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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 E-1066/2011

18 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1066/2011 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (…).

E-1066/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. Oktober 2010 verliess, am selben Tag mit seinem Reisepass nach Mailand, Italien, flog, und in der Folge mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, wo er am 5. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte, dass er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ vom 14. Oktober 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien – aufgrund der möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens – gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, wenn ein Asylgesuchsteller mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe, schicke Italien diese Person nach Sri Lanka zurück, und er habe aus diesem Grund Angst, dorthin abgeschoben zu werden, dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Drittstaat vortrug, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 8. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des E- 7232/2010 Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags

E-1066/2011 zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Annahme, dass ihm die italienischen Behörden eine Einreiseerlaubnis erteilt hätten, am 3. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestellt habe, dass Italien mit Schreiben vom 28. Januar 2011 das Ersuchen gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gutgeheissen habe, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 28. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Oktober 2010 ausgeführt habe, er befürchte, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka weggewiesen zu werden, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Hinweise vorliegen würden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass der Beschwerdeführer vielmehr in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien daher zulässig, zumutbar und möglich sei,

E-1066/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Datum Poststempel: 12. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei sinngemäss von einer Überstellung nach Italien abzusehen, da er dort in eine Notsituation geriete und Angst habe, in sein Heimatland abgeschoben zu werden, wo er um sein Leben bangen müsste, dass er zudem ausführte, er habe anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2010 nicht die Möglichkeit gehabt, all seine Probleme mitzuteilen, da der Dolmetscher ihn eingeschüchtert, nicht alles übersetzt habe und ihn nicht habe ausreden lassen, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer das Protokoll im Nachhinein habe übersetzen lassen und feststellen müssen, es entspreche nicht dem, was er zu Protokoll gegeben habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. Februar 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen waren, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

E-1066/2011 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 Asyl), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge via Italien in die Schweiz eingereist ist und sich dort vor der Einreise zuerst einen Tag aufgehalten habe, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da ihm die italienische Botschaft in Colombo ein Schengenvisum (gültig vom (…). September 2010 bis zum (…). März 2011) erteilt hat (vgl. A9/6),

E-1066/2011 dass Italien denn auch mit Schreiben vom 28. Januar 2011 seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO anerkannt hat (vgl. A14/2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ausführte, er habe grosse Angst, im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, dass er ferner in Italien in eine Notsituation geraten würde und anlässlich der Befragung aufgrund der mangelnden Dolmetscherqualitäten die Gründe hierfür nicht habe ausführen können, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. – 7.7.), dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass des Weiteren dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass er zwei Mal angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A1/11 S. 2, 8), dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe somit nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz zu gelangen, dass nach dem oben Gesagten kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und auch keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären,

E-1066/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 28. Januar 2011 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer solle darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er sich bei seiner Ankunft in Italien unverzüglich am Flughafen (…) beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der italienischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführung Rechnung zu tragen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Italien feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1066/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1066/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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