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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 E-1062/2019

2 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,604 parole·~18 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1062/2019

Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Andreas Zöbeli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019.

E-1062/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara aus der Provinz Ghazni, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März/April 2014. Nach ungefähr einjährigem Aufenthalt im Iran sei er nach Europa weitergereist. Am 8. November 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 17. November 2015 summarisch befragt. Am 17. Oktober 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 23. November 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus dem Dorf B._______. Nachdem er aufgrund der instabilen Sicherheitslage die Schule nach der zehnten Klasse nicht mehr habe besuchen können, habe er zunächst im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb ausgeholfen. Auf Wunsch seines Vaters habe er Ende 2013 eine Tätigkeit als Leibwächter des Politikers C._______, der mit seinem Vater bekannt gewesen sei, aufgenommen. Im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfs von 2014/ 2015 habe dieser sich als Stellvertreter eines Präsidentschaftskandidaten aufstellen lassen und er (Beschwerdeführer) habe ihn in der Folge während den Wahlkampagnen begleitet. Während dieser Kampagnenreisen sei er von Bewohnern der Region zusammen mit seinem Arbeitgeber und mit Polizeibeamten gesehen worden. Im März/April 2014 habe er die Erlaubnis bekommen, ferienhalber in sein Heimatdorf zurückzukehren, in dem auch sein Arbeitgeber ein Haus besitze, welches er allerdings nicht bewohnt habe. Einen Tag nach seiner Rückkehr habe der Moschee- Hausmeister ihn zu Hause aufgesucht und berichtet, dass Mitglieder der Taliban das unbewohnte Haus seines Arbeitgebers durchsuchen und wohl in der Folge auch ihn aufsuchen würden. Aus Furcht vor den Taliban habe er (Beschwerdeführer) sich nach Rücksprache mit seiner Familie zur sofortigen Flucht entschieden. Auf dieser habe er seinen Arbeitgeber kontaktiert, worauf auch dieser ihm zur Ausreise geraten habe, da er ihm nicht helfen könne. Seine Eltern hätten ihm daraufhin mitgeteilt, dass sich in der Fluchtnacht – als er sich bereits auf dem Weg in den Iran befunden habe – tatsächlich Taliban bei ihnen nach dem Sohn erkundigt hätten.

E-1062/2019 Nach einjährigem Aufenthalt im Iran sei er mangels Aufenthaltsbewilligung und angesichts der prekären Lebensbedingungen nach Europa weitergereist. Mitglieder der Taliban hätten seine Familie auch nach seiner Ausreise belästigt. Der Vater sei nach seiner Ausreise getötet worden und seine Familie habe sich nach diesem Vorfall in den Iran begeben, wo die Angehörigen nach wie vor wohnhaft seien. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira sowie eine undatierte Arbeitsbestätigung des Politikers C._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 5. Februar 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragte die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf einen Kostenvorschuss) sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 13. März 2019 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2019 zur Kenntnis gebracht.

E-1062/2019 H. Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine neue Beweisurkunde – in der Form einer (weiteren) Arbeitsbestätigung des Politikers C._______ – zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1062/2019 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit als Leibwächter – etwa hinsichtlich des Tagesablaufs oder seiner Aufgaben – äusserst substanzlos, vage und ohne persönliche Komponente ausgefallen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, Genaueres über die Person seines Arbeitgebers zu berichten, was angesichts der Tätigkeit als Leibwächter durchaus hätte erwartet werden dürfen. Zweifel bestünden auch an der Art und Weise wie er zu seiner Stelle als Leibwächter gekommen sei. Es liege kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und seinem Vater vor, das die Einstellung einer rudimentär ausgebildeten Person als bewaffneter Leibwächter gerechtfertigt hätte. Des Weiteren präsentiere sich das Verhalten des Beschwerdeführers in der Fluchtnacht und die Umstände, die angeblich zur Flucht geführt hätten, als schwer nachvollziehbar. Zudem erstaune, dass er sich nach seiner Flucht nicht eingehender bei seiner Familie über die angeblichen Behelligungen der Taliban erkundigt habe. 3.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass seine Antworten nicht unspezifisch oder kurz ausgefallen seien und er sämtliche Fragen beantwortet habe, soweit ihm das möglich gewesen sei. Hinsichtlich seiner Anstellung als Leibwächter führte er an, dass das Vertrauen in einen Leibwächter im afghanischen Sicherheitskontext als höchstes Gut zu gewichten und die entsprechende formale Ausbildung lediglich zweitrangig sei. Zudem habe er zahlreiche Ausführungen zur Ausbildung und zu seinem Arbeitsalltag gemacht und von einem Dialog mit seinem Arbeitgeber berichtet, in welchem dieser ihm zur Flucht geraten habe. Die Schilderungen zu eben jener Flucht und den Gründen dafür habe er sodann hinreichend und glaubhaft dargelegt. Gerade zusammen mit der vorgelegten Arbeitsbestätigung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Leibwächter rechtsgenüglich glaubhaft dargetan worden. Indem die Vorinstanz sich nicht gesondert mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe, habe sie zudem ihre Begründungspflicht verletzt. In Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände bekräftigte der Beschwerdeführer, dass es für ihn unmöglich sei, zu wissen, wer ihn wo erkannt und an die Taliban verraten habe, schliesslich sei er ja mehrere Monate mit C._______ unterwegs gewesen. Da die Taliban ausserhalb seines Heimat-

