Studentenorganisationen aktiv unterstützt, sei jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Zwar sei er kein Kurde, aber deren Situation in der Türkei belaste ihn. Er sei für Gleichberechtigung und Freiheit gewesen und habe die herrschenden Ungerechtigkeiten zur Sprache gebracht. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er insgesamt (…) angeklagt worden. Die meisten Verfahren hätten mit einem Freispruch geendet, in (…) Verfahren sei er höchstrichterlich schuldig gesprochen worden, eines sei noch hängig. Im ersten Strafverfahren sei er wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation", "Unterstützung einer bewaffneten Organisation" und wegen "Werfens von Sprengstoffen" angeklagt worden, weil er während der Wahlen einen sozialistischen Kandidaten unterstützt und an Veranstaltungen teilgenommen habe. Im (…), kurz vor den Wahlen, habe die Polizei sein Haus durchsucht, sozialistische und philosophische Bücher beschlagnahmt und ihn festgenommen. Er sei (…) in der Antiterrorabteilung in Ankara in polizeilichem Gewahrsam und danach während (…) im (…) in Ankara (…) in Untersuchungshaft gewesen. Am (…) sei er freigelassen worden. Am (…) sei er von der (…) des Gerichts für schwere

E-107/2012 Straftaten in Ankara wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" im Sinne von Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 des Türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) zu (…) Haft verurteilt, vom Vorwurf des "Werfens und Besitzens von Molotow-Cocktails" hingegen freigesprochen worden. Der Kassationshof habe dieses Urteil am (…) bestätigt. Am (…) sei er erneut festgenommen worden, als er sich an einer Unterschriften-Aktion gegen das ATG beteiligt habe. Die Übergabe der Unterschriften an das Parlament sei von der Polizei mit einer Barrikade verhindert worden, worauf einige Personen Molotow-Cocktails geworfen hätten. Er selbst habe ein paar Steine geworfen, um sich zu schützen und gegen die Polizei zu verteidigen. Er sei während (…) in der Antiterrorabteilung in Ankara in polizeilichem Gewahrsam und anschliessend (…) im (…) in Untersuchungshaft gewesen. Am (…) sei er von der (…) des Gerichts für schwere Straftaten in Ankara wegen "Begehung von Straftaten im Namen der Terrororganisation MLKP" im Sinne von Art. 314 Abs. 2 des Türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) zu (…) sowie wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATG zu (…) Haft verurteilt worden. Mit Urteil vom (…) habe der Kassationshof dieses Urteil bezüglich Art. 314 Abs. 2 TStGB bestätigt und bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG infolge Verjährung aufgehoben. Ein weiteres Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft in der Terrororganisation MLKP", "Propaganda für die MLKP", "Besitz von Sprengstoff", "Beschädigung von Staatseigentum" und "Widerstand gegen Beamte" sei vor der (…) des Gerichts für schwere Straftaten in Ankara hängig. Der Grund für die Anklage sei seine Teilnahme an einer Demonstration in Ankara vom (…) gewesen, welche sich gegen den Hochschulrat (YÖK) gerichtet habe. Im Zusammenhang mit dieser Demonstration sei bereits ein Verfahren vor der (…) des Landesstrafgerichts Ankara durchgeführt worden. Damals habe man ihn vom Vorwurf des "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" mangels Beweisen freigesprochen. Im noch hängigen Verfahren erwarte er jedoch eine Verurteilung. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Anklageschrift, das begründete erstinstanzliche Urteil und das Urteil des Kassationshofes des ersten der vorgenannten Strafverfahren, die Anklageschrift, das Verhandlungsprotokoll inklusive Urteilsdispositiv und das Urteil des Kassationshofes des zweiten Strafverfahrens, die Anklageschrift des dritten Strafverfahrens und das begründete Urteil des abgeschlossenen Verfahrens in der gleichen Sache zu den Akten. Zum Beweis

E-107/2012 seiner Identität legte er seinen türkischen Pass vom 21. April 2010, abgelaufen am 20. April 2011, inklusive Schengen-Visum und seine türkische Identitätskarte vom 19. April 2010 vor. B. Am 21. Juni 2011 zeigte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an. Gleichzeitig reichte er eine Bescheinigung des Kassationshofs Ankara zuhanden der Staatsanwaltschaft betreffend die teilweise Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im zweiten Strafverfahren zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 wurden das begründete erstinstanzliche Urteil bezüglich des zweiten Strafverfahrens, ein Verhandlungsprotokoll bezüglich des dritten Strafverfahrens und ein Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts sowie am 7. November 2011 die dazugehörenden Übersetzungen nachgereicht. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am 6. Dezember 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs und die Aufhebung der verfügten Wegweisung aus der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzurei-

E-107/2012 chen, verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Folge reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. G. In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2012, welche dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seiner Verfügung vom 5. Dezember 2011 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

E-107/2012 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 3.3 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Ausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 4. 4.1 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie einer Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. 4.2 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung und eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und

