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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 E-1066/2012

2 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,107 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1066/2012

Urteil v o m 2 . März 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), und deren gemeinsames Kind C._______, geboren am (…), Kosovo, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).

E-1066/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Ashkali mit letztem Wohnsitz in D._______ – eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 14. Januar 2012 verliessen und über ihnen unbekannte Länder auf dem Landweg am 17. Januar 2012 illegal in der Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ E._______ vom 3. Februar 2012 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 20. Februar 2012 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali sei der Beschwerdeführer am 13. November 2011 in F._______ von zwei Albanern zusammengeschlagen, bedroht und aufgefordert worden, Kosovo zu verlassen, dass diese ihn mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen und ihm mit den Fäusten einen Zahn ausgeschlagen hätten, dass er aufgrund dieser Verletzungen ins Spital in G._______ eingeliefert worden sei, wo er bis zwei Tage vor Silvester habe bleiben müssen, dass er vor diesem Hintergrund entschieden habe, Kosovo mit seiner Familie zu verlassen, wozu er zur Finanzierung ihrer Ausreise den Schmuck seiner Frau, zwei Fernsehgeräte sowie einen Holzkochherd verkauft habe, dass seine Ehefrau dieselben Gründe geltend machte und darüber hinaus ausführte, sie hätten in Kosovo keine Arbeit und keine Ruhe, dass die Beschwerdeführerenden zur Unterstützung ihrer Aussagen eine Röntgenaufnahme der Lunge des Beschwerdeführers vom 13. November 2008 sowie fünf MRI-Aufnahmen des Kopfes des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2009 und eine Kopie des Identitätsausweises des Vaters der Beschwerdeführerin sowie dessen Todesschein aus dem Jahr 1999 als Beweismittel zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – gleichentags mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz sowie und deren Vollzug anordnete,

E-1066/2012 dass das BFM im Wesentlichen ausführte, angesichts der innenpolitischen Situation in Kosovo habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, die eine widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien, dass sich die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Röntgen- und MRI-Aufnahmen (Röntgenaufnahme der Lunge vom 13. November 2008, MRI-Aufnahmen des Schädels vom 5. Januar 2009), welche die Ende des Jahres 2011 erlittenen Schläge auf den Kopf des Beschwerdeführers beweisen sollten, nicht auf den dargelegten Sachverhalt beziehen würden, dass die Einreichung derartiger Beweismittel den Vorbringen bezüglich der Ende des Jahres 2011 erlittenen Schläge die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) entziehe, dass auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei Analphabet und wisse nicht, welches Datum darauf stehe, nicht gehört werden könne, zumal er selbst als Analphabet wissen sollte, ob die besagten Aufnahmen vor wenigen Wochen gemacht worden seien, dass zudem fehlerhafte Daten ausgeschlossen werden könnten, weil diese in den MRI-Aufnahmen eingelesen seien und im Falle des Röntgenbildes das Datum zwar handschriftlich angebracht sei, dieses in zeitlicher Hinsicht jedoch in keiner Weise mit den geltend gemachten Tätlichkeiten übereinstimme, so dass ein Fehler auszuschliessen sei, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roms nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze und solche Vorfälle auch in Kosovo Straftatbestände darstellen würden, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, dennoch

E-1066/2012 bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, da der kosovarische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingen würde, die Vermutung fehlender Verfolgung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG zu widerlegen, so dass in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2012 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-1066/2012 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34

E-1066/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass vorab die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu behandeln ist, dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM habe sich bei seiner Entscheidfindung lediglich von den angebrachten Daten auf den Röntgenaufnahmen leiten lassen und daher zu Unrecht auf die pauschale Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen, dass dieser Einwand insoweit zu kurz greift, als das BFM bei seiner Entscheidfindung unter anderem auch die ins Recht gelegten Röntgenaufnahmen hat prüfen müssen, um sicherzustellen, dass keine widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegt, dass seine Behauptung, er sei in gutem Glauben gewesen, dass die Daten der Aufnahmen der Wahrheit entsprächen, ansonsten er sich wohl kaum selbst blossgestellt hätte, daran nichts zu ändern vermag, dass auch der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher ein Albaner gewesen sei, weswegen der Beschwerdeführer grosse Angst gehabt habe, weitere Details zu erzählen, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal die Beschwerdeführenden die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt und diesen nichts entsprechendes entgegenhalten haben, dass nach dem Gesagten nicht einsehbar ist, inwiefern das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte, weshalb die entsprechende Rüge nicht zu hören ist, dass im Weiteren – unter Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Heimat – beantragt wurde, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)

E-1066/2012 nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge kosovarische Staatsangehörige, der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zusätzlich ausgeführt wird, ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo sei für sie nicht zumutbar, weil sie bei einer allfälligen Rückkehr mit erneuten Bedrohungen und körperlichen Angriffen rechnen müssten, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2

E-1066/2012 dass sie keine Bleibe mehr hätten und aufgrund ihrer Ethnie sowie der fehlenden Bildung es für sie aussichtslos sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass die Vorbringen, nicht mehr viele Familienmitglieder in Kosovo zu haben sowie die angedrohte Kündigung ihrer Unterkunft erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden und durch nichts belegte Behauptungen sind, dass ferner zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstbefragung nebst den Asylgründen ihres Ehemannes ausgeführt hat, sie hätten in Kosovo weder Arbeit noch Ruhe, weshalb sie Kosovo verlassen hätten (vgl. A6/11 S. 7), dass damit davon auszugehen ist, der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Fluchtgrund sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in ihrer Heimat zurückzuführen, womit offensichtlich keine Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ashkali eine Verfolgung zu vermuten hätten, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass vielmehr gerade der Hinweis auf die soziale Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Ashkali verdeutlicht, dass die angeblich erlittenen Nachteile nicht Folge von gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen sind, sondern auf das soziale Gefälle in Kosovo zurückzuführen sind, unter dem ein beträchtlicher Teil der dortigen Bevölkerung zu leiden hat, dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sein mögen, auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), zu erblicken ist,

E-1066/2012 dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E.9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) , dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlihttp://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

E-1066/2012 chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Kosovo keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gelegentlich als (…) gearbeitet hat (vgl. A5/12 S. 10), was angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten vor Ort nicht ungewöhnlich erscheint, dass zudem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, zumal (Angaben zu Familienangehörigen) der Beschwerdeführerin eigenen Aussagen gemäss in D._______ sowie (Angaben zu Familienangehörigen) des Beschwerdeführers in F._______ leben (vgl. A6/11 S. 5, A5/12 S. 5), dass sie damit in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen in der ersten Zeit aushelfen könnte, dass darüber hinaus (…) der Beschwerdeführerin sowie (…) des Beschwerdeführers im Ausland leben (vgl. A6/11 S. 8, A5/12 S. 6), welche ihnen allenfalls finanzielle Unterstützung leisten könnten, dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

E-1066/2012 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1066/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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