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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2007 E-101/2007

7 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,906 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-101/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 7. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Monnet Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus A._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. November 2006 und gelangte am 8. November 2006 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Am 16. November 2006 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und am 20. November 2006 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 28. Januar 2006 einfaches Mitglied der DTP (Demokratic Toplum Partisi), in welcher er für die lokale Jugendsektion tätig gewesen sei. Die DTP sei von ehemaligen DEHAP-Mitgliedern gegründet worden. Die Führer der Organisation seien Ahmet Türk respektive Aysel Tugluk. Am Abend des 22. April 2006 habe er an einer Sitzung mit dem Sektionspräsidenten, dem Präsidenten der Jugendorganisation und mit acht bis zehn weiteren Personen in der Parteizentrale von C._______ teilgenommen. Als er das Lokal zusammen mit einem Parteifreund verlassen habe, seien sie von zivil gekleideten Polizeibeamten wegen des Verdachts, einer terroristischen Organisation anzugehören, in Handschellen abgeführt und in der Folge während drei bis vier oder vier bis fünf Stunden einvernommen worden; danach seien sie wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Seit diesem Ereignis sei er von der Polizei beobachtet worden. Er sei insgesamt fünf Mal - am 1. September 2005 und am 22. April, 26. August, 5. Oktober sowie 15. Oktober 2006 - von der Polizei jeweils für kurze Zeit festgenommen, befragt und danach wieder freigelassen worden. Im März und Juli 2006 habe die Polizei in seiner Abwesenheit zu Hause bei seinen Eltern, die auch Mitglieder der DTP seien, nach Dokumenten gesucht. Am 26. August und 5. Oktober 2006 sei er auf dem Polizeiposten wegen seiner freundschaftlichen Beziehungen zu Kaderleuten der Partei dazu angehalten worden, Polizeispitzel zu werden und die DTP auszuspionieren. Am 15. Oktober 2006 sei er nachts auf dem Nachhauseweg von einer Person gebeten worden, in einem weissen Hyundai Platz zu nehmen, wo sich noch zwei andere Personen befunden hätten. Im Auto seien ihm umgehend die Augen verbunden, und während der Fahrt zu einem nahe gelegenen Wald sei er geschlagen worden. Nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, hätten ihm die drei Männer mit seiner Erschiessung gedroht für den Fall, dass er sich weigere, Polizeispitzel zu werden. Er habe schliesslich eingewilligt und sei daraufhin von den Männern nach Hause gefahren worden. Drei oder vier Tage später habe er die Parteifunktionäre über den Vorfall informiert. Sie seien übereingekommen, dass er sich unter diesen Umständen nicht mehr politisch betätigen könne. Am 19. Oktober 2006 sei er untergetaucht und habe sich in der Folge bis zur Ausreise aus der Türkei bei Verwandten und Freunden versteckt gehalten. Wie ihm berichtet worden sei, habe die Polizei während dieser Zeit einmal das Elternhaus durchsucht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte und einen Legitimationsausweis der Universität zu den Akten.

3 B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen reichte er ein Schreiben der DTP vom 17. November 2006, Bestätigungen betreffend Anmeldung für die Mitgliedschaft, eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 14. Dezember 2006 und diverse Ausdrucke aus dem Internet ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 13. März 2007 an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-

4 ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; es erübrige sich folgedessen, die Aussagen auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu wenig differenziert dargelegt worden, und sie vermittelten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So habe er kaum detaillierte Angaben zum Reiseweg, zum Reisemittel und zur Reisedauer gemacht. Zudem seien seine Vorbringen zu den geltend gemachten zahlreichen Festnahmen nicht detailliert und genau skizziert worden. Zwar habe er überzeugend über die Geschichte der Partei oder die Landesund Regionalleitung sprechen können; andererseits seien konkrete und detaillierte Schilderungen von persönlich erlebten Ereignissen ausgeblieben. Angesichts der geltend gemachten Gefährdungssituation seien seine Schilderungen zum Ablauf der Verhöre völlig unsubstanziiert und ausserdem sehr repetitiv. Bezeichnenderweise seien beispielsweise Fragen nach dem Namen der Person, die am 22. April 2006 zusammen mit ihm verhaftet worden sei, oder nach den Namen der anderen Sitzungsteilnehmer mit Ausnahme des Präsidenten unbeantwortet geblieben. Nicht nachvollziehbar sei des Weiteren die Gelassenheit des Beschwerdeführers, mit der er in den weissen Hyundai eingestiegen sei, ohne die Person nach