E-1062/2019 dorfs von seiner Tätigkeit erfahren hätten und sich diese Information dennoch derart verbreitet habe, liege auf der Hand, dass sich für ihn in ganz Afghanistan keine Unterschlupfmöglichkeiten mehr geboten hätten. Seine von der Vorinstanz als "extrem" bezeichnete Fluchtmassnahme rechtfertige sich ausserdem dadurch, dass die Taliban effektiv am Tag nach seiner Flucht zu Hause nach ihm gesucht hätten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zu bestätigen sind. 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Leibwächter und dem Interesse der Taliban an seiner Person in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist auch festzustellen, dass das SEM sich darin durchaus mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsbestätigung auseinandergesetzt hat (A23 S. 3 und 6). Von

E-1062/2019 einem Übersehen oder von der gerügten Verletzung der Begründungspflicht kann hier keine Rede sein. 5.4 5.4.1 Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsalltag als Leibwächter des Politikers C._______ fielen unsubstanziiert und vage aus; sie laufen bisweilen der allgemeinen Handlungslogik zuwider. Zunächst konnte der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage keine detaillierte Beschreibung seiner Aufgaben als Leibwächter geben (A16/10 F42 f., F53). Er beschränkte sich auf die allgemeine Aussage, dass er und die anderen Leibwächter C._______ jeweils dorthin begleitet hätten, wo dieser hingegangen sei (A16/10 F42 f.; A21/17 F18, F24). Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, wo C._______ mit seiner Familie gewohnt habe (A16/10 F37). Er fügte an, dass dieser während seiner Amtszeit im Provinzrat D._______ über ein Büro verfügt habe, in dem er auch gewohnt habe (A16/10 F39). Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, wo sein Arbeitgeber – den er zu beschützen hatte – wohnhaft war. Angesichts dieser Aussagen wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten gewesen, sich genauer zu seinem Arbeitsalltag zu äussern und etwa darzulegen, wie engmaschig C._______ Personenschutz war, ob dieser beispielsweise auch bewacht wurde, wenn er in seinem Büro schlief oder wie sich sein Personenschutz gestaltete, wenn und falls er während der gesamten Tätigkeitsdauer des Beschwerdeführers von rund sechs Monaten zu seiner Familie zurückkehrte (A16/10 F53). Mit detaillierteren Angaben zu seinem Aufgabenbereich und seinem Arbeitsalltag wäre vernünftigerweise ungeachtet der Natur seines persönlichen Verhältnisses zu C._______ zu rechnen gewesen (A21/17 F16, F19 ff., F29 f.). Die Beschreibung eben dieses persönlichen und bezeichnenderweise auch des professionellen Verhältnisses zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer fällt ebenfalls äusserst knapp und ohne persönliche Färbung aus. Auf mehrmalige Nachfrage hin gab er im Wesentlichen lediglich zu Protokoll, "das ist normal, dass man miteinander redet", konnte allerdings – mit Ausnahme eines (bezeichnenderweise erst in der Zweitanhörung erwähnten und geschilderten) Anrufs, in dem C._______ ihm zur Flucht geraten haben will – keine spezifischen Vorkommnisse, Interaktionen oder Dialoge aus seinem Arbeitsalltag wiedergeben (A21/17 F18 ff.). Dies erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sechs Monate lang

