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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2014 E-1047/2014

11 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,358 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1047/2014

Urteil v o m 11 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).

E-1047/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am (…) und gelangte am 17. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2011 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Januar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei Militärangehöriger und sie hätten in einer militärischen Ortschaft gewohnt. Er sei gezwungen worden, an den Kursen in der Koranschule teilzunehmen. Als überzeugter Christ habe er die vermittelten ideologischen Überzeugungen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können. Als er den beiden Mullahs kritische Fragen gestellt habe, habe die Polizei ihn inhaftiert und ihm unterstellt, er trinke Alkohol als Christ. Auch sei er beleidigt, beschimpft und mit einem Schlagstock und Elektroschocks gefoltert worden. Er habe eine Erklärung abgeben müssen, dass er mit solchen Gedanken aufhöre. Nach drei Monaten sei er freigelassen und daraufhin stark überwacht worden. Nach etwas 15-20 Tage habe er das Land verlassen und sei in die Türkei gegangen, wo er eine Zeit lang gearbeitet habe. Auf Wunsch und Empfehlung (…) sei er wieder in den Iran zurückgekehrt und sei direkt zu sich nach Hause gegangen. Am gleichen Abend sei er verhaftet worden und die Polizei habe ihm vorgeworfen, Spionage betrieben zu haben. Er habe einen Monat im Gefängnis verbracht und sei aufgrund seiner Zusicherung, zukünftig ihrer Ideologie zu folgen und die Kurse zu besuchen, freigelassen worden. Am nächsten Tag sei er via die Türkei in die Schweiz geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (eröffnet am 29. Januar 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die

E-1047/2014 Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-

E-1047/2014 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er habe widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er zum einen geltend gemacht, er habe an den ideologischen Sitzungen teilnehmen müssen, zum anderen habe er ausgeführt, sich geweigert zu haben, teilzunehmen. Anlässlich der Befragung habe er vorgebracht, wegen den kritischen Fragen an den Sitzungen festgenommen worden zu sein, wohingegen er an der Anhörung ausführte, er sei unter dem Vorwurf des Fotografierens von Waffenlagern und der Spionage festgenommen worden. Auch habe er an der Anhörung geltend gemacht, er sei nach seiner Militärzeit wiederholt abgeholt, festgehalten und wieder freigelassen worden, was er an der Befragung nicht vorgebracht habe, auch nicht als er gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten noch andere Asylgründe habe. Die Festnahmen seien somit als nachgeschoben zu betrachten und nicht glaubhaft. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, wenn er ausführe, anlässlich der Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, zum Christentum übergetreten zu sein. Seine Darstellung erstaune, wonach die Regierung Beweise dafür gehabt habe, dass er ein Abtrünniger der Religion sei und ihn dann unter der Bedingung, keine politischen Aktivitäten mehr auszuführen,

E-1047/2014 wieder entlassen habe, zumal die iranischen Behörden in solchen Fällen weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten pflegten. Hinzu komme, dass er in die Türkei ausgereist sei, allerdings wieder zurück in den Iran gegangen sei. Erfahrungsgemäss kehrten Personen nicht in ihren Heimatstaat zurück, wenn ihnen dort Verfolgung drohe, sondern bemühten sich im eigenen Interesse um baldmöglichen asylrechtlichen Schutz. 4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf die Zitierung seiner gemachten Aussagen, mit welchen er darzulegen versucht, dass seine Vorbringen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – glaubhaft seien. Dies mag ihm jedoch nicht gelingen. So ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Seine Schilderung über die Folter im Gefängnis wirkt sehr plakativ und nicht als Wiedergabe von tatsächlich selbst Erlebtem (BFM-Akten A10/12 F36). Auch hat er an der BzP mit keinem Wort eine während der Anhörung dann vorgebrachte erlittene Folter erwähnt. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass ein derart einschneidendes und belastendes Erlebnis wie Folter nicht in der ersten Befragung geltend gemacht wird, auch wenn es sich dabei nur um eine summarische Befragung handelt. Das Erlebnis wurde an der Anhörung nachgeschoben. Anlässlich der zweiten Verhaftung spricht er weder von Folter, noch Beschimpfung oder Ähnlichem (BFM-Akten A10/12 F49). Es ist unerklärlich, weshalb er bei der ersten Verhaftung Folter erlitten haben, bei der zweiten Inhaftierung jedoch ausser dem Verhör nichts geschehen sein sollte, obwohl er einen Monat in Haft verbracht habe (BFM- Akten A10/12 F49). Überdies sind die Ausführungen zu der einen und drei Monate dauernden Haft doch sehr substanzarm. Der Vorinstanz ist ebenfalls dahingehend zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Flucht in die Türkei freiwillig wieder in denjenigen Staat zurückgeht, von dem er angibt, verfolgt zu werden. Eine plausible Erklärung dafür vermag der Beschwerdeführer nicht zu liefern. Hinzu kommt, dass er die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gerade untermauert, wenn er an der Befragung die Frage nach einem Auslandaufenthalt verneint (BFM-Akten A4/10 S. 4), auf Nachfrage, ob er vor dem Datum seiner Flucht jemals den Iran verlassen habe, wiederum mit Nein antwortet und selbst den Vorhalt, dass er einige Jahre zuvor Asylbewerber in Europa gewesen sei, bestreitet (BFM-Akten A4/10 S. 6). Erst als er mit den Fakten des Daktyloskopie-Berichtes konfrontiert wird, gibt er seinen Aufenthalt in B._______ zu. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E-1047/2014 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter dem Titel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, er sei bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit bedroht. Er würde sich der Verurteilung zu einer schweren Strafe nicht

E-1047/2014 mehr entziehen können. Sinngemäss wird damit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. Aufgrund der Akten besteht auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er verfügt über überdurchschnittliche Schulbildung (Abschluss des Gymnasiums) sowie über Berufserfahrung als Elektriker. Auch verfügt er im Iran zumindest über ein familiäres (wahrscheinlich auch über ein ausserfamiliäres) Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann. Sein Vater verfügt als Militärangehöriger im Übrigen über gewissen Einfluss. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34

E-1047/2014 E. 12). Zudem verfügt er über eine bis im Jahre 2016 gültige iranische Identitätskarte. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1047/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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