Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.09.2010 E-1069/2009

23 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,876 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Jan...

Testo integrale

Abtei lung V E-1069/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1069/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ursprünglich aus B._______ stammend und tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 13. August 2008 auf dem Luftweg über Doha und Rom mit einem auf seine Identität lautenden Reisepass. Am 1. September 2008 sei er, ohne kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wo er am 11. September 2008 befragt wurde. Am 10. Oktober 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch ist auf die Akten, auf die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung sowie, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen sei als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen und halte demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infol ge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 des Bundes- E-1069/2009 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren. Im Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen sowie dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Grundsätzlich erstaune es, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei am 8. November 2008 an der damaligen Wohnadresse seiner Ehefrau von bewaffneten Unbekannten gesucht worden und seine Ehefrau lebe seither bei Verwandten, nicht schon früher - so beispielsweise in einer Eingabe an das BFM - geltend gemacht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er bei seiner Befragung zur Person (Akten BFM A2 Ziffer 12) vorgebracht habe, in D._______ verfüge er lediglich über Bekannte, wenn seine Ehefrau nun bei Verwandten leben soll. Dieses nachgeschobene Vorbringen bestärke das Bundesamt in seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in D._______ über eine zumutbare Auf- E-1069/2009 enthaltsalternative verfüge. Im Übrigen hielt das BFM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des BFM innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 1. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Zur Bemerkung des Bundesamts, er hätte das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, am 8. November 2008 an der damaligen Wohnadresse seiner Ehefrau von bewaffneten Unbekannten gesucht worden zu sein, schon früher geltend machen können, erscheine vielleicht der Umstand mildernd, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rechtsvertreter gehabt habe. Bei der zweiten Bemerkung der Vorinstanz, dass er bei seiner Befragung zur Person vorgebracht habe, in D._______ verfüge er lediglich über Bekannte, jedoch seine Ehefrau nun bei Verwandten dort leben soll, handle es sich offenbar um ein Missverständnis. Dem BFM müsse entgangen sein, dass er einzig mit seiner Mutter und seiner Tochter nach D._______ gereist sei, seine Ehefrau und sein Sohn jedoch in E._______/B._______ geblieben seien. Insofern sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D._______ bloss über Bekannte verfüge. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 wurde das BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte in der Replik vom 1. April 2009 der Vernehmlassung des BFM zu Recht entgegen, diesem scheine entgangen zu sein, dass er einzig mit seiner Mutter und seiner Tochter nach D._______ gereist sei, seine Ehefrau und sein Sohn jedoch in B._______ geblieben seien und es sich dabei offensichtlich um ein Missverständnis seitens des Bundesamtes handle. Demnach finde die entsprechende Feststellung des BFM in den Akten keine Stütze, und die Einschätzung, wonach aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Süden Sri Lankas Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen würden, sei nicht haltbar. E-1069/2009 J. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, bezüglich der geltend gemachten Suche vom 8. November 2008 scheine in der Tat ein Missverständnis vorzuliegen. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung vom 16. März 2009 scheine dieses Ereignis in B._______ und nicht in D._______ stattgefunden zu haben. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D._______ über Bekannte und nicht über Verwandte verfüge. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM vom 19. Mai 2010 Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 E-1069/2009 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzips seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in seiner Wohnregion im Distrikt Jaffna seitens der Armee unter Druck geraten, weil er sich als Mitglied der Sozialorganisationen "(...)" und "(...)" für die Anliegen der Bevölkerung engagiert habe. Ihm sei von der Armee und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) zu Unrecht die Unterstützung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstellt und eine Meldepflicht auferlegt worden. Er sei einmal misshandelt worden, habe sich E-1069/2009 beschattet gefühlt und weitergehende Übergriffe befürchtet. Das BFM stellte fest, Personen, die sich im Norden Sri Lankas für NGOs oder für sozial ausgerichtete Organisationen für die Interessen der dort lebenden Bevölkerung einsetzen würden, unterstelle die Armee angesichts deren häufig kritischen Haltung gegenüber der Vorgehensweise des Militärs oftmals Verbindungen zur LTTE. 3.2 Die rechtliche Würdigung dieses geltend gemachten Sachverhaltes durch das BFM ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer den in seiner Heimatregion ausgesetzten Nachteilen im August 2007 durch einen Wegzug nach D._______ hat entziehen können, und sie demnach keine Schutzbedürftigkeit zu begründen vermögen. Auch ist die Einschätzung des Bundesamts zu stützen, wonach aus dem geltend gemachten Sachverhalt bezüglich des Aufenthaltes in D._______ keine Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer machte geltend, in D._______ insbesondere nach Bombenanschlägen von den Sicherheitskräften kontrolliert, befragt und manchmal auch eingeschüchtert worden zu sein. Zudem sei er im Rahmen von Sicherheitsvorkehren anlässlich einer Konferenz im Juli/August 2008 zusammen mit vielen anderen jungen Tamilen einmal mitgenommen und bis am Abend in einem Saal unter Kontrolle gehalten worden. Diese Massnahmen der Behörden weisen – wie das BFM zutreffend darlegte – vorliegend weder bezüglich der Dauer noch der Schwere des Eingriffes die geforderte Intensität auf, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes betrachtet werden zu müssen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht festzustellen, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner