Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1059/2008 Urteil v om 2 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N (…).
E1059/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Muttersprache und islamischer Religion aus B._______ (Zentralprovinz), eigenen Angaben zufolge am 21. respektive 23. März 2007 auf dem Seeweg aus Sri Lanka ausreiste und via Italien am 16. April 2007 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte, dass er am 26. April 2007 im EVZ Chiasso zu den Personalien und summarisch zu den Ausreisegründen und am 31. Juli 2007 eingehend zu den Asylgründen befragt wurde, dass er geltend machte, er befürchte schwere Nachteile bei einem weiteren Aufenthalt in Sri Lanka, dass er als Kleiderhändler fertig erstellte Kleider in einer Kleiderfabrik in C._______ gekauft und jeweils in D._______, E._______ und F._______ an bestimmte Läden weiterverkauft habe und dass er für seine Fahrten regelmässig die öffentlichen Busse benutzt habe, dass die Sicherheitskräfte bei G._______ den von ihm benutzten Bus am 19. Dezember 2006 kontrolliert und unter seinem Kleiderpaket beziehungsweise unter seinem Sitz ein Paket mit Batterien entdeckt hätten, dass er trotz seiner Aussage, das Paket gehöre nicht ihm, unter dem Verdacht, die Batterien den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) überbringen zu wollen, verhaftet und ins Militärlager H._______ überführt worden sei, dass die Sicherheitskräfte ihm die Identitätskarte abgenommen und seine Ware beschlagnahmt hätten, dass er im Camp verhört und mit einem Holzstock bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei und er erst am 22. Dezember 2006 aus der Bewusstlosigkeit in einem Zivilspital aufgewacht sei, wo ihn zufälligerweise N., ein Geschäftspartner, der dort seine Frau besucht habe, getroffen und ihm zur Flucht geraten habe,
E1059/2008 dass er von N. erfahren habe, dass er im Spital bewacht werde, er selber aber keine Bewacher im Spital habe entdecken können, dass er über das ToilettenFensterchen das Spital verlassen habe, mit einem Motorrad zu N. gefahren sei, sich dort während dreier Tage aufgehalten habe, dann kurz nach Hause zurückgekehrt sei und nach nur einer halben Stunde nach Colombo weitergereist sei, wo er fortan in einer Moschee geschlafen und gegessen habe, dass er die eigene Familie in B._______, die mittlerweile wiederholt Besuch von Zivilpersonen mit einem weissen Lieferwagen ohne Nummernschilder erhalten habe, sporadisch besucht habe, dass sich diese Personen gegenüber seiner Familie nicht identifiziert hätten, aber jeweils nach ihm und seinem Aufenthalt gefragt hätten, dass er anlässlich eines Besuchs seiner Familie vom (…). Februar 2007 von vier solchen Personen in Zivil überrascht, angehalten und zum Polizeiposten in I._______ gebracht worden sei, wo er bis zum (…). Februar 2007 festgehalten worden sei, dass sich ein Freund beim (…)minister für seine Freilassung eingesetzt habe, weshalb er aus der Haft entlassen worden sei, dass ihm der Minister zur Ausreise geraten habe, und er sich in der Folge bis zur Flucht wieder in Colombo in der Moschee aufgehalten habe, dass ihn ein Freund im März 2007 an den Schiffshafen in Negombo geführt habe, von wo aus er die Reise nach Europa angetreten habe, dass er nicht wisse, ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er keiner politischen Partei angehöre, aber bei Versammlungen namentlich der Regierungspartei geholfen habe, Bühnen aufzubauen, dass er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte, dass er zwei Fotos und einen kopierten Geburtsregisterauszug einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2008 – eröffnet am 22. Januar 2008 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
E1059/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, zu wenig detailliert oder personenbezogen ausgefallen und widersprächen der allgemeinen Erfahrung und Logik, weshalb sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs regelmässig die Wegweisung aus der Schweiz nach sich ziehe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht vom 24. Januar 2012 mit Eingabe vom 19. Februar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug erhob und beantragte, das BFM sei anzuweisen, ihn infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin) ersuchte, dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 31. Januar 2008, die Fürsorgebestätigung vom 31. Januar 2008 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung abwies, dass ein am 27. Februar 2011 eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung vom Instruktionsrichter am 29. Februar 2011 abgewiesen wurde, dass der Kostenvorschuss am 6. März 2008 geleistet wurde,
E1059/2008 dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2008 dazu Stellung nahm,
E1059/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
E1059/2008 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, aufgrund der heutigen Situation um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wegweisungspunkt unter anderem ausführte, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in seiner Heimatstadt B._______ oder im Süden oder Westen des Landes Wohnsitz zu beziehen, dass er in B._______ über ein Beziehungsnetz verfüge, sich dort seit seiner Geburt aufgehalten, neun Jahre lang die Schulen besucht und lange als Händler gearbeitet habe, dass er Tamilisch spreche und Kenntnisse des Singhalesischen habe, was ihm die Schaffung einer wirtschaftliche Lebensgrundlage erleichtere, dass in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in Sri Lanka einleitend ausgeführt wird, die aktuellste Lagebeurteilung betreffend Sri Lanka datiere vom 29. November 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6), dass mittlerweile der Bürgerkrieg mit verheerenden Folgen ausgebrochen sei und ganz Sri Lanka erfasst habe und deshalb die Situation – das Land leide zudem an den Folgen eines Tsunami – heute weit schlimmer sei, dass zudem die muslimische Bevölkerungsminderheit immer wieder zwischen die Fronten der Bürgerkriegsparteien gerate und sich nicht schützen könne, weil sie über keine Mittel verfüge und nicht zu den Friedensverhandlungen geladen sei, dass die muslimische Minderheit seit 1990 wiederholt Opfer ethnischer Säuberungen, von Massakern und Vertreibungen durch die LTTE oder andere tamilische Akteure (beispielsweise die KarunaGruppe) geworden sei und im jetzigen Zeitpunkt nicht mit dem Schutz der Regierung rechnen könne, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in einer Stellungnahme vom Dezember 2006 empfohlen habe, muslimischen Personen, die vor Gewalt fliehen müssten, einen komplementären Schutz zuzuerkennen, falls für diese
