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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 E-1006/2026

20 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,330 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1006/2026

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.

E-1006/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus dem Gouvernement Dohuk stammender Kurde, am 6. November 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er an der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2025 im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe für die Peschmerga an der Front gekämpft, sei verletzt worden und gelte seit 2011 als invalid, dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Familie im Baugewerbe gearbeitet habe und nach dem Schulabbruch in der achten Klasse ab 2023 Hirte im Dorf B._______ gewesen sei, dass ihm im April 2025, als er in der Nähe des Dorfes die Schafe gehütet habe, vier Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) jeweils gedroht hätten, ihn zu entführen, umzubringen und seine Schafe zu töten, sollte er sich weigern, ihnen Zucker, Mehl und Batterien zu bringen, er dieser Aufforderung nachgekommen sei, dass er der PKK Ende April oder anfangs Mai das dritte und letzte Mal Waren geliefert habe, wobei ihn ein Dorfbewohner beobachtet und die Behörden darüber unterrichtet habe, dass am 16. Mai 2025, als er auf dem Rückweg ins Dorf gewesen sei, zwei Personen aus einem Fahrzeug gestiegen seien, ihn angehalten und in den Wagen gebracht, gefesselt sowie ihm die Augen verbunden hätten, dass sie ihn in einen Raum gebracht hätten und ein zivil gekleideter Angehöriger der Zentralregierung ihm unterstellt habe, die Stützpunkte der PKK zu kennen, nachdem er diese beliefert habe, dass sie ihn anschliessend vier Tage in einem dunklen Nebenraum hätten warten lassen und versucht hätten, Informationen zu besagten Stützpunkten der PKK von ihm zu erlangen, dass sie Nachforschungen über seine Familie getätigt und dabei herausgefunden hätten, dass er aus einfachen Verhältnissen stamme, weshalb sie ihn vorübergehend freigelassen hätten unter Hinweis darauf, dass sie ihn bald wieder mitnehmen und dann töten würden, dass ihn die Dorfbewohner darüber informiert hätten, dass PKK-Angehörige ihn gesucht hätten, um ihm zu drohen,

E-1006/2026 dass er in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt sei, wo zwei Mitglieder der PKK versucht hätten, ihn zu entführen, er habe dem Versuch aber entgehen können, indem er ins Haus gegangen sei, dass er sich auf Anraten seines Vaters und der Dorfbewohner, gemäss welchen er aufgrund der Kenntnis des Aufenthaltsortes der PKK in Gefahr sei, am Folgetag – Ende Mai oder anfangs Juni – zu seiner Grossmutter in die Stadt D._______ begeben und in deren Haus versteckt habe, dass sein Onkel mütterlicherseits ein Visum organisiert sowie einen Beamten bestochen habe, damit dieser dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausstelle, mit welchem er am (…) 2025 aus dem Heimatstaat ausgereist sei, dass seither zweimal wöchentlich ein Auto das Haus der Familie passiere und es sich mutmasslich um Behördenmitglieder handle, dass er anlässlich der Anhörung eine Bestätigung betreffend die Invalidität seines Vaters, einen den Vater betreffenden Invaliditätsausweis und Arztbericht, eine Bescheinigung des Mokhtars des Dorfes betreffend seine Arbeit als Hirte sowie die erste Seite seines Reisepasses einreichte (allesamt in Kopie), dass er am 4. Dezember 2025 eine Fotokopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das SEM am 10. Dezember 2025 die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (am Folgetag eröffnet) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen suggeriert habe, dass die Behörden nach der Befragung seine Lage verstanden und sie auch keine Gewalt angewandt hätten, sei es unverständlich, weshalb sie ihm bei seiner Freilassung mitgeteilt hätten, sie würden ihn bald wieder mitnehmen und töten,