5 dem Grund zu fragen. Zudem seien die Vorbringen zur Spitzeltätigkeit unlogisch, sei doch nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat einen derart grossen, wenig effizienten und zielgerichteten Aufwand betreiben würde, lediglich um in Erfahrung zu bringen, wie die Partei finanziert werde oder was die Kaderleute gerade tun würden. Bei der DTP handle es sich um eine legale Partei, und der türkische Staat kenne bessere, zielgerichtetere Methoden wie beispielsweise Razzien. Somit seien die diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Zeitangaben zur angeblichen Mitnahme und anschliessenden Bedrohung vom 15. Oktober 2006 gemacht: anlässlich der Direktanhörung habe er zuerst zu Protokoll gegeben, er sei zwischen 21 und 22 Uhr angehalten worden; im Widerspruch dazu habe er nur kurze Zeit später vorgebracht, die Anhaltung habe um 22.30 Uhr stattgefunden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausgeführt, es sei eine bekannte Tatsache, dass alle prokurdischen Parteien und ihre Mitglieder, allen voran die aktiven, vom türkischen Geheimdienst beobachtet würden. Ein klarer Beweis dafür, dass aktive Mitglieder als PKK-freundlich und folglich als potenzielle Terroristen betrachtet würden, seien die immer wieder von staatlichen Organen verhängten Parteiverbote. Die HEP, DEP und HADEP seien verboten worden, obwohl sie legal nach türkischem Recht gegründete Parteien gewesen seien. Manche Mitglieder dieser Parteien sässen immer noch in Haft, und manche seien unbekannten Tätern zum Opfer gefallen. Die DTP sei, wie dies anlässlich der Befragungen vom Beschwerdeführer erwähnt worden sei, eine Nachfolgepartei der erwähnten verbotenen kurdischen Parteien, von denen auch zum grössten Teil die Gründer der DTP stammten. Die Mitglieder und Aktivisten der DTP würden staatlich beobachtet beziehungsweise verfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Januar 2006 ein Mitglied der DTP gewesen, und er habe eine Kaderposition innerhalb des Jugendflügels der genannten Partei inne gehabt. Seine Mitgliedschaft sei sowohl durch seine fundierten Kenntnisse über die DTP als auch durch die von ihm eingereichten Beweismittel (Anmeldung der Mitgliedschaft für ihn und seine Eltern, Bestätigung der Partei) bewiesen. Das Risiko, eines Tages festgenommen und gefoltert zu werden, sei mit der Zeit immer grösser geworden, was ihn schliesslich dazu bewogen habe, zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass der Kreisvorsteher der DTP in C._______ am 24. Dezember 2006 wegen politischen Aktivitäten festgenommen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Vorbringen seien entgegen den Ausführungen des BFM glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich bei den Personen im weissen Hyundai um Polizisten handle und deshalb auch nicht nach dem Grund der Anhaltung gefragt. Zudem sei es eine bekannte Tatsache, dass der türkische Staat mit allen Mitteln versuche, den Freiheitskampf der Kurden zu unterbinden. Eine Methode sei die Einschleusung von Agenten beziehungsweise Spitzeln in die erwähnten Parteien. Man versuche, in jede Parteivertretung einen Spitzel einzuschleusen. Genau diese Rolle habe man ihm übertragen wollen. Deshalb sei er in den Wald verbracht und gezwungen worden, als Spitzel zu arbeiten. Als er sich anfänglich geweigert habe, sei ihm eine Pistole an den Kopf gesetzt und gedroht worden, ihn umzubringen. Da er Kurde sei und seine Parteikollegen nicht habe verraten wollen, habe er

6 sein Heimatland verlassen müssen. Das Argument des BFM, die DTP sei eine legale Partei, sei nicht stichhaltig. Razzien gegen Parteivertretungen sowie Festnahmen und Verhaftungen von Parteimitgliedern gehörten inzwischen zum Alltag. Aus der Sicht des türkischen Staates genüge bereits das Sympathisieren mit der DTP, um als potenzieller Terrorist zu gelten. Es liege auf der Hand, dass bei einer Festnahme insbesondere diejenigen Personen, die im Visier der Sicherheitskräfte stünden, am meisten Angst hätten, gefoltert beziehungsweise getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe die brutale Vorgehensweise der Sicherheitskräfte am eigenen Leib erfahren. Dem BFM müsse bekannt sein, was für Defizite an Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten in der Türkei herrschten. Was die Differenz in der zeitlichen Angabe des Vorfalls vom 15. Oktober 2006 anbelange, liege es auf der Hand, dass man sich in solch einer Situation nicht die genaue Uhrzeit merke; erwartet werden könne eine ungefähre Zeitangabe, was der Beschwerdeführer getan habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ergänzend zu den Erwägungen in seiner angefochtenen Verfügung damit, aus den Vorbringen oder Dokumenten lasse sich keine logische Reaktion seitens der DTP wie etwa Gegenmassnahmen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse erkennen. Beweismittel wie beispielsweise Strafakten seien keine vorhanden. Das eingereichte Schreiben der DTP müsse als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Schliesslich lägen dem BFM keine Informationen darüber vor, dass der Beschwerdeführer in den Akten von Menschenrechtsorganisationen erwähnt wäre. 4.4 In der Replik des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen entgegnet, die DTP habe ihm empfohlen, ins Ausland zu fliehen. Das Vorbringen der Vorinstanz, die DTP habe keine Gegenmassnahmen getroffen, sei nicht nachvollziehbar, weil die Partei nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu schützen. Die Existenz der DTP, welche angeblich eine legale Partei sei, sei dem Staat ein Dorn im Auge, und er betrachte die Organisation als politischen Flügel der PKK. Sie werde scharf beobachtet, und oft würden Razzien gegen ihre Vertretungen durchgeführt. Festnahmen und Verhaftungen von Mitgliedern und Sympathisanten der Partei gehörten zum Alltag. Kürzlich sei ein Plan der JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie) bekannt geworden, den Vorsitzenden der DTP und den Oberbürgermeister von Diyarbakir zu ermorden. Beim eingereichten Schreiben der DTP handle es sich entgegen der Ansicht des BFM nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass er vor Gericht gewesen sei, weshalb auch keine Strafakten vorlägen. Die Polizei habe versucht, ihn als Spitzel einzusetzen. Erst im Falle einer Weigerung wäre er entweder beseitigt oder vor Gericht gebracht worden. 5. 5.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nur dann glaubhaft, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-

