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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2011 E-1034/2011

11 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,846 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1034/2011 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (…), Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N (…).

E-1034/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. November 2010 verlassen hat und am 29. November 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 30. November 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 9. Dezember 2010 sowie der direkten Anhörung vom 23. Dezember 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe seit über zwanzig Jahren als Chauffeur beim (…), gearbeitet und als solcher den Gefangenen ab und zu Süssigkeiten und Früchte ins Zentralgefängnis von C._______ gebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Gefängnistour gelegentlich begleitet habe, dass ihnen zwei Gefangene bei der Verteilung der Ware geholfen hätten, wobei ein Gefangener den Beschwerdeführer darum gebeten habe, für ihn einen Brief an seine Familie weiterzugeben, dass der Beschwerdeführer im Wissen, dass dies verboten sei, diesen Auftrag ausgeführt und insgesamt dreimal Briefe an die Adresse des Vaters des Gefangenen gebracht habe, dass ihn ein paar Tage nach der Übergabe des dritten Briefes seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass Angehörige des Geheimdienstes (Ettelaat) seinen Vater festgenommen hätten, dass anschliessend auf der Suche nach dem Beschwerdeführer eine Razzia in seinem Elternhaus durchgeführt und sein Bruder D._______ mitgenommen worden sei, dass seine Mutter ihm geraten habe, nicht nach Hause zurückzukehren, worauf der Beschwerdeführer zu einem Freund gegangen sei, dass ihm sein Bruder zwei Tage später telefonisch mitgeteilt habe, die Behörden würden ihn suchen, weil er Briefe von politischen Gefangenen an Anti-Revolutionäre übergeben habe, dass sein Bruder ihm geraten habe, die Stadt so schnell wie möglich zu verlassen und zu seinem Onkel in E._______ zu gehen,

E-1034/2011 dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Vater ins Zentralgefängnis von C._______, bei dem es sich um ein Hochsicherheitsgefängnis handle, begleitet habe, ohne dass sie oder die Ware und der Laderaum kontrolliert worden wären, nicht nachvollzogen werden könnten und jeglicher Logik widersprechen würden, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, das Zentralgefängnis sei ein grosses Gefängnis mit Hochsicherheitscharakter, in dem sowohl politische als auch gewöhnliche Straftäter inhaftiert seien, dass die Vorinstanz weiter festhielt, darin würden auch Hinrichtungen stattfinden, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass zu einem solchen Gefängnis Personen von draussen Zutritt gewährt würde, ohne dass sie und die von ihnen mitgebrachten Waren minutiös kontrolliert würden, zumal damit jegliche Form von Missbrauch möglich wäre, wie beispielsweise das Hineinschmuggeln von Waffen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit den Häftlingen ungehindert und unüberwacht kurze Gespräche habe führen können, und die Übergabe der Briefe problemlos möglich gewesen sei, nicht plausibel sei, zumal es sich bei diesem Häftling um einen politischen Gefangenen gehandelt habe, der sicher gründlich durchsucht worden wäre, dass es daher kaum möglich gewesen wäre, dreimal Schreiben hinauszuschmuggeln, dass überdies nicht nachvollziehbar sei, das Aufsichtspersonal hätte freie und unüberwachte Kontaktaufnahmen zwischen Fremdpersonen und

E-1034/2011 Häftlingen geduldet, insbesondere wenn es sich um politische Insassen gehandelt hätte, dass der Beschwerdeführer zudem ausgesagt habe, es hätten jeweils verschiedene Häftlinge beim Ausladen geholfen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, es habe sich gerade dreimal um denselben Häftling gehandelt, dass der Beschwerdeführer überdies, obwohl er genügend Gelegenheit gehabt habe, sich eingehend über die ihn betreffenden Ereignisse im Heimatstaat zu erkundigen und sich so ein umfassendes Bild seiner Lage zu verschaffen, keine diesbezüglichen Angaben habe machen können, und auch von der Schweiz aus keine Anstrengungen unternommen habe, um mehr Informationen einzuholen, dass dieses Verhalten jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, zumal eine tatsächlich verfolgte Person auf jede ihr zur Verfügung stehende Art Informationen über ihre Situation einzuholen versuche, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zum Erhalt der Briefe als auch darüber, wonach er bis zum heutigen Zeitpunkt trotz bestehender Möglichkeiten keine Informationen über die Ereignisse im Heimatstaat eingeholt habe, jeglicher Logik entbehren würden, dass der Beschwerdeführer zudem zu den verschiedenen Ereignissen zum Erhalt der drei Briefe, zum Warnanruf seiner Mutter, zum Aufenthalt bei seinem Onkel und zum Ausreisedatum - keine präzisen zeitlichen Angaben habe machen können, obwohl sich diese unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Ausreise ereignet hätten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt handle, da sich der Beschwerdeführer stets bewusst gewesen sei, dass er mit der Annahme des Briefes eine Straftat begangen habe, zumal die Vorgehensweise der iranischen Behörden keine unverhältnismässige Härte erkennen lasse, da man seinen Bruder nach zwei Tagen entlassen habe und sein Vater seit längerem wieder auf freiem Fuss sei, dass für die weitere Begründung der Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,

