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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 E-1061/2008

25 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,558 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | 13 590 745

Testo integrale

Abtei lung V E-1061/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A_______, geboren _______, Serbien (Kosovo), c/o _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 18. Januar 2008 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1061/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, albanischer Ethnie und aus dem Kosovo stammend, am 18. Juli 2004 in die Schweiz einreiste und nach der Heirat mit einem Landsmann in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges für den Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass ihr Ehemann am (...) infolge (...) gestorben ist, dass ihre am 31. Juli 2006 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde nicht verlängert wurde, dass bezüglich dieses Verfahrens und der Folgeverfahren, wonach die Beschwerdeführerin innert Frist die Schweiz zu verlassen hatte, auf die Akten zu verweisen ist, dass sie einen auf den 24. Oktober 2007 reservierten Flug nach Pristina nicht antrat, dass sie am 2. November 2007 ein Asylgesuch einreichte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 29. November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 10. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie noch zirka sechs Monate bei der Familie ihres Mannes in der Schweiz gelebt, wobei sie jedoch von der Familie ohne für sie ersichtlichen Grund schlecht behandelt worden sei, indem man sie geschlagen oder in ein Zimmer eingesperrt habe und ihr auch verboten habe, das Grab ihres verstorbenen Ehemannes zu besuchen, dass sie von ihrem Schwiegervater aufgefordert worden sei, in den Kosovo zurückzukehren und in seinem Haus zu wohnen, dass ihr andererseits angedroht worden sei, bei der Ankunft im Kosovo im Auftrag umgebracht zu werden, dass ihr zudem zugetragen worden sei, ihr Ehemann habe zu Lebzeiten im Kosovo mit verschiedenen Personen Probleme gehabt und sie befürchte, im Kosovo umgebracht zu werden, E-1061/2008 dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden angesichts verschiedener realitätsfremder Angaben, Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihrem Sachverhaltsvortrag sowie unvereinbarer Aussagen im fremdenpolizeilichen Verfahren und dem Asylverfahren den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Vorinstanz weiter feststellte, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2008 (Poststempel 19. Februar 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Gefährdung an Leib und Leben in deren Heimat gehörig zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1061/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich, umfassend, schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch nicht glaubhaft erscheinen, E-1061/2008 dass auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-1061/2008 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse und Schlüsse zu bestätigen sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sie und ihre Familie mit der finanziellen Unterstützung ihres in der Schweiz wohnhaften Vaters weiterhin rechnen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1061/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - Y _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 7

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