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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2011 D-99/2009

25 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,122 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-99/2009 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau, 2. B._______, geboren (…), und deren Kinder 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), Serbien/Kosovo, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N (…).

D-99/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 3. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 11. August 2008 vom BFM im EVZ E._______ befragt und am 24. September 2008 in F._______ zu ihren Asylgründen angehört. Am 24. November 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführenden 1 und 2 am selben Ort ergänzend an. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie und stammten beide aus der Grossgemeinde G._______ (Kosovo). Der Beschwerdeführende 1 habe von 1985 bis 1991 in Belgrad als (…) gearbeitet. Anschliessend habe er im Dorf H._______ (Grossgemeinde G._______) das Land seiner Eltern bestellt und auf privater Basis als (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführende 2 habe in der Handelsmittelschule eine Lehre als (…) abgeschlossen. Danach habe sie jedoch nie auf dem Beruf gearbeitet, sondern sich um den Haushalt gekümmert. Im Dorf H._______, wo sie vor ihrer Ausreise zusammen mit ihren Kindern gelebt hätten, habe es nach dem Krieg viele Morde und Entführungen gegeben. Insbesondere sei ein Cousin des Beschwerdeführenden 1 im Jahre 1999 auf der Strasse von Unbekannten getötet worden. Auch in den Nachbardörfern sei es zu Morden und Entführungen gekommen. Zudem seien sie von den Albanern – insbesondere von Polizisten – beschimpft und aufgefordert worden, Kosovo zu verlassen. Überdies sei ihnen Holz aus ihrem Wald und Vieh aus ihrem Stall gestohlen worden. Die Behörden hätten sie dagegen nicht geschützt. Sie hätten im Weiteren Angst gehabt, ihre Kinder würden auf dem Schulweg von Albanern entführt, weshalb sie die Kinder zur Schule begleitet hätten. Ausserdem hätten sie über keine Bewegungsfreiheit verfügt und es sei immer wieder zu Stromausfällen gekommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Serben in Kosovo seien insgesamt betrachtet sehr schwierig. Da sich die Situation auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo nicht verbessert habe, hätten sie zusammen mit ihren Kindern mit der Hilfe eines Schleppers Kosovo am 1. August 2008 verlassen und seien per Bus via Serbien und ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.

D-99/2009 Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Bei der Einreichung der Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 je einen Identitätsausweis der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie zwei Geburtsscheine hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 und 4 den Asylbehörden ab. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember 2008 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im

D-99/2009 vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in Serbien. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten Geschwister sowie Onkel und Tanten mit jeweiliger Familie in Belgrad sowie anderen Dörfern und Städten in Serbien, teilweise lebten diese Verwandten bereits seit mehreren Jahrzenten ausserhalb von Kosovo. Der Beschwerdeführende 1 habe zudem eine gute Berufsausbildung und eine lange Berufserfahrung, darunter sechs Jahre in Belgrad. Daher sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. D. Mit Beschwerde vom 7. Januar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtvertreterin beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 5. Dezember 2008 sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zudem sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme i.S.v. Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, am ehemaligen Wohnort der Beschwerdeführenden seien alle Dorfbewohner Serben und es komme zwischen Albanern und Serben immer wieder zu Auseinandersetzungen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten während des Krieges im Jahre 1999 vieles erdulden müssen. Solange die serbische Regierung über Kosovo regiert habe und den Menschen Schutz und Sicherheit versprochen habe, hätten sich die Beschwerdeführenden für ihre Zukunft Hoffnungen gemacht. Nach der Unabhängigkeit von Kosovo und dem Rückzug der serbischen Polizei aus ihrem Dorf und seiner Umgebung hätten Belästigungen und der Druck auf die serbische Minderheit – insbesondere die Beschwerdeführenden – zugenommen. Anzeigen bei der Polizei hätten nichts gebracht. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BFM gebe es bei der KPS keine serbischen Polizisten mehr. Da die Beschwerdeführenden serbisch sprächen, würden sie bei polizeilichen Kontrollen in ihrer Heimat von den albanischen Polizisten belästigt, bedroht und beschimpft. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile seien – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht nur durch Dritte, sondern auch durch die lokalen Behörden verursacht worden. Gemäss geltender Praxis sei eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn die Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt oder tatenlos hingenommen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-99/2009 Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein fremdsprachiger Internetartikel sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2008 zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Februar 2009 ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde, die den Beschwerdeführenden am 16. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-99/2009 beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).

D-99/2009 3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit, der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der durch die albanische Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar. 4.2. Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringens zu verneinen sei, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach die kosovo-albanische Polizei oder die UNMIK die Opfer von ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht schütze, sondern sie teilweise selber schikaniere und an den Übergriffen mitwirke, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend. So hat denn auch der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben,

D-99/2009 dass die kosovarischen Behörden oder die internationalen Sicherheitskräfte wegen der vorgebrachten Mord- und Entführungsfälle "vermutlich" Ermittlungen aufgenommen hätten (Akten BFM A 1/11, S. 7). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich wäre, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen. Dies gilt auch, falls sie von einzelnen fehlbaren kosovarischen Polizisten behelligt würden. 4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die Asylgründe auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und

D-99/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-99/2009 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kosovo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung der aus der Grossgemeinde G._______ im Osten von Kosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den Norden nicht zumutbar. Da sich der Beschwerdeführende 1 während Jahren in Serbien aufgehalten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht. 6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin

D-99/2009 unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Osten von Kosovo nach Serbien ist daher grundsätzlich zumutbar. 6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2). 6.3.5. 6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. 6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. 6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführende 1 während sechs Jahren in Belgrad gelebt und gearbeitet hat, weswegen

D-99/2009 davon auszugehen ist, dass er mit der Lebensweise in Serbien, namentlich in Belgrad, sehr gut vertraut ist. Zudem leben mehrere Geschwister, Onkel und Tanten der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Belgrad und anderen Dörfern und Städten in Serbien, so dass die Beschwerdeführenden über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Überdies haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine gute Schul- respektive Berufsbildung. Der Beschwerdeführende 1 hat die Mittelschule Fachrichtung (…) abgeschlossen und diesen Beruf während Jahren auch ausgeübt. Ausserdem hat er eine Anlehre als (…), (…) und (…) absolviert und während vielen Jahren als (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführende 2 ist ausgebildete (…). Die Muttersprache der Beschwerdeführenden ist das in Serbien gesprochene Serbokroatisch. Es ist zudem damit zu rechnen, dass sie aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz über gewisse Deutschkenntnisse verfügen. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass sie sich in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Davon ist umso mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.4). Bei der Integration werden die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unter dem Blickwinkel des Kindeswohls spricht nicht gegen eine Rückführung nach Serbien, da nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt noch nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, die die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts.

D-99/2009 6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den Beschwerdeführenden kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-99/2009 (Dispositiv nächste Seite)

D-99/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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