E-1062/2019 ununterbrochen für C._______ tätig gewesen zu sein, ehe er einen ersten "Heimurlaub" erhalten habe (A21/17 F23). 5.4.2 Ebenso unsubstanziiert wie das persönliche Verhältnis zu seinem Arbeitgeber blieben die Angaben zu seinen Arbeitskollegen, deren Hintergründe und seine Beziehung zu ihnen (A16/10 F53; A21/17 F50 f., F54). Die oberflächlichen Schilderungen betreffend seine Tätigkeit insgesamt können nicht alleine dadurch erklärt werden, dass er die Arbeit lediglich auf Drängen seines Vaters hin angenommen habe und es niemanden sonst gegeben habe, den C._______ guten Gewissens mit der Aufgabe betraut hätte (A16/10 F47 f.; A21/17 F28). 5.4.3 Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, dass es in der Tat nachvollziehbar erscheint, Leibwächter aufgrund ihrer Integrität auszuwählen (Beschwerde S. 6). Ein zugrundeliegendes Vertrauensverhältnis vermag allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angeführt, mangelnde Ausbildung und Erfahrung in einem Masse zu kompensieren, wie dieser nun behauptet. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, keine beziehungsweise eine lediglich eintägige Ausbildung erhalten zu haben, als er seine Tätigkeit aufgenommen habe und C._______ noch Mitglied des Provinzrates gewesen sei (A16/10 F46 und F49; A21/17 F53). Erst im Zuge der Kampagnenreise habe er in Kabul eine einwöchige Ausbildung durchlaufen, wobei er diese bei der ersten Erwähnung als "nicht so eine ernsthafte Ausbildung" bezeichnet hatte (A16/10 F46) und auch auf mehrmalige und explizite Nachfrage lediglich vage Angaben zum Ausbildungsinhalt machte (A21/17 F11, F25, F33). Wenn im Kontext der afghanischen Sicherheitslage auch nicht an der Wichtigkeit der Integrität eines Personenschützers zu zweifeln ist, erscheint es dennoch fragwürdig, dass der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben keine fundiertere Ausbildung erhalten haben soll. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass C._______ ein Politiker mit einem derart exponierten öffentlichen Profil sei, dass allein die Tätigkeit als Leibwächter für diesen ihn in den Fokus der Taliban gerückt habe. Daraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass C._______ Exponiertheit einen effizienten und professionellen Personenschutz unverzichtbar gemacht hätte. 5.4.4 Ähnlich verhält es sich mit den Leibwächtern auf der Wahlkampftour. Laut dem Beschwerdeführer sei es höchst gefährlich mit einer Polizeikarte zu reisen beziehungsweise mit Polizeibeamten gesehen zu werden

E-1062/2019 (A16/10 F55 ff.; A21/17 F46). Umso wichtiger erscheinen demnach kompetente Leibwächter, da der Wahlkampftross als solcher erkennbar gewesen sein muss und auch entsprechende Berührungspunkte mit den afghanischen Sicherheitskräften hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, dass C._______ die Integrität seiner Leibwächter höher gewichtet hätte als deren Schutz-Fähigkeiten vermag angesichts der obigen Ausführungen die Zweifel hinsichtlich seiner mutmasslichen Tätigkeit nicht auszuräumen. 5.4.5 Was die eingereichten Arbeitsbestätigungen betrifft, wird einerseits nicht klar, wie der Freund des Beschwerdeführers ohne dessen Vermittlung respektive Kontaktaufnahme mit C._______ zu den entsprechenden Bestätigungen gelangt sei soll (A16/10 F10–14., F33, F54; A21/17 F55, F65 f.). Andererseits erstaunt, dass den Schreiben keinerlei Angaben zu der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban zu entnehmen sind (zur Bedrohung unten E. 5.5). Angesichts der Kontaktaufnahme mit seinem ehemaligen Arbeitsgeber während der Flucht (A21/17 F65 ff.) und der Aussage des Beschwerdeführers, dass er "so ein Schreiben bezüglich meines Asylgrundes" benötige, stehen auch die Arbeitsbestätigungen den Kernvorbringen des Beschwerdeführers letztlich entgegen. 5.4.6 An diesen Feststellungen ändert auch die Kenntnis des Beschwerdeführers über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014/2015 nichts (A21/17 F63). Aus diesen allgemein zugänglichen Informationen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 7). 5.5 5.5.1 Als fluchtauslösendes Ereignis führt der Beschwerdeführer das Auftauchen der Taliban in seinem Heimatdorf an, nachdem diese Kenntnis von seiner Tätigkeit als C._______ Leibwächter erhalten hätten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Verhaltens des Beschwerdeführers und der fluchtbegründenden Umstände sind bisweilen schwer nachvollziehbar und wirken teilweise konstruiert. 5.5.2 Dieser hat angegeben, nach einer zweiwöchigen Kampagnenreise in E._______, F._______ und G._______ mit C._______ und dem Präsidentschaftskandidaten Sardar Naim sei er nach Hause zurückgekehrt. Am Tag nach seiner Ankunft hätten die Taliban das leerstehende Haus von C._______ in seinem Heimatdorf durchsucht und er sei daraufhin geflohen respektive der Moschee-Hausmeister habe ihm zur Flucht geraten. Zunächst machte der Beschwerdeführer unklare Angaben darüber, was ihn