E-107/2012 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen). 5. 5.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Strafzumessung in den beigebrachten Urteilen erscheine aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten unverhältnismässig, es liege ein sogenannter Politmalus vor. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei der Befragung durch die Botschaft (vgl. Akten BFM A 3/7 S. 4) angegeben, an gewalttätigen Demonstrationen teilgenommen zu haben, bei welchen auch Molotow-Cocktails geworfen worden seien, selbst aber "nur" Steine geworfen zu haben. Als er bei einer Demonstration mit gewalttätigen Ausschreitungen verhaftet worden sei, habe er das Essen, den Arztbesuch und die Unterschriften verweigert, zudem habe er gemeinsam mit anderen Verhafteten auf der Polizeistation randaliert und Parolen auf die Wände geschmiert. Die Beweislage bezüglich der von ihm begangenen Straftaten sei als gut zu bezeichnen: Er sei auf Fotos identifiziert worden, wie er Plakate und Transparente getragen habe, er sei an vorderster Front marschiert und zusammen mit Demonstranten festgenommen worden, welche Widerstand geleistet hätten. Beim Werfen von Molotow-Cocktails oder Steinen auf Menschen könnten schwerste Verletzungen auftreten, auch tödliche Verletzungen seien nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich in einer Menge bewegt, aus welcher heraus sowohl Molotow-Cocktails als auch Steine geworfen worden seien. Er habe sich damit einerseits – durch das Werfen von Steinen auf Polizisten – der "Gefährdung des Lebens, anderseits – durch das Mitmarschieren in einem Pulk von Demonstranten, aus welchem heraus Molotow-Cocktails geschleudert worden seien – der Mittäterschaft zur "Gefährdung des Lebens" schuldig gemacht. Gemäss Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) werde "Gefährdung des Lebens" mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Des weiteren habe er sich auch mehrfach des Landfriedensbruchs schuldig gemacht, was gemäss Art. 260 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werde. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten seien als Verbrechen und Vergehen im Sinne des StGB zu bezeichnen und stellten somit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Er sei deshalb asylunwürdig.

E-107/2012 Zur Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses führte das BFM aus, es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Straftaten volljährig gewesen sei. Er habe auch nicht in einer Zwangslage gehandelt, sondern sich aus ideologischen Gründen und in der Absicht, die linksextreme und gewaltbereite MLKP zu unterstützen, an den gewalttätigen Demonstrationen beteiligt. Weiter seien die Straftaten gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt, und er habe sich nie von seinen Taten distanziert, sondern im Gegenteil anlässlich einer Verhaftung (…) auf dem Polizeiposten randaliert. Aus diesen Gründen werde die Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als angemessen erachtet. Auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Tat sowie der subjektiven Schuld und dem Interesse, in der Schweiz den Asylstatus zu erhalten, vermöge zu keinem anderen Resultat zu führen. Der Beschwerdeführer werde deshalb von der Asylgewährung ausgeschlossen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe hauptsächlich an Diskussionsrunden teilgenommen und Zeitschriften verteilt, auch sei er Mitglied der KGÖ und des Vereins der Sozialistischen Jugend (SGD) sowie Sympathisant der MLKP gewesen. Er habe sich mit friedlichen Mitteln für die Meinungsäusserungsfreiheit und gegen die Beschränkung der Bürgerrechte der Kurden eingesetzt. Wie von der Vorinstanz festgehalten, setze die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten keinen förmlichen Beweis voraus. Es könne jedoch nicht sein, dass das BFM den Beschwerdeführer plötzlich neuer Delikte, derer er in der Türkei zu keinem Zeitpunkt beschuldigt worden sei, bezichtige. Das türkische Strafgesetzbuch kenne den Tatbestand der Gefährdung des Lebens und des Landfriedensbruchs ebenfalls. Er sei aber deswegen nie angeklagt worden, was darauf schliessen lasse, dass die Beweislage mehr als dürftig gewesen sei, habe doch die Staatsanwaltschaft sonst keine Gelegenheit zur Anklageerhebung ausgelassen. Es könne auch nicht sein, dass die Anklageschrift vom (…), welche bereits rechtskräftig behandelt worden sei, ihm nun zu weiteren Nachteilen gereichen solle. Was seine Rolle bei den Demonstrationen vom (…) betreffe, so sei bezüglich der Angaben in der Anklageschrift ebenfalls Vorsicht geboten. Art. 129 StGB verlange als subjektives Tatbestandsmerkmal das Handeln in skrupelloser Weise, wobei ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit gemeint sei. In der Lehre selbst sei die genaue Definition der Skrupello-

E-107/2012 sigkeit zwar umstritten, aber es werde dabei eine besondere Hemmungsund Rücksichtslosigkeit des Täters verlangt, und es müssten die Tatmittel, das Tatmotiv sowie die konkrete Tatsituation beachtet werden. Das BFM qualifiziere bereits die Teilnahme an der Kundgebung als Beitrag zu Art. 129 StGB. Bei der fraglichen Kundgebung handle es sich um eine jährlich stattfindende Demonstration gegen die militärische Einflussnahme auf die Hochschulen, was in breiten Kreisen der Bevölkerung als problematisch angesehen werde und kein Sonderanliegen einer militanten Organisation darstelle. Es könne ihm aufgrund der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung kein Vorwurf gemacht werden, nur weil die Möglichkeit von Ausschreitungen bestanden habe. Von den türkischen Strafbehörden habe ihm keine direkte Verbindung zu den Molotow-Cocktail- Werfern nachgewiesen werden können. Er habe zugegeben, einen Stein in Richtung der Polizei geworfen zu haben, nachdem er selbst von einem Stein aus dieser Richtung getroffen worden sei. Dies sei eine Affekthandlung gewesen, welche das Leben eines Polizisten nicht ernsthaft zu gefährden vermöge, die verlangte Skrupellosigkeit fehle. In der Türkei gehe die Polizei mit grosser Härte gegen Demonstranten vor. Es sei damit fraglich, ob die Eskalation der Situation im Sinne eines Landfriedensbruches nur den Demonstranten angelastet werden könne oder ob nicht die Rolle der Polizei genauer untersucht werden müsste. So sei das Ziel der Demonstration im (…) die Übergabe von Unterschriften gegen das ATG gewesen, was gegen gewalttätige Absichten spreche. Beim vom BFM beanstandeten Widerstand gegen die Festnahme habe es sich um einen friedlichen Sitzstreik gehandelt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben an verschiedenen, zum Teil gewalttätigen Demonstrationen teilgenommen und anlässlich der Demonstration vom (…) Steine geworfen (vgl. A 3/7 S. 4, A 12/11 S. 8). Die Vorinstanz erachtet die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB als erfüllt. 6.2 Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Vorausgesetzt ist eine Gefahr für das Leben; eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist

E-107/2012 ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung ist nach Art. 260 StGB nur strafbar, wenn bei ihr mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Da der Landfriedensbruch ein Massendelikt ist, genügt es nicht, dass der eine oder andere aus einer an sich friedlichen Menge heraus gewalttätig wird. Vielmehr müssen solche Handlungen des einzelnen Teilnehmers als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sein. Trifft dies zu, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, selbst wenn die Gewalttätigkeiten in ihren schädigenden Auswirkungen nicht schwer sind (vgl. BGE 108 IV 33 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen vorliegend hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer begangenen und im Asylverfahren nicht bestrittenen Taten die genannten Straftatbestände erfüllen. Es ist zwar anzunehmen, dass er aufgrund der eskalierenden Situation und der beidseitigen Gewalt innerlich aufgewühlt war, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt jedoch keine entschuldbare Affekthandlung vor. Es ist davon auszugehen, dass er sich beim Werfen von Steinen der darin liegenden Gefahr bewusst war und diese in Kauf nahm. Die Gefährdung des Lebens ist ein Verbrechen (Art. 129 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und fällt somit unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG. Vorliegend kann offenbleiben, ob trotz der niedrigeren Strafandrohung auch der Landfriedensbruch als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. 6.3 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall scheint ein Asylausschluss jedoch entgegen der Einschätzung der Vorin-

E-107/2012 stanz nicht verhältnismässig. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der Straftat volljährig war und diese gemäss Schweizerischem Strafrecht noch nicht verjährt ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 129 StGB). Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er sich grundsätzlich für friedliche Veränderungen einsetzte, indem er an Veranstaltungen, Kundgebungen und Diskussionen teilnahm. Anlässlich der Bundesanhörung gab er zudem an, gegen Waffen zu sein (vgl. A 12/11 S. 6). Die Steine habe er geworfen, um sich zu schützen und zu verteidigen (vgl. A 12/11 S. 8). Die Akten führen zum Schluss, dass es sich bei ihm nicht um eine Person handelt, welche Gewalt unbedacht als politisches Mittel einsetzt. Eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft ist nicht erkennbar, vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich durch die Gewaltbereitschaft der Polizei und deren Vorgehen zu den fraglichen Handlungen hinreissen liess. Das Werfen von Steinen im Tumult gegenseitiger Angriffe ist unter diesen Umständen nicht von einer derartigen moralischen Verwerflichkeit, als dass es einen Asylausschluss rechtfertigen könnte. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz geltend gemachten mehrfachen Landfriedensbruch, welcher im Übrigen gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 260 StGB heute verjährt ist. Weiter ist eine mögliche Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz auszuschliessen. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz in relevanter Weise straffällig geworden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach gestützt auf die geltende Praxis zum Schluss, dass es vorliegend und im Quervergleich mit anderen von ihm beurteilten Fällen türkischer Staatsangehöriger aufgrund der geringen Tatschwere und des für die Schweiz auszuschliessenden Risikos durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers unverhältnismässig ist, ihn von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 teilweise – soweit die Dispositivziffern 2-7 betreffend – aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8.

E-107/2012 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-107/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2-7 der Verfügung vom 5. Dezember 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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