7 kommission / EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte vermögen - wie bereits das BFM zutreffend festgestellt hat - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine politischen Aktivitäten, die sich eigenen Aussagen zufolge auf eine Zusammenarbeit mit den Jugendlichen der DTP und auf eine Unterstützung bei der Organisation von Kundgebungen und Versammlungen beschränkten, auf eine ausführliche Art darzustellen. Es ist ihm im Weiteren nicht gelungen, seine Nähe zu den Führungsinstanzen der DTP-Sektion seines Quartiers und insbesondere auch nicht seine Teilnahme an der Direktionssitzung vom 22. April 2006 glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass aufgrund der protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund sich die türkischen Sicherheitskräfte mit einem solchen Aufwand und ohne jeglichen Erfolg hätten bemühen sollen, ausgerechnet den aus ihrer Sicht renitenten und wenig verlässlichen Beschwerdeführer unter Anwendung von Gewalt zur Aufnahme einer Spitzeltätigkeit zu zwingen, lediglich um die Namen der Kaderleute und die Aktivitäten der Partei sowie deren Finanzierung in Erfahrung zu bringen (Akten Vorinstanz A1/8 S. 5). Zudem erscheint realitätsfremd, dass lediglich der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge einfaches Mitglied der DTP (A1/8 S. 4), im geltend gemachten Ausmass von der Polizei behelligt worden sein soll, währenddem seine Eltern, ebenfalls Mitglieder der Partei, der Vater zudem Angehöriger des mittleren Kaders (A4/11 S. 5, Frage 57), von kurzzeitigen Festnahmen verschont geblieben sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe eine Kaderposition innerhalb des Jugendflügels der Partei inne gehabt, als aktenwidrig. Unlogisch erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm gar nichts Anderes übrig geblieben, als die Türkei zu verlassen, sagte er doch anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen aus, nach dem Vorfall vom 15. Oktober 2006 sei er mit den Parteifunktionären überein gekommen, sich nicht mehr für die DTP zu betätigen (A4/11 S. 2, Frage 11), womit der Grund für die polizeilichen Nachstellungen weggefallen wäre. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen keinen Mitgliederausweis der DTP nachreichte, obwohl er anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen ausdrücklich bestätigte, einen solchen Ausweis zu besitzen, und er gleichzeitig die Nachreichung des Dokuments in Aussicht stellte (A4/11 S. 6, Frage 65). Hinzu kommt, dass er auf entsprechende Frage vorbrachte, er sei seit 28. Januar 2006 offizielles Mitglied der DTP (A4/11 S. 5, Frage 51). Angesichts dieser Sachlage kann nicht nachvollzogen werden und ist mit seinen diesbezüglichen Aussagen nicht vereinbar, dass er an Stelle des Mitgliederausweises lediglich Bestätigungen betreffend Anmeldung der Mitgliedschaft einreichte. Zudem steht auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Bezirkspräsidiums der DTP von C._______ vom 17. November 2006 inhaltlich im Widerspruch zu den

8 Vorbringen des Beschwerdeführers, sagte dieser doch entgegen den dortigen Angaben aus, er sei zwar offiziell seit 28. Januar 2006 Parteimitglied, habe aber schon früher mit der Organisation zusammengearbeitet (A4/11 S. 5, Frage 51). Unbesehen davon fällt auf, dass die Bestätigung lediglich abstrakt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen wiedergibt, und weder Angaben zum Zeitpunkt noch zur Intensität der Vorfälle enthält. Zudem können dem Schreiben keinerlei Aussagen zur Funktion und zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Partei entnommen werden. Bei dieser Sachlage muss das Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ausdrucke aus dem Internet mangels Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

9 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht vollends auzuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Türkei nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Westeuropa befragt wird. Dieser Umstand allein ist jedoch vorliegend weder asylrelevant, noch führt er zur Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-

10 schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Zudem leben seine Eltern und seine Schwester in A._______. Er verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - D._______ des Kantons E._______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

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