E-1062/2019 genau zur Flucht bewogen habe (F16/10 F29). Während er in der Dämmerung zuerst selbst gesehen haben will, wie sich die Taliban an C._______ Haus auf der anderen Talseite zu schaffen gemacht hätten, berichtete er kurz darauf davon, dass Dorfbewohner respektive der Hausmeister der Moschee ihn gewarnt habe und er sich lediglich noch mit einem Blick zu C._______ Haus vergewissert und sich sodann aus Furcht vor den Taliban zur Flucht entschieden habe. Dabei vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu machen, weshalb der Moschee-Hausmeister Grund zur Annahme gehabt hätte, dass die Taliban als nächstes ihn aufsuchen würden. Der Beschwerdeführer mutmasste lediglich, dass er auf der Kampagnentour erkannt worden sei und daraufhin die Taliban in Kenntnis über seine Tätigkeit als Leibwächter gesetzt worden seien (A21/17 F17, F57– 62, F72). 5.5.3 Angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation erstaunt gerade das Verhalten des Beschwerdeführers in der Fluchtnacht umso mehr. Während bei C._______ Haus bereits Taliban zugegen gewesen sein sollen, habe der Beschwerdeführer sich zur Hauptstrasse begeben und dort ein Auto angehalten (A21/17 F93). Im Lichte der angeblichen Bedrohung durch die Taliban in nächster Nähe erscheint dieses Vorgehen als extrem unvorsichtig; es steht auch in keinem Verhältnis zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach es für ihn in ganz Afghanistan nicht mehr sicher gewesen sei (A16/10 F51 f.; A21/17 F73). 5.5.4 Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer ohnehin nicht zu plausibilisieren, weshalb er sich unmittelbar nach der Warnung des Moschee- Hausmeisters für eine definitive Ausreise entschieden habe und er sich nicht beispielsweise zuerst in Kabul versteckt gehalten und die weitere Lageentwicklung abgewartet habe. Bezeichnenderweise handelt der einzige Dialog mit C._______, von dem der Beschwerdeführer konkret zu berichten vermochte, indes von dessen Rat zur Flucht (A21/17 F65 f.). Zwar ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich zur Schutzsuche an seinen einflussreichen Arbeitgeber gewandt haben will; jenes Vorbringen erscheint aber deshalb als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer es in der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnte, obwohl er bereits während dieser ersten Anhörung im Kontext seiner Fluchtvorbringen wiederholt auf C._______ angesprochen wurde (A16/10 F31 ff.). 5.5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Taliban seine Familie auch nach seiner Ausreise noch seinetwegen belästigt hätten. Allerdings

E-1062/2019 sind auch diese Schilderungen nicht plausibel. Es ist schwer nachvollziehbar, dass er trotz mehrerer Telefongespräche mit seiner Familie keine genauen Angaben dazu machen konnte, wie viele Personen wie oft nach ihm gesucht hätten (A16/10 F34 ff.; A21/17 F78 ff., F89). Daran vermag auch der verständliche Einwand nichts zu ändern, seine erste Sorge habe damals seinen zurückgebliebenen Familienmitgliedern gegolten. Erst auf wiederholte Nachfrage gab der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll, dass "[er] glaube sie kamen so einmal im Monat" (A21/17 F90). Diese äusserst vage Aussage steht auch in starkem Kontrast zu den angeblichen grossen Sorgen, die er sich wegen der Behelligungen um seine Familie gemacht habe (A21/17 F90). 5.5.6 Hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass dieser den Tod seines Vaters ganz am Schluss der ersten Anhörung erwähnt, ohne dieses Ereignis in irgendeiner Weise in Bezug zu seinen eigenen Asylvorbringen zu stellen (A16/10 F62 f.). Umso erstaunlicher sind daher die folgenden Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach das Versterben des Vaters im Zusammenhang mit der Suche von ihm stehe (A21/17 F83, F88; Beschwerde S. 14), zumal der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend machte, jemals persönlich und direkt von den Taliban bedroht worden zu sein (vgl. insbesondere A21/17 F72, F85). Auch aus dem Tod des Vaters lässt sich nicht auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme schliessen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen offenbleiben – namentlich, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf dem gesamten Staatsgebiet von den Taliban behelligt würde und ob solche Nachteile überhaupt asylrechtlich relevant motiviert wären. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1062/2019 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 7.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und dem in der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1062/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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