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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2020 E-1021/2020

3 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,095 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1021/2020

Urteil v o m 3 . März 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.

E-1021/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Dezember 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Erstbefragung vom 16. Januar 2020 und der Anhörung vom 4. Februar 2020 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ und habe zehn Jahre die Schule besucht. Danach habe er eine Ausbildung als Schweisser absolviert und zuletzt als Maler gearbeitet respektive mit Telefongeräten gehandelt. Er habe Marokko vor allem deshalb verlassen, weil es dort keine Arbeit und somit auch keine Zukunft gebe. Zudem sei es mit einem Freund zu einem Streit gekommen. Dieser habe mit Drogen gehandelt. Er habe für ihn Pillen geholt respektive nichts mit Drogen zu tun gehabt. Als der Freund verhaftet worden sei, habe dieser seinen Namen erwähnt, weshalb er wegen Drogenhandels zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Er sei am 18. oder 19. September 2019 illegal aus Marokko ausgereist. B. Am 11. Februar 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 13. Februar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eine amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

E-1021/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-1021/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Drogenhandel, die Verurteilung zu einer Haftstrafe und das Vorhandensein seines Reisepasses und seiner Identitätskarte seien nicht glaubhaft. Beim Drogenhandel handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch hierzulande von den Strafverfolgungsbehörden geahndet werde. Es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Seine Vorbringen würden nicht darauf hindeuten, dass die geltend gemachte Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv erfolgt sei. Er habe Marokko verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe, was dazu führe, dass er nicht heiraten oder sich ein eigenes Haus leisten könne. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Marokko gebe es keine Meinungsfreiheit, keine Demokratie und die Freiheit des Menschen sei nicht gewährleistet. Sein Leben in Marokko sei in Gefahr, wenn er das Regierungssystem anprangere. Für ihn gebe es keine andere Möglichkeit, als in Europa zu leben. 5.3 Der Beschwerdeführer verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche in Bezug auf den Streit mit seinem Freund, den Drogenhandel und die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe. In der Befragung gab er an, der Streit habe im Januar 2018 stattgefunden. Als sein Freund im Juni 2019 mit Drogen gehandelt habe, habe er für ihn Pillen holen müssen. Deswegen sei er, als er Marokko bereits verlassen habe, zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. In der Anhörung erklärte er hingegen, es sei im Juni 2019 mit seinem Freund zu einem Streit gekommen. Zwei oder drei Tage später sei der Freund verhaftet worden und habe dabei seinen Namen erwähnt.

E-1021/2020 Ungefähr am 5. Juni 2019, also drei Monate vor seiner Ausreise, sei er deswegen zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels verurteilt worden. Zunächst gab er an, er habe mit Drogen nie etwas zu tun gehabt. Später gab er an, er habe Pillen namens Lyrica konsumiert. Diese würden in Marokko als Drogen betrachtet werden. Jetzt konsumiere er diese nicht mehr. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass er alleine aufgrund der Nennung seines Namens durch seinen Freund zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, es sei ihm nicht gelungen zu belegen, dass ihm in Marokko tatsächlich eine fünfjährige Freiheitsstrafe drohe. Selbst wenn die Verurteilung wegen eines Drogendelikts als glaubhaft erachtet werden würde, handelt es sich um eine strafrechtlich motivierte Verurteilung, welche keine Asylrelevanz entfaltet. Weiter widerspricht er sich hinsichtlich des Besitzes eines Reisepasses und einer Identitätskarte. Anlässlich der Befragung gab er an, er besitze keinen Pass und seine Identitätskarte habe er in Marokko gelassen. In der Anhörung führte er dagegen aus, beide Ausweise seien im Rahmen der Hausdurchsuchung wegen des Drogendelikts beschlagnahmt worden. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden gesucht wird. Als Ausreisegrund gab er zusätzlich an, er habe Marokko verlassen, weil es keine Arbeit gebe. Er könne deshalb nicht heiraten und sich kein eigenes Haus leisten. Wirtschaftliche Gründe stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind somit nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-1021/2020 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Marokko sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Marokko nicht vor. 7.4 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat eine zehnjährige Schulbildung und verfügt über eine Ausbildung als Schweisser und Maler. Zudem handelte er mit Telefon-, Ladegeräten und Kopfhörern. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko für sich selbst aufkommen kann. Mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, Tanten und Onkeln verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung

E-1021/2020 seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1021/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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