E-1006/2026 dass sich der Beschwerdeführer bei ernsthaftem Interesse an ihm nicht ein halbes Jahr unbehelligt in D._______ hätte aufhalten können, dass er hinsichtlich der Beantragung seines Reisepasses zunächst angegeben habe, sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits hätten ihn zur Behörde begleitet, sodass seine Behauptung, die Passausstellung sei ohne sein Erscheinen bei den Behörden erfolgt, eine Schutzbehauptung sei, dass er mit Blick auf seine Ausreise aus dem Irak im ersten Teil der Anhörung geltend gemacht habe, er sei legal und ohne Probleme mit dem Pass ausgereist, und eine Bestechung unerwähnt gelassen habe, dass es sich demzufolge bei der anschliessenden angeblichen behördlichen Überwachung durch ein passierendes Auto um eine unbelegte Parteiaussage handle, wobei ohnehin nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Behördenmitglieder bei den Familienmitgliedern nie konkret nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, dass daher von einer überspitzten Darstellung eines behördlichen Interesses auszugehen sei, und auch bei unterstellter Festhaltung während vier Tagen ein nachhaltiges Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei, dass auch ein anhaltendes Interesse seitens der PKK schwer nachvollziehbar sei, zumal die Übergabe der Waren auf neutralem Terrain stattgefunden und der Beschwerdeführer keine nützlichen Informationen erlangt habe, und mithin nicht als Risiko für die Organisation angesehen werden dürfte, dass er ausserdem die Anzahl der Lieferungen (zwei oder drei Lieferungen) nicht von Anfang an habe exakt wiedergeben können, dass jedoch selbst bei Wahrunterstellung festzuhalten sei, dass die nordirakischen Behörden hinsichtlich allfälliger Behelligungen durch die PKK sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien (mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9), dass auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers von der Schutzwilligkeit ausgegangen werden könne, zumal er die Lieferungen an die PKK nicht freiwillig getätigt habe, weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei

E-1006/2026 und sein Vater in der Vergangenheit den nordirakischen Behörden angehört habe, dass darüber hinaus die Grossstadt D._______, in der er sich fünf Monate aufgehalten habe, eine innerstaatliche Schutzalternative biete, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM am 10. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, die Dolmetscherin habe seine Aussagen an der Anhörung falsch übersetzt und jene, wonach eine Ausreise aus dem Irak nur durch Bestechung möglich sei, nicht berücksichtigt, dass ihm während seines Aufenthalts in D._______ nur deshalb nichts widerfahren sei, weil er sich versteckt habe, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellte, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. März 2026 aufforderte, dieser am 2. März 2026 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-1006/2026 dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde formelle Rügen geltend gemacht werden, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass keine Hinweise auf eine falsche Übersetzung vorliegen, das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden ist und er dessen Korrektheit bestätigt hat, dass das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Überquerung der irakischen Grenze durch Bestechung möglich sei, in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und begründet hat, weshalb es dieses Vorbringen als unglaubhaft erachte (vgl. SEM-act. 29/12 Ziffer II S. 5), dass daher weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich ist noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, sodass keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-1006/2026 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass auch das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers hat, dies betrifft insbesondere die Schilderungen betreffend seine Festnahme durch Behördenmitglieder und der anschliessenden lediglich vorübergehenden Freilassung unter der Drohung, er werde zu einem späteren Zeitpunkt wieder festgenommen und allenfalls getötet, welche wenig überzeugend ausgefallen und auch nicht plausibel sind, dass ebenfalls nicht schlüssig ist, dass die nordirakischen Behörden vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Mitglieder der PKK hätten erfahren wollen, sie aber mit der Begründung, dass er aus einer armen und normalen Familie komme, von ihm abgelassen hätten, dass das SEM betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die PKK zu Recht festgestellt hat, dass die nordirakischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. D-913/2021, a.a.O., E 9.1), und sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erübrigt, dass im Übrigen auf die einlässlichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte (vgl. SEM-act. 29/12 Ziffer II), dass die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den

E-1006/2026 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. SEMact. 29/12 Ziffer III), sodass vorliegend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, welcher in der Rechtsmitteleingabe nichts Relevantes entgegengebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines jungen Alters und seiner guten Gesundheit zugemutet werden kann, selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit getan hat, dass auch die aktuell stattfindenden vereinzelten Angriffe des Iran auf den Nordirak vorliegend zu keiner anderen Einschätzung führen, da sie das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht betreffen, dass daher der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und auch der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in

E-1006/2026 gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-1006/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Carolina Bottini

Versand:

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