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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2011 E-1059/2011

22 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,075 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1059/2011 Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Roger Vago, Rechtsanwalt, (…), 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).

E-1059/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 von Italien her kommend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. Februar 2011 – eröffnet am 7. Februar 2011 – nicht eingetreten ist, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 20. September 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs gewährt hatte, dass der Beschwerdeführer dabei vorgebracht hatte, er habe sein Asylgesuch immer in der Schweiz stellen wollen und befürchte, Italien werde ihn ohne korrekte Prüfung seiner Asylgründe in die Heimat zurückschicken, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend Dublin-II-VO) anzuwenden, dass das BFM die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-II-VO ersucht habe und diese am 11. Januar 2011 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO der Rückübernahme zugestimmt hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,

E-1059/2011 dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 11. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-bar sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 14. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behandeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen sowie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Februar 2011 den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-1059/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über Italien in die Schweiz eingereist ist (und den Akten im Übrigen auch zu entnehmen ist, dass die italienische Botschaft in seinem Heimatland ihm am (…) ein Schengen-Visum [Nr. (…)] ausgestellt hat), dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO damit Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist, was die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM hin denn auch ausdrücklich bestätigt haben,

E-1059/2011 dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich ohne weiteres in den Drittstaat Italien ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, Italien würde seine Asylgründe nicht in einem korrekten Verfahren prüfen oder ihn gar ohne jede Behandlung des Asylgesuchs in die Heimat abschieben, nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unbegründet sind, dass Italien in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 denn auch ausdrücklich anerkannt hat, für die "determination of his international protection application" zuständig zu sein, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in grundsätzlicher Weise kritisch zur Menschenrechtssituation und zu den prekären Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Italien äussert und geltend macht, er würde in diesem Land in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zwar insbesondere das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, das Gericht jedoch in konstanter Praxis in den – im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt, dass in diesem Zusammenhang auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren

E-1059/2011 Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtlinie), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass etwa die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, er könnte wegen seiner dunklen Hautfarbe Übergriffe fremdenfeindlicher Italiener erleiden (vgl. Beschwerde S. 3), nicht derart konkretisiert erscheint, dass die Schweiz deswegen bezüglich dieses Nachbarlandes für ihn (und demnach konsequenterweise auch für alle anderen dunkelhäutigen Asylsuchenden) auf die Anwendung der Dublin-II-VO verzichten müsste, dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass in der Beschwerde auch geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide wegen des im Heimatland Erlittenen unter psychischen Angst- und Verfolgungszuständen (vgl. Beschwerde S. 3), dass solche medizinischen Probleme vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 20. September 2010 – auch auf die Fragen nach Gründen gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka oder Italien hin – mit keinem Wort erwähnt worden sind und er in den fünf Monaten seit der Befragung ebenfalls nie solche Schwierigkeiten aktenkundig gemacht hat, dass mangelnde Reisefähigkeit vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird und angesichts der unsubstanziierten und in keiner Weise belegten gesundheitlichen Vorbringen in der Beschwerde nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass medizinische Umstände gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen,

E-1059/2011 dass im Übrigen physische und psychische Erkrankungen grundsätzlich auch im EU-Staat Italien behandelt werden könnten (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3301/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1.6), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel schliesslich darauf hinweist, dass sein in der Schweiz lebender Onkel bereit und in der Lage wäre, für ihn aufzukommen und ihn zu unterstützen, dass der in der Schweiz ansässige Onkel nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehört, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nicht – gegebenenfalls aus Art. 7 der Dublin-II-VO – ableiten lässt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2010 vom 23. August 2010 S. 4 f.), dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK weitere Angehörige umfassen kann, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. die Hinweise auf Praxis und Lehre im Urteil D-5789/2010 S. 5), dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, zwischen ihm und seinem in der Schweiz ansässigen Verwandten bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre, dass den Akten somit keine Umstände zu entnehmen sind, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständige Land sprechen würden und das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO) hätten veranlassen müssen,

E-1059/2011 dass sich bei der vorliegenden Aktenlage auch die Rüge der unzutreffenden Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts als unbegründet erweist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend nicht weiter zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. oben), dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung schon wegen der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-1059/2011 dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandlos wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-1059/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:

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