bereits im Norden erfolgten staatlichen Fichierung einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Aus den in der Beschwerde angeführten Urteilen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 und EMARK 1996 Nr. 1) kann für die vorliegende Würdigung der Sachlage nichts abgeleitet werden, das in entscheidwesentlicher Hinsicht durchzudringen vermöchte. Der Beschwerdeführer hat annähernd ein Jahr lang in D._______ gewohnt, und obwohl er in dieser Zeit regelmässig kontrolliert worden sein soll, ist er von den dortigen Behörden keinen einschneidenden Massnahmen unterworfen worden. Daraus ist zu schliessen, dass ihn die Sicherheitskräfte in D._______ trotz allfälliger früherer Verdächtigungen seitens der lokalen Behörden im Norden des Landes - zu Recht - nicht in Verbindung zu aktiven oder verdeckten und ernst zu nehmenden Tätigkeiten für E-1069/2009 die LTTE gesetzt haben. Dem Beschwerdeführer kann auch kein unerträglicher psychischer Druck zugestanden werden, der ihm einen weiteren Verbleib in D._______ verunmöglicht hätte beziehungsweise eine Rückkehr dorthin verunmöglichen würde. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Der Beschwerdeführer war aber gemäss obigen Ausführungen über längere Zeit in D._______ keinen staatlichen Behelligungen ausgesetzt, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätte. Zu ergänzen ist, dass eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zufolge die behördlichen Kontrollen in D._______ insbesondere im Zusammenhang und im Anschluss an Bombenanschläge gestanden haben (Akten BFM A9/16 F112-F114) und somit in erster Linie einem legitimen staatlichen Sicherheitsinteresse dienten. 3.3 Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den Akten lassen sich keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka zu bejahen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers wäre die Einleitung einer Untersuchung noch immer und jederzeit möglich und aufgrund des sozialpolitischen Hintergrundes gehöre der E-1069/2009 Beschwerdeführer einer Personengruppe an, die einer überdurchschnittlich hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat seinen Reisepass selbst beantragt und im Jahre 2007 in D._______ legal erhalten (A2/9 S. 4). Mit diesem Reisepass ist er über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von D._______ aus seinem Heimatland ausgereist. Dass er bei der Ausreise konkrete Probleme gehabt hätte oder die Ausreise an sich mit Bestechung hätte erleichtern oder gar erzwingen müssen, macht er nicht geltend. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ausreise für den Beschwerdeführer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, wenn es sich bei ihm um eine Person gehandelt hätte, die seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden in erhöhtem Masse ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn hätte befürchten müssen. Der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, es bestehe begründeter Anlass, dass sich eine Verfolgung des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde, kann demnach nicht gefolgt werden. 3.4 Auch ist bei dieser Sachlage die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer würde subjektiven Nachfluchtgründen unterliegen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Rahmen der Grenzkontrollen eine intensive Befragung durch die Sicherheitskräfte, eine unmittelbare Inhaftierung und Folter über sich ergehen lassen müsste, offenkundig unbegründet. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, ist demnach abzuweisen. 3.5 Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer vom 8. November 2008 im Haus seiner Ehefrau ist durch nichts konkretisiert. Auch wäre kaum ein plausibler Grund für die Suche des Beschwerdeführers durch die srilankischen Sicherheitskräfte ersichtlich, wenn er kontrolliert und nachprüfbar im August 2008 das Land legal verlassen hat. 3.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, E-1069/2009 weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Aufgrund der Aktenlage vermag der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Asylrelevanz zu begründen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-1069/2009 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm dort Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-1069/2009 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nordoder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). 5.6 Vorliegend können die individuellen Voraussetzungen für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo für den Beschwerdeführer als erfüllt betrachten werden. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 3. Juni 2010 aus, dass seine Mutter und seine Tochter noch immer und somit seit zirka viereinhalb Jahren in D._______ leben würden. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des BFM in der ergänzenden Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 zu folgen, wonach die Bekannten der Familie des Beschwerdeführers in D._______ offensichtlich bereit waren, ihn, seine Mutter und seine Tochter über lange Zeit bei sich aufzunehmen, was den Schluss zulasse, dass diese Bekannten dem Beschwerdeführer und seiner Familie sehr nahe stehen würden und vernünftigerweise davon ausgegangen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr bei diesen Aufnahme finden würde. Auch kann erwartet werden, dass sich der (...)-jährige Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung mit Hilfe der in D._______ ansässigen Bekannten um ein wirtschaftliches Auskommen bemüht. Der Beschwerdeführer beherrscht die singhalesische Sprache zumindest "einigermassen" (A2/9 S. 2), was ihm eine Integration erleichtern wird. E-1069/2009 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka - als zumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Sie hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil ist auf den Antrag, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sis tieren und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen sowie dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjekti ve Nachfluchtgründe zu gewähren, nicht einzugehen, zumal aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren weder mit dem Heimatstaat Kontakte aufgenommen noch Daten an diesen weitergeleitet wurden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch gutgeheissen. Es sind keine Gründe ersichtlich, auf diese Verfügung zurückzukommen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). E-1069/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14

E-1069/2009 — Bundesverwaltungsgericht 23.09.2010 E-1069/2009 — Swissrulings