E1059/2008 Bevölkerungsgruppe keine innerstaatliche Wohnsitzalternative gefunden werde, dass am 23. Oktober 2007 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das französische Aussenministerium ersucht habe, bis zu einem Grundsatzurteil über die Lage in Sri Lanka von Wegweisungen abzusehen, dass auch weitere mit dem Migrations und Flüchtlingswesen vertraute Fachgremien wie die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Rückschaffungen nach Sri Lanka dringend abrieten, dass mithin aufgrund der derzeitigen Situation davon auszugehen sei, dass in ganz Sri Lanka Bürgerkrieg und somit eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche die gesamte Bevölkerung – auch den Beschwerdeführer – einer konkreten Gefährdung aussetze, dass er bei einer Rückkehr ohnehin nicht in der Lage wäre, den Beruf eines Kleiderhändlers weiter auszuüben, weil in seinen bisherigen Kauf und Absatzgebieten Bürgerkrieg herrsche, dass er keine Kenntnis habe, wo sich Frau und Kinder aufhalten würden, zumal sie das Haus in B._______ verlassen hätten und mithin kein soziales Netz in B._______ mehr existiere, dass in dieser Lage keine wirtschaftliche Existenz aufzubauen sei, dass er aus denselben Gründen nicht in die Region Colombo zurückkehren könne, wo er bloss vorübergehend einmal auf dem Gelände einer Moschee gelebt habe und ihm ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie genügende Sprachkenntnisse des Singhalesischen fehlen würden, dass er in seiner Eingabe vom 27. Februar 2008 ergänzte, angesichts der im Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) aktualisierten Lageanalyse sei nun erstellt, dass keine Regionen Sri Lankas von Militäraktionen oder terroristischen Anschlägen verschont seien, dass jedermann – Singhalesen, Muslime und Tamilen – von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt betroffen sei, dass namentlich Muslime Ziel von Diskriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen seien und von den LTTE verdächtigt würden,
E1059/2008 Regierungskräfte zu unterstützen, und dass akute Landkonflikte muslimischer Gruppen mit der KarunaGruppe bestünden, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 25. November 2008 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) an der angefochtenen Verfügung festhielt, dass mit Replik vom 29. Dezember 2008 gerügt wurde, das BFM trage dem Umstand nicht Rechnung, dass er zur muslimischen Minderheit gehöre und zur Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz darauf angewiesen sei, als Händler vom Bürgerkrieg betroffene Regionen zu bereisen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, weshalb das in Art. 5 AsylG
E1059/2008 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement keine Anwendung findet und da keine Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis Ende 2006 in der Stadt B._______ an einer festen Anschrift lebte, mithin in einer Provinz, in die die Rückkehr grundsätzlich stets zumutbar war (vgl. BVGE 2008/2) und nach der Beendigung der Bürgerkriegs erst recht ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Aktualisierung der Lageanalyse vorgenommen und sich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender, namentlich derjenigen tamilischer Ethnie, geäussert hat, dass es in seinem neuen Entscheid zunächst festgestellt hat, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat und die LTTE militärisch vernichtend geschlagen wurden, und weiter erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylbewerber grundsätzlich hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets – hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Ausnahme des sog. VanniGebiets – zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur muslimischen Gemeinschaft keine Nachteile seitens der srilankischen Sicherheitskräfte oder weiterer Behörden befürchten muss, dass seine Behauptungen, seine Familienangehörigen seien mittlerweile von B._______ weggezogen und seine Geschwister verschollen, er
E1059/2008 kenne deren Aufenthaltsorte nicht und verfüge deshalb über kein Beziehungsnetz mehr, nicht zuletzt wegen der von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, die in der Beschwerde nicht bestritten wird, wenig glaubhaft sind und vielmehr weiterhin von einem intakten Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten in B._______ auszugehen ist, dass zumindest anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Bürgerkriegs die allenfalls unterbrochenen Kontakte zu seiner Familie und seinen Verwandten längst wieder herstellen konnte und er in der Zentralprovinz sein familiäres, soziales und berufliches Beziehungsnetz reaktivieren können wird, dass ihn die Rückkehr auch unter ökonomischen Aspekten betrachtet nicht in eine existenzbedrohende Lage bringen wird, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm aufgrund seiner langen Erfahrung als Kleiderhändler (1985 2006; A10 S. 4) und seiner vielen Kontakte im Geschäftsbereich und in der Politik – bis auf Ministeriumsstufe – nicht möglich sein sollte, wieder eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder eine Stelle namentlich in einer Handelsfirma anzutreten, dass es ihm mithin möglich sein wird, sich nach der Rückkehr in die Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12, mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E1059/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. März 2008 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind und das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen ist.
E1059/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: