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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2023 E-1031/2023

14 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,739 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1031/2023

Urteil v o m 1 4 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (…).

E-1031/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Dezember 2022 gemeinsam mit einem Bruder (N […]), ihren Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern (N […]) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2023 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei türkische Staatsangehörige, ethnische Kurdin und stamme aus B._______, Provinz Mardin. Bei den Gefechten in B._______ im Jahr 2016 sei auch das Haus ihrer Familie zerstört worden, weshalb sie einige Zeit in C._______ gewohnt habe. Ihrer Familie sei von den türkischen Behörden eine neue Wohnung zugewiesen worden, woraufhin sie gemeinsam mit ihren Eltern und den drei Geschwistern nach B._______ zurückgekehrt sei, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe sie die Ausbildung zur (…) abgeschlossen, jedoch weder in staatlichen noch privaten Einrichtungen eine Anstellung gefunden. Ihr Bruder sei eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht worden; Genaueres habe man ihr vor der Ausreise nicht mitgeteilt. In der Schweiz sei sie darüber informiert worden, dass ein Mann, wahrscheinlich von der Polizei, dem Bruder gesagt habe, er müsse als Informant nach Syrien gehen. Sie habe nicht mehr alleine nach draussen gehen und das Telefon nicht abnehmen dürfen. Aufgrund dieser Probleme habe sie den Heimatstaat am 7. Dezember 2022 gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen auf dem Landweg illegal verlassen. Nebst einer Kopie der türkischen Identitätskarte reichte sie diverse Ausbildungsdokumente zu den Akten. B. Am 24. Januar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C. Die Rechtsvertretung nahm am 25. Januar 2023 Stellung und stellte zunächst fest, dass aus Effizienzgründen eine gemeinsame Stellung für alle Familienangehörige eingereicht werde. Die Familie stamme aus einem konfliktbelasteten Gebiet und sei in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Der Vater sei aktives Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen und deshalb bereits belangt worden. Die Familie habe sich

E-1031/2023 nach der Zerstörung des Hauses gegen den türkischen Staat gewehrt, womit eine Fichierung einhergehe. Aufgrund des Ansehens der Familie sei der Bruder in den Fokus des Geheimdienstes geraten. Hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei anzumerken, dass der Bruder insgesamt fünf Mal durch den Geheimdienst bedroht worden sei, die zuvor durchgeführten Arbeiten seien nicht eingerechnet. Die kompromittierenden Fotos seien ihm ab der zweiten Bedrohung vorgelegt worden. Dass der Geheimdienst zunächst keine Details seines Aufgabengebiets genannt habe, dürfte beim Anwerben eines Spitzels den üblichen Gepflogenheiten entsprechen und könne nicht dem Bruder angelastet werden. Ihr Vater habe sich betreffend genaue Tätigkeiten zu einer Aussage hinreissen lassen; die durch ihn formulierten Tätigkeiten in Syrien seien lediglich Vermutungen. Die Vorbringen seien insgesamt kongruent und würden erlebnisbasierte Details aufweisen. Dem Umstand, dass es sich um eine wenig gebildete Arbeiterfamilie handle, sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu wenig Rechnung getragen worden. D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Februar 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich ersuchte sie um koordinierte Behandlung ihrer Beschwerde mit jenen ihrer Familienangehörigen. Der Beschwerdeschrift waren folgende Beweismittel beigelegt: Fotografien des Bruders der Beschwerdeführerin an Newroz-Feierlichkeiten, Fotogra-

E-1031/2023 fie des Mitgliederverzeichnisses der HDP in B._______ ihren Vater betreffend, zwei Fotografien ihrer Eltern an einer Demonstration, Fotografie der Beschwerdeführerin an einer Demonstration, mehrere Fotografien des zerstörten Hauses, zwei Fotografien der Beerdigung eines Sohns ihres Grossonkels aus dem Jahr 2017, Kopie des (…) Aufenthaltsausweises des älteren Bruders sowie eine Kopie des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts B._______ vom (…) 2020. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1031/2023 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das vorliegende Verfahren wird mit den Verfahren der übrigen Familienangehörigen E-1029/2023 und E-1032/2023 koordiniert behandelt und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag wird gutgeheissen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Problemen ihres Bruders seien über weite Strecken oberflächlich, kurz und vage ausgefallen. Sie habe zunächst angegeben, erst in der Schweiz über die Probleme des Bruders informiert worden zu sein. Gleichwohl habe sie zu Protokoll gegeben, die Probleme gespürt zu haben, diesbezüglich aber nur in pauschaler Weise vorgebracht, er sei ängstlich gewesen. Die geltend