E-1034/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, sein Vater habe seit rund zwanzig Jahren für die Regierung gearbeitet, und damit grosses Vertrauen genossen, weshalb er mit seinem Auto unkontrolliert in den Hof des Gefängnisses habe fahren können, dass bekannt gewesen sei, dass er Essen bringen würde, welches zuerst im Hof abgeladen und erst nach seiner Wegfahrt ins Gefängnis gebracht worden sei, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie ohne Begründung davon ausgegangen sei, Personen von aussen hätten ohne Kontrolle keinen Zutritt zum Gefängnis, und dabei ausser Betracht gelassen habe, dass die Waren möglicherweise erst nach dem Ausladen im Hof kontrolliert würden, dass überdies bekannt sei, dass immer wieder Briefe aus Gefängnissen nach draussen geschmuggelt würden, ohne dass jemand davon wisse, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung lediglich auf einer Einschätzung beruhen würden, weshalb die Begründungspflicht verletzt sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Risikos des Häftlings, das dieser eingegangen sei, sowie zu dessen Diensttagen keine Angaben machen könne, dass er im Übrigen Angst gehabt habe, seine Telefonate mit seiner Familie würden abgehört, weshalb er diese nicht durch Nachfragen habe gefährden wollen,

E-1034/2011 dass er sich bezüglich einzelner Daten zwar nicht habe erinnern können, aber deshalb nicht an seiner Glaubwürdigkeit gezweifelt werden dürfe, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Freilassung seines Bruders und seines Vaters, denen man nichts Illegales habe nachweisen können, nicht bedeute, dass er selber nicht länger ins Gefängnis hätte gehen müssen, dass ferner sein Vater längere Zeit inhaftiert gewesen sei, was nicht als verhältnismässig bezeichnet werden dürfe, dass im Übrigen die Handlung des Beschwerdeführers seitens der iranischen Behörden als politisch und antirevolutionär angesehen würde, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nicht etwas anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1034/2011 dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),

E-1034/2011 dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der ungehinderte Zutritt des Beschwerdeführers zu einem Hochsicherheitsgefängnis, die wiederholte Kontaktaufnahme mit demselben politischen Gefangenen und der Austausch von Briefen nicht geglaubt werden können, bestätigt werden muss, dass auch der Umstand, wonach der Vater des Beschwerdeführers seit vielen Jahren für (…) arbeite und daher grosses Vertrauen geniesse, nichts daran zu ändern vermag, zumal dieses Vertrauensverhältnis nicht automatisch auch für den Beschwerdeführer gegolten hätte, dass zudem nicht geglaubt werden kann, der Lastwagen seines Vaters sei weder bei der Einfahrt noch bei der Fahrt aus dem Gefängnis näher unter die Lupe genommen und die Ware jeweils erst nach dessen Wegfahrt kontrolliert worden, dass der Beschwerdeführer nämlich angab, die Gefangenen hätten bereits beim Ausladen und Verteilen der Ware geholfen, weshalb mit Sicherheit verschärfte Kontrollmassnahmen gegolten hätten, dass der Beschwerdeführer überdies angab, es hätten jeweils Wächter einige Meter vom Ausladeort gestanden (vgl. A1, S. 9; A8, S. 6), dass daher nicht nachvollziehbar ist, diese hätten den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gefangenen - dieser solle jeweils ausgerechnet dann Dienst gehabt haben, wenn der Beschwerdeführer und sein Vater gekommen seien - und den dreimaligen Austausch eines Briefes nicht bemerkt, dass abgesehen davon die Gefangenen, die für den beschriebenen Dienst im Innenhof des Gefängnisses (Ausladen von Waren) aufgeboten worden seien, vor dem Verlassen des Gefängnisses sicher einer eingehenden Kontrolle unterzogen worden wären, und es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, im Ärmel einen Brief zu verstecken, dass dies insbesondere für einen politischen Gefangenen gilt, um so das Risiko einer Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb des Gefängnisses zu vermeiden,

E-1034/2011 dass zudem den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach der Gefangene nicht habe sicher sein können, ob er den Brief auch tatsächlich dem Beschwerdeführer oder sonst jemandem übergeben könne, was bedeutet hätte, dass er diesen wieder ins Gefängnis hätte mitnehmen müssen, was ein weiteres Risiko bedeutet hätte, dass aus diesen Gründen nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer werde wegen der Überbringung von drei Briefen, die er jeweils von demselben Gefangenen erhalten habe und ihm unbekannten Personen hätte übergeben müssen - dabei soll sich später herausgestellt haben, dass es sich um Anti-Revolutionäre gehandelt habe (vgl. A1, S. 6) - von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht, dass im Weiteren von einer Person, die glaubt gesucht zu werden, erwartet werden kann, dass sie Erkundigungen über eine allfällige behördliche Suche einholt, dass nicht einzusehen ist, weshalb dies angesichts der vielen Telefonate, die der Beschwerdeführer seit der Razzia zu Hause mit seinen Angehörigen und Freunden geführt haben will, nicht möglich gewesen sein sollte, dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er seine Familie nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen und er ohnehin nicht mehr Informationen gebraucht habe, nicht plausibel ist, dass angesichts der insgesamt unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass sich bei der vorliegenden Aktenlage auch die formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Gründe ausführlich dargelegt hat, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet hat,

E-1034/2011 dass der Sachverhalt zudem als erstellt gelten kann, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

E-1034/2011 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- und Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Eltern, drei Geschwister, Verlobte und weitere Verwandte; vgl. Akte A1, S. 3) zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1034/2011 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1034/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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