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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2014 E-1013/2013

28 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,078 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1013/2013

Urteil v o m 2 8 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).

E-1013/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. August 2009 und reiste am 9. August 2009 in die Schweiz ein. Am 12. August 2009 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2009 wurde er dort anlässlich der Befragung zur Person summarisch befragt. Am 27. August 2009 fand sodann eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich Identitätspapiere sowie eine Haftbestätigung vom (…) 2007 ein. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013, eröffnet am 26. Januar 2013, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Das BFM verwies dabei vorab auf die seit Asylgesuchstellung grundlegend veränderte Situation in Sri Lanka, mithin das Ende des Krieges im Jahre 2009 und die Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2013 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Eingabe enthält folgende Rechtsbegehren: 1. Dem Beschwerdeführer sei die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in das von ihm eingereichte Beweismittel. Nach Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen

E-1013/2013 rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 7. Vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter um Bekanntgabe des Spruchgremiums. Der Beschwerde wurden 59 Beweisunterlagen, insbesondere zur Lage der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka, beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis zum 20. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Der Antrag um ergänzende Einsicht in die Haftbestätigung wurde demgegenüber gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieser Bestätigung samt der vom BFM vorgenommenen Übersetzung zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt und es wurde ihm dazu eine Frist eingeräumt. Weiter wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen gewährt, um die in der Beschwerde erwähnte Bestätigung der Human Rights Commission samt Übersetzung in eine Amtssprache sowie allfällige weitere, im Heimatland zurückgelassene Akten einzureichen. Schliesslich wurde das voraussichtliche Spruchgremium bekannt gegeben. E. Der Kostenvorschuss wurde am 20. März 2013 fristgerecht geleistet. F. Mit Schreiben vom 21. März 2013 monierte der Rechtsvertreter, die ihm zwecks Einzahlung des Kostenvorschusses genannte Kontonummer sei vorliegend und in diversen weiteren Verfahren unrichtig und es seien allenfalls neue Zahlungsfristen anzusetzen. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass es ihm im vorliegenden Fall gelungen sei, ein gültiges Kon-

E-1013/2013 to des Bundesverwaltungsgerichts ausfindig zu machen und den Kostenvorschuss fristgerecht zu begleichen. G. Mit Schreiben vom 3. April 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht zu den ungültigen Kontoangaben Stellung und stellte gleichzeitig fest, dass der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren fristgerecht eingezahlt worden sei. H. Mit Eingabe vom 12. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur nachträglich zur Einsicht gegebenen Haftbestätigung Stellung und ergänzte die Beschwerdeausführungen. Ferner reichte er weitere Beweisunterlagen, namentlich eine Anzeige (Complaint) bei der "Human Rights Commission" vom (…) 2007 (in Kopie), weitere Berichte zu Entwicklungen in Sri Lanka und eine Kostennote zu den Akten. I. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter eine neue Übersetzung der bereits aktenkundigen Haftbestätigung vom (…) 2007 sowie einen Internet-Artikel aus "colombotelegraph.com" vom 25. April 2013 zur Situation eines nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG.

E-1013/2013 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO- Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden

E-1013/2013 waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das gesamte Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E-1013/2013 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 20. März 2013 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 12. April 2013 eine Kostennote eingereicht (Stand der Aufwendungen bis zu diesem Datum). In dieser macht er einen Aufwand von 21 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 76.80 geltend. Zudem verweist er auf seinen Stundenansatz von Fr. 240.-. Der Aufwand für die spätere Eingabe vom 13. Mai 2013 wurde nicht mehr ausgewiesen; er lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Indessen ist der ausgewiesene Vertretungsaufwand zu kürzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1013/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. März 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

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