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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2017 E-1033/2017

14 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,076 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1033/2017

Urteil v o m 1 4 . März 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).

E-1033/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige aus dem Dorf C._______, Bezirk Behsud, Provinz Maidan Wardak – eigenen Angaben zufolge zirka im Mai 2011 ihren Heimatstaat verliess und in den Iran reiste, wo sie sich vier Jahre lang aufhielt und ihren Sohn gebar, dass sie zusammen mit ihrem Sohn über verschiedene Länder am 2. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 3. November 2015 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum in D._______ vom 23. November 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Kind zusammen mit ihren Eltern wegen der unruhigen Situation in Afghanistan (Krieg mit den Taliban; Akte A7 S. 5) in den Iran gegangen, wo sie die Schule bis und mit der 12. Klasse besucht habe, dass ihr Vater eigentlich gegen den Schulbesuch der Beschwerdeführerin gewesen sei und konservative Ansichten vertreten habe, ihre Mutter ihn jedoch davon habe überzeugen können, worauf der Vater sein Einverständnis dazu gegeben habe, dass sie im Jahre 2004/2005, als Karzai in Afghanistan an die Macht gekommen sei, nach Afghanistan zurückgekehrt seien, dass sie mit ihren Eltern, zwei Brüdern und der Frau und zwei Kindern eines ihrer Brüder im Haus der Familie gewohnt habe, wobei sie der Mutter im Haushalt geholfen habe, dass sie weiter anführte, sie habe sich im Jahre 2011 mit einem Jungen aus der Nachbarschaft befreundet und sich mit diesem mehrmals heimlich getroffen oder gelegentlich mit ihm gesprochen, dass dieser ihr, als sie ihn einmal besucht habe, um für ihn zu kochen, weil seine Eltern für mehrere Tage weggefahren seien, ihre Jungfräulichkeit genommen habe, worauf sie ihm vorgeworfen habe, die Ehre ihrer Familie verletzt zu haben, dass er ihr in Aussicht gestellt habe, bei ihrem Vater um ihre Hand anzuhalten (Akte A17 S. 7 und 11),

E-1033/2017 dass ihr Vater aber zu viel Geld gefordert habe, weshalb ihr Freund vorgeschlagen habe, zusammen in den Iran zu fliehen, und dies schliesslich organisiert habe, dass ihre Familie nichts von all dem gewusst habe und die Beschwerdeführerin sich davor gefürchtet habe, dass ihr Vater und ihre Brüder davon erfahren könnten, dass die Beschwerdeführerin nachts das Haus verlassen und zusammen mit ihrem Freund mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gelangt sei, wo sie vorerst bei dessen Bekannten untergekommen seien, dass ihr Freund sie aber noch vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes im (…) verlassen habe, und sie ihren Lebensunterhalt selber habe verdienen müssen, dass sie schliesslich mit dem Geld, das sie sich zusammengespart habe, aus dem Iran ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 17. Januar 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragten, dass in verfahrensleitender Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

E-1033/2017 dass der Eingang der Beschwerde am 21. Februar 2017 schriftlich bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und diesbezüglich die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten wurde, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu

E-1033/2017 verzichten ist oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend erweisen, dass – vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin ist wie von ihr angegeben in einem religiös-konservativen Umfeld aufgewachsen – nicht geglaubt werden kann, sie hätte trotz der sehr konservativen Haltung ihres Vaters (und wohl auch ihrer beiden Brüder) und den in ihrem Umfeld herrschenden gesellschaftlichen Regeln, welche es Frauen nicht erlaubt hätten, sich im selben Raum wie eine männliche Person aufzuhalten, immer wieder, d.h. in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten – so auch mehrmals im Hause ihrer Eltern und während deren Anwesenheit – eine Gelegenheit gefunden, mit dem Nachbarjungen zu sprechen und sich sogar alleine mit diesem im selben Raum aufzuhalten (vgl. Akte A17 S. 6 ff.), dass daher auch nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin und ihr Freund hätten dabei wiederholt über Themen wie Heiratsantrag, Brautgeld und Flucht sprechen können, ohne dass dies für eine gewisse Aufmerksamkeit oder Hellhörigkeit bei ihren Familienangehörigen gesorgt hätte,

E-1033/2017 dass aufgrund der erwähnten konservativen Haltung ihres Umfeldes auch das Vorbringen, wonach sie den Freund/Nachbarsohn in dessen Haus hätte bekochen müssen, da seine Eltern mehrere Tage abwesend gewesen seien, nicht geglaubt werden kann, selbst wenn dies der Vater und die Brüder nicht gewusst hätten und lediglich von ihrer Mutter gebilligt worden wäre, dass nämlich nicht ersichtlich ist, weshalb die Mutter das Risiko auf sich nehmen würde, ohne ersichtlichen Grund sich und ihre Tochter zu gefährden, zumal es, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, andere Möglichkeiten gegeben hätte, dem Nachbarjungen mit Essen zu versorgen, dass aufgrund des angeblich strenggläubigen familiären Hintergrundes die Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere die Schwängerung bei einem Treffen mit dem Nachbarjungen und die Flucht vor ihrer Familie zusammen in den Iran, wo dieser sie verlassen habe – insgesamt realitätsfremd erscheinen und damit unglaubhaft sind, dass somit bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie als ledige Mutter einem Kollektiv angehöre, welches in Afghanistan real und konkret gefährdet sei, festzustellen ist, dass sie eine solche Zugehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass aus diesen Gründen das Bestehen einer Kollektivverfolgung von ledigen Müttern in Afghanistan vorliegend nicht näher zu prüfen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass ferner der pauschale Einwand, wonach die Vorinstanz „den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten

E-1033/2017 habe, weil die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile nicht im Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Syrien gewürdigt worden seien“, keine andere Beurteilung zulässt, zumal vorliegend ohnehin nicht die Situation in Syrien sondern diejenige in Afghanistan zu prüfen gewesen war, dass indessen auch hinsichtlich Afghanistan keine unvollständige Sachverhaltsabklärungen erkennbar sind, weshalb der Subeventualantrag der Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklärungen abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass das Vorliegen von Vollzugshindernissen bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen wäre, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass auch das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist,

E-1033/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1033/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistandes werden abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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