E-1031/2023 gemachten telefonischen Bedrohungen des Bruders habe sie nicht detailliert und erlebnisgeprägt beschrieben. Der Bruder habe sich erschreckt und der Vater ihm verboten, das Telefon abzunehmen; sie habe nur zugeschaut. Die Antwort auf eine entsprechende Vertiefungsfrage erschöpfe sich im zuvor Gesagten. Angesichts der unsubstantiierten Angaben hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Anlässlich der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sich nach Erhalt des Ausbildungsdokuments, welches vom 5. August 2022 datiere, beworben zu haben, nach den jeweiligen Bewerbungsgesprächen jedoch jeweils Absagen erhalten zu haben. Der Entschluss zur Ausreise sei etwa einen Monat vor der effektiven Ausreise getroffen worden. Demnach handle es sich um einen Zeitraum von knapp drei Monaten, in welchem sie sich auf Stellensuche begeben habe. Während dieser Zeit habe sie lediglich drei Bewerbungen verschickt. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Absagen in einem Zusammenhang mit dem familiären Hintergrund respektive dem Namen stünden, wäre es in diesem Fall wohl auch gar nicht erst zu Vorstellungsgesprächen gekommen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie diversen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes – eine Einschätzung, welche auch in Anbetracht der im Nachgang an den gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 sich verschlechternden Menschenrechtslage gültig bleibe. Die geltend gemachten Schwierigkeiten erreichten die hohe Schwelle der erforderlichen Intensität nicht. Den seitens der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Die Präzisierungen betreffend Anzahl Bedrohungen seien als nachgeschoben zu qualifizieren, sei doch nicht ersichtlich, warum der Bruder diese Anmerkungen nicht bereits anlässlich der Rückübersetzung hätte machen können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Vorbringen des Bruders insbesondere deshalb als unglaubhaft erachtet worden seien, weil es den Aussagen an Substanz fehle. Dass der Vater sich bei seiner Anhörung zu einer Aussage habe hinreissen lassen, sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dafür kein Anlass bestanden habe. Der Verweis, wonach die Vorbringen kongruent dargelegt und die Aussagen viele Details aufwiesen, sei bezeichnenderweise nicht mit entsprechenden Protokollstellen untermauert worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welche Ausführungen sich dieser Verweis beziehe. Dem im Übrigen keineswegs als gering zu erachtenden

E-1031/2023 Bildungsniveau der Familie sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinreichend Rechnung getragen worden. Soweit nunmehr geltend gemacht werde, die Familie habe sich nach der Zerstörung des Wohnhauses gegen den türkischen Staat gerichtlich gewehrt, sei auf die eingereichten Beweismittel sowie die Aussagen in der Anhörung zu verweisen, wonach die Klage gegen die Versicherungsfirma erfolgt sei. Abgesehen davon, sei dieses Verfahren nach wie vor hängig. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Gründe vorgetragen worden, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte das SEM fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. 6.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, sie stamme aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie. Ihr Grossonkel sei nach dem Militärputsch im Jahr 1980 in einem Gefängnis inhaftiert worden, welches für die Folter von politischen Gefangenen berüchtigt gewesen sei. Im Heimatdorf hätten heftigste bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der türkischen Armee stattgefunden. Von diesem Bürgerkrieg sei sie traumatisiert. Viele ihrer Verwandten hätten sich der PKK angeschlossen, wobei auch der Sohn ihres Grossonkels im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat) getötet worden sei; andere Verwandte seien wegen des Nachnamens unter grossen staatlichen Druck gesetzt worden und hätten die Türkei deshalb verlassen müssen. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihres Nachnamens unmöglich gewesen, eine Stelle in öffentlichen Einrichtungen zu finden, und sie sei bei Polizeikontrollen wie eine Terroristin behandelt worden. Trotzdem hätten sie und ihre Familie den Kampf für die Rechte des kurdischen Volkes weiter unterstützt. Ihr Vater sei Mitglied der HDP und Mitglied des Führungsstabs der Partei im Heimatdorf gewesen. Nach den gescheiterten Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der Türkei sei der Konflikt erneut eskaliert, wobei es insbesondere im Heimatdorf zu schweren Kämpfen gekommen sei. Die türkische Armee habe gezielt Häuser von Oppositionellen und Sympathisanten der kurdischen Bewegung bombardiert – so auch das Haus ihrer Familie. Danach habe die Familie bei der Versicherung eine Entschädigung beantragt. Diese sei von der Versicherung verweigert worden, weshalb zurzeit ein gerichtliches Verfahren hängig sei. Als die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe erkannt, dass ihr Bruder Probleme habe, habe sie lediglich ihre Intuition über eine

