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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 E-1064/2007

4 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,527 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 2. Februar 2007 in Sachen Nichteintr...

Testo integrale

Abtei lung V E-1064/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Serbien, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 2. Februar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1064/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Rom aus (...) (Provinz Vojvodina), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge 27. Dezember 2006 zusammen mit seinen Verwandten (N ..., N ... und N ...) und reiste am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2007 wurde er im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 30. Januar 2007 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er und sein Bruder seien seit ihrer Schulzeit von einer Gruppe Gleichaltriger malträtiert und geschlagen worden. Sie hätten mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Übrigen sei er Mitglied einer Roma-Vereinigung gewesen, die ihn und seine Familie unterstützt habe. Nachdem ihr Haus angegriffen und die Familie dazu aufgefordert worden sei, das Dorf zu verlassen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte die Mitgliedschaftsbestätigung einer Roma-Vereinigung zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung E-1064/2007 im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte zur Situation der Roma in Serbien zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu nehmen. G. Der Beschwerdeführer reichte am 6. November 2007 eine Stellungnahme ein. Dabei machte er geltend, die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche seien offen zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht E-1064/2007 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 2.1 - mithin einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und E-1064/2007 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. Auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ist somit nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge- E-1064/2007 mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 2.1. festgehalten - ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden E-1064/2007 Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.). 4. 4.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität eine Geburtsurkunde eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, handelt es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) da dieses Dokument ohne Fotografie keine zweifelsfreie Überprüfung der Identität dessen Inhabers zulässt. Damit hat der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben. Auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung gestellte Frage nach Identitätspapieren gab dieser zu Protokoll, er habe nie Papiere besessen und habe auch keine beantragt (vgl. Akte A7, S. 2). Ein solches Desinteresse, ein derartiges Dokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Zudem erscheint wenig glaubhaft, der Beschwerdeführer sei auf seiner Reise in einem Kleinbus durch mehrere Länder ohne gültige Reisepapiere nicht kontrolliert worden. Seine Antwort auf die Frage, wie dies möglich gewesen sei - 'Ich weiss es nicht' � überzeugt nicht (vgl. Akte A2, S. 5). Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, wonach es per Gesetz für jeden volljährigen Staatsangehörigen der Republik Serbien Pflicht ist, eine Identitätskarte auf sich zu tragen. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe innert kurzer Zeit vor seiner Ausreise keine Identitätsausweise mehr besorgen können, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich vermögen weder die Erklärung, die Identifikation des Beschwerdeführers könne durch die gemeinsame Reise mit weiteren Familienangehörigen sowie den vorgelegten Geburtsschein vorgenommen werden, noch das Angebot E-1064/2007 einer genetischen Analyse das Fehlen von Identitätspapieren zu entschuldigen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. 4.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c). Das Bundesverwaltungsgericht, das nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist und auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen kann, hat mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 angekündigt, dass es sich vorbehält, die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu würdigen (Motivsubstitution), wozu der Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher entscheidwesentlicher Akten Stellung genommen hat. Eine Offenlegung allfälliger Widersprüche und Ungereimtheiten in den eigenen Aussagen zur konkreten Stellungnahme � wie dies in der Eingabe vom 6. November 2007 gefordert wurde � ist demnach nicht erforderlich. Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung können mehrere Ungereimtheiten entnommen werden, die seine Vorbringen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits über Jahre hinweg von einer Bande Jugendlicher geschlagen und deswegen jeweils zur Polizei gegangen sein will, diese Übergriffe dennoch als nicht schlimm bezeichnete. Andererseits will er den grössten Übergriff, bei dem das Haus angegriffen und er und seine Familie zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden seien, nicht der Polizei gemeldet haben (vgl. Akte A7, S. 6). Weiter vermochte der Beschwerdeführer zu den Örtlichkeiten des Polizeipostens, den diensthabenden Polizisten, bei denen er mehrmals Anzeige eingereicht haben will, zur Anzahl Anzeigen, zur letzten Anzeige sowie allfälligen Gerichtsverfahren keine oder nur vage Angaben zu machen (vgl. A7, S. 6 ff.). Dabei wären von ihm angesichts der häufigen Anzeigen detailliertere Auskünfte zu erwarten gewesen. Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zur Roma-Organisation (Tätigkeit, Namen von Ansprechpersonen, etc.), bei der er schon länger Mitglied gewesen sein will, zu machen. Es ist zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer E-1064/2007 dieser Organisation, die sich offenbar für die Roma eingesetzt habe, nichts von seinen Schwierigkeiten erzählt und diese allenfalls um Unterstützung gebeten hat (vgl. A7, S. 4 f.). Angesichts der gänzlich unsubstanziierten Angaben zur erwähnten Roma-Vereinigung ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer dieser Organisation angehört. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten nicht in dem von ihm geschilderten Ausmass erlebt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich der Schweinezucht, von der seine Familie gelebt haben soll, nähere Angaben machen konnte. So wusste er nicht, wieviele Schweine sie jährlich verkauft hätten oder wie lange die Tragdauer eines Schweins ist (vgl. A7, S. 8). Damit kommen auch gewisse Zweifel hinsichtlich des beruflichen und sozialen Hintergrundes auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse Probleme mit anderen Jugendlichen gehabt haben sollte, könnten diese angesichts der unsubstanziierten Angaben offensichtlich nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Berichte betreffend die allgemeine Situation der Roma in Serbien vermögen ebenfalls keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Insgesamt ist aufgrund der wenig substanziierten und nicht plausiblen Schilderungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt war. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. E-1064/2007 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien und allenfalls aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.3 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo der Beschwerdeführer herkommt, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben verschiedener Volksgruppen im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flücht- E-1064/2007 ling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 6.4 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Der Beschwerdeführer ist noch jung und gesund. Er wohnte bis vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Angehörigen (N ..., N ..., N ...) in einem eigenen Haus und lebte gemäss seinen Aussagen von der Landwirtschaft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er einerseits mit den hievor erwähnten Verwandten, mit denen er auch in der Schweiz an der gleichen Adresse lebt, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er weiterhin zurückgreifen kann (vgl. Akte A1, S. 3; A4, S. 1), zumal die Asylgesuche dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Überdies kann gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejenigen seiner Verwandten in deren Asylverfahren davon ausgegangen werden, dass die Familie nach wie vor über ein Haus mit Land verfügt, damit ihre Existenz gesichert werden kann. Der Einwand in der Stellungnahme vom 6. November 2007, wonach das Haus wegen Überschwemmungsfolgen eingestürzt sei, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn jedoch das Gebäude mangels des erforderlichen Unterhalts eingestürzt wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen mit Hilfe der in der Heimat zurückgebliebenen Verwandten - offenbar lebt dort jedenfalls noch eine Tante (vgl. Eingabe vom 6. November 2007) - das Gebäude wieder bewohnbar machen können. Diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. E-1064/2007 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Indessen konnten die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung aufgrund der erst kürzlich erfolgten Klärung respektive Festlegung der höchstrichterlichen Praxis zum seit 1. Januar 2007 geltenden Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/8) nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) E-1064/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 13

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