Abtei lung V E-1001/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Bangladesch, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1001/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 9. Juli 2003 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2002 abgewiesen, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug angeordnet hatte, und die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. August 2003 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2005 die Schweiz verliess, dass er am 23. Dezember 2009 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM ihn am 18. und 28. Januar 2010 zu seinen Asylgründen anhörte, dass er geltend machte, in Bangladesch am (...) 2005 geheiratet zu haben und sich mit Gelegenheitsarbeiten durchgebracht zu haben, dass er vor den nationalen Wahlen vom Dezember 2008 als Sympathisant respektive Mitglied der Awami League (AL) für diese geworben und demonstriert und ihr bei den Wahlveranstaltungen geholfen habe, dass er deswegen ernsthafte Probleme mit den politischen Gegnern der AL bekommen habe, die in seinem Wohnquartier die Mehrheit hätten, dass er – wie im Übrigen schon vor dem Jahr 2002 – von Leuten der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Jamaat-e-Islami (JI) im Quartier im November 2008 verbal bedroht worden sei, dass ihn im selben Monat ein Schreiben der JI erreichte, worin ihm im Falle einer Fortsetzung seiner politischen Tätigkeit die Vertreibung aus dem Quartier oder der Tod angedroht worden sei, dass ihm vier Unbekannte eines Nachts im Februar 2009 in der Nähe seines Hauses abgepasst, ihn geschlagen und stark bedroht hätten, dass er Verletzungen am (...) erlitten habe, die eine Behandlung beim Quartierarzt nach sich gezogen habe, dass im selben Monat ein weiterer Drohbrief eingetroffen sei, E-1001/2010 dass er im Mai 2009 zu den Schwiegereltern in (...) gezogen sei, obwohl nach dem Mai 2009 nichts mehr passiert sei, dass er die AL, die die Wahl gewonnen hat, nicht um Schutz vor seinen politischen Gegnern ersuchen könne, weil man gegen seine Gegner in ganz Bangladesch nichts ausrichten könne, dass die Ausreise mit Schmuck- und Landverkäufen finanziert worden sei, weshalb ihn bei der Rückreise zusätzlich finanzielle Schwierigkeiten erwarten würden, dass er am 29. November 2009 mit einem ihm nicht zustehenden bengalischen Pass in Dhaka eine Linienmaschine bestiegen habe und via Kuwait nach Rom ausgereist sei, dass er sich dort bis zum 21. Dezember 2009 aufgehalten habe, bevor er die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe, dass er anlässlich seiner letzten Anhörung eine Postquittung vorzeigte und diesbezüglich erklärte, er habe seine Ehefrau mit Schreiben vom 18. Januar 2010 gebeten, ihm die Identitätskarte, die Drohbriefe und eine Bestätigung des Dorfvorstehers zukommen zu lassen, dass das BFM auf das Gesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, E-1001/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol- E-1001/2010 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM im zweiten Asylverfahren feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass nach wie vor vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass zudem zentrale Aussagen (Bereiche: Aufenthaltsorte, Beginn und Mass der Parteizugehörigkeit, Finanzierungen, Unkenntnis von Passdaten, Bedrohungen trotz Fehlens einer Führungsfunktion bei der AL und Wahlsieges der AL) widersprüchlich, unplausibel oder unlogisch, mithin unglaubhaft ausgefallen seien, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Argumention im angefochtenen Entscheid lasse erkennen, dass die geschilderten Übergriffe zumindest geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Hinweise auf Verfolgung glaubhaft oder jedenfalls nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien und der angebliche Widerspruch zum angegebenen Aufenthaltsort nicht bestehe, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung in materieller Art und Weise mit den Asylgründen auseinandergesetzt und dabei die von E-1001/2010 der Praxis verlangten niedrigen Beweisanforderungen nicht beachtet habe, weshalb ein Nichteintretensentscheid nicht zulässig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Argumentation als nicht zutreffend betrachtet, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlicher Behauptung und jedem rechtlichen Einwand in seinem Entscheid auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, um der Begründungspflicht nachzukommen (vgl. BGE 133 I 277), und die Begründung des angefochtenen Entscheides die wesentlichen Punkte enthält, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM – im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers – in einer praxiskonformen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, EMARK 2005 Nr. 2), summarischen und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden Art und Weise zum Schluss gelangte, es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach für den Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz in allen für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlichen Punkten teilt und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass aufgrund der haltlosen Vorbringen die Verletzungen an verschiedenen Körperteilen, welche gemäss Notiz des befragenden BFM-Mitarbeiters kaum sichtbare Narben hinterlassen haben, andere als die vom Beschwerdeführer behaupteten Entstehungsgründe haben werden, dass auch der strittige Punkt offen bleiben kann, ob sich der erste vom BFM festgestellte Widerspruch (Ort der Entgegennahme des zweiten Drohschreibens) plausibel auflösen lässt, dass die Vorbringen in der Beschwerde somit insgesamt zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen können, zumal sich die in der Be- E-1001/2010 schwerdeschrift aufgeführten Gründe als offensichtlich falsch oder im Endergebnis nicht als stichhaltig erwiesen haben, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungshindernissen zu beweisen sind, wenn der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft gemacht werden müssen, dass in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes zum Wegweisungspunkt vorgebracht wird, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung besteht noch eine menschenrechtswidrige Behandlung in Bangladesch droht, E-1001/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführers in seinem Heimatland nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und keine erschwerenden Umstände gesundheitlicher oder sonstiger Art bekannt sind, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle− ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1001/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 9