E-1031/2023 Tatsache zum Ausdruck gebracht. Dabei handle es sich um ein intrapsychisches Phänomen, welches objektiv nicht überprüfbar sei. Dementsprechend sei nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Entstehung dieser Intuition als nicht glaubhaft erachte. Die Vorinstanz verkenne bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Traumatisierung der Beschwerdeführerin, gleiche ihr Leben doch einem Horrorfilm, bei dem der Staat unverhältnismässige Gewalt gegen Zivilisten, die Beschwerdeführerin und ihre Familie eingesetzt habe. Die Anwerbungsversuche des Geheimdienstes in Bezug auf den Bruder stellten die eigentliche Sollbruchstelle dar. Die subjektiv empfundene Angst sei daher – im Lichte der Familiengeschichte – objektiv nachvollziehbar. Aufgrund ihres Nachnamens habe sie keine ihrer Ausbildung entsprechende Anstellung gefunden. Dabei handle es sich um ein spezifisches Problem der Beschwerdeführerin. Sie sei gezielt in allen Lebensbereichen diskriminiert worden, weil Personen mit diesem Nachnamen vom Staat als Terroristen erachtet würden. Aus dem vorliegenden Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar Mühe gehabt habe, sich auszudrücken. Es sei ihr schwergefallen, die im Anschluss an die Bombardierung des Hauses empfundene Not zum Ausdruck zu bringen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Aspekte mit Vertiefungsfragen weiter abzuklären. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Haus gezielt zerstört worden, um die Beschwerdeführerin und ihre Familie einzuschüchtern. Es seien auffällig wenige Fragen zu den damals im Heimatdorf stattfindenden Kämpfen gestellt worden. Diesem Vorbringen komme jedoch sehr wohl asylrechtliche Relevanz zu, zumal dies auch den Beginn der Verfolgungsperiode darstelle. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt. Im Übrigen habe die Familie weder eine angemessene Entschädigung noch ein Ersatzhaus erhalten. Die Familie besitze für die neue Wohnung keine Eigentumsurkunde und müsse dem türkischen Staat Miete bezahlen. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei im Laufe der letzten Jahre zunehmend verschlechtert habe und der türkische Staat rigoros gegen vermeintlich Oppositionelle vorgehe. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E-1031/2023 7.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin während der Anhörung einlässlich Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe, auch hinsichtlich des zerstörten Hauses, vorzutragen und zum Entwurf des angedachten Entscheids Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. A11/13 F41 f.; A16/3). Überdies sind dem vorliegenden Anhörungsprotokoll keine Hinweise zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, ihre Vorbringen dezidiert darzulegen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Dementsprechend erweist sich diese formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der Antrag (vgl. Beschwerde S. 15 f.) ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II), denen die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 8.3 Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und habe sich deshalb nicht ausführlicher zu ihrem Asylgründen äussern können, ist Folgendes festzuhalten: Untersuchungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse – unabhängig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis

E-1031/2023 – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können. 8.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Problemen des Bruders nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Sowohl die anlässlich des freien Berichts als auch die auf gestellte Vertiefungsfragen gemachten Aussagen sind vage und ausweichend (vgl. SEM-act. A11/13 F43-45, F59-F61, F70 ff.). Es fehlt den Antworten insgesamt am zu erwartenden und erforderlichen Detailreichtum. Der Bruder D._______, N (…) war im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens sodann nicht in der Lage, die Anwerbeversuche durch den Geheimdienst und die mit seiner Weigerung im Zusammenhang stehenden Bedrohungen genügend substanziiert und in sich stimmig zu schildern (diesbezüglich wird auf das mit gleichem Datum erhebende Urteil E-1029/2023 E. 8.4 verwiesen). Ausführungen zur Frage der Reflexverfolgung können daher unterbleiben. 8.5 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin stamme aus einer der kurdischen Bewegung nahestehenden Familie. Der Inhaftierung des Grossonkels im Jahr 1980 sowie dem Tod dessen Sohns im Jahr 2017 im Kampf gegen den IS kommt vorliegend per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Es handelt sich um entfernte Verwandte und die Vorfälle liegen Jahre respektive Jahrzehnte zurück. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung auf keine mit diesen Vorfällen in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten aufmerksam gemacht. Die nunmehr vorgebrachten Behelligungen und Diskriminierungen respektive, dass der Name der Familie fichiert worden sei, wurden anlässlich der Anhörung zwar im Zusammenhang mit den erfolglos verlaufenen Bewerbungsprozessen erwähnt (a.a.O. F52 f.). Die Aussage, sie habe die Anstellungen wegen des Nachnamens nicht erhalten, basiert jedoch auf einer Mutmassung, welche in den vorliegenden Akten keine Stütze findet. Andererseits kommt diesem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung mangels ernsthafter Nachteile keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführerin hat drei Bewerbungen über einen Zeitraum von drei Monaten verschickt. Dass sie aufgrund dieser äusserst bescheidenen Bewerbungsbemühungen noch keine Anstellung gefunden hat, ist im asylrechtlichen Sinne irrelevant.

E-1031/2023 Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Zerstörung des Hauses sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteter Angriff gewesen, welcher asylrechtlich relevant sei. Dieser Auffassung ist nicht zu Folgen. Einerseits findet die nunmehr auf Beschwerdeebene geschilderte Gezieltheit der Zerstörung des Hauses in den vorliegenden Akten keine Stütze. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Konflikt in B._______ im Frühling 2016 eskalierte und die Familie des Beschwerdeführers nach der Zerstörung des Hauses eine neue Wohnung erhalten hat. Demnach sind insbesondere sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise Ende 2022 durchbrochen. Überdies ist diesem Vorbringen auch die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität abzusprechen. Dass die Familie der Beschwerdeführerin zurzeit mit der Versicherungsgesellschaft in einem rechtlichen Streit liegt, was mit dem eingereichten Gerichtsdokument untermauert wird, vermag an der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbringens nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Die Vorinstanz hat im Übrigen auch der aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei gebührend Rechnung getragen, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen ändern. 8.6 Die zu den Akten gereichten Beweismittel sind – soweit sie überhaupt tauglich sind – nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel belegen unbestrittene Sachverhaltselemente – Teilnahme des Bruders an Newroz-Feierlichkeiten, Zerstörung des Hauses, Mitgliedschaft des Vaters bei der HDP, Beerdigung des Sohns des Grossonkels, (…) Aufenthaltstitel des älteren Bruders, Urteil betreffend zivilrechtliche Streitigkeit. Sie sind daher nicht geeignet, bestrittene Sachverhaltselemente im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu belegen. Die Fotografie der Beschwerdeführerin und der Eltern an einer Demonstration, welche nicht näher beschrieben werden und angesichts des Hintergrunds mutmasslich ebenfalls eine Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten dokumentieren, vermögen ihr Gefährdungsprofil vorliegend nicht zu schärfen. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen respektive hat die Vorinstanz diesen zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen.

E-1031/2023 8.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der

E-1031/2023 Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz Mardin, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Sie sei jung, gesund und verfüge über einen Gymnasialabschluss sowie eine Ausbildung zur (…). Obwohl sie bisher noch keine Arbeitserfahrung habe sammeln können, sei es ihr zuzumuten, weitere Bewerbungen zu verschicken. Zudem verfüge sie über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz. Nötigenfalls könne der in E._______ wohnhafte Bruder bei der Wiedereingliederung in finanzieller

E-1031/2023 Hinsicht unterstützen. Schliesslich stehe es ihr frei, sich allenfalls andernorts in der Türkei niederzulassen, habe sie doch weitere Familienangehörige in Istanbul und Izmir. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.3.3 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, vom verheerenden Erdbeben in der Türkei sei die gesamte Bevölkerung betroffen. Die ohnehin bereits gebeutelte Wirtschaft werde sich über Jahre nicht von dieser jüngsten Krise erholen. Die Beschwerdeführerin erwarte Hunger und Elend. Die nicht unmittelbar durch das Erdbeben betroffenen Provinzen seien mittelbar durch den Zustrom von intern Vertriebenen belastet, was das tägliche Leben in allen Städten der Türkei beeinträchtige. Auch gebe es bereits Anhaltspunkte, dass Hilfsgelder in korrupter Weise versickerten oder diskriminierend verteilt würden. 10.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die alleinstehende und junge Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens von anfangs Februar 2023, dessen Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin stammt jedoch aus B._______, in der Provinz Mardin, welche vom Erdbeben nicht unmittelbar betroffen gewesen ist. Die Situation in B._______ hat sich nach den Ausschreitungen im Jahr 2016 zwischen Anhängern der PKK und dem türkischen Militär wieder beruhigt. Seit Ende 2016 sind in B._______ 7 zivile Opfer zu beklagen (vgl. Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer | Crisis Group, abgerufen am 13. März 2023). In Anbetracht der obenstehenden Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nicht konkret darzutun, inwiefern sie deshalb im Falle einer Rückkehr nunmehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Die diesbezüglich in der Beschwerde gemachten Ausführungen beziehen sich auf die allgemeine Situation nach dem Beben und erschöpfen sich in pauschalisierenden Behauptungen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-1031/2023 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

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E-1031/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

Versand:

E-1031/2023 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2023 E-1031/2023 — Swissrulings