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Abteilung IV D-989/2017 mel
Urteil v o m 2 3 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger
Parteien
A._______, geboren am (…), Nepal, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
D-989/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – eröffnet am 8. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die ZEMIS-Daten zu ändern seien, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und ein provisorischer Vollzugsstopp zu verfügen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die Akten am 20. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-989/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-989/2017 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (…), nepalesischer Staatsbürger, von Frankreich ein Visum ausgestellt wurde, welches vom 25. Oktober 2016 bis zum 10. November 2016 gültig war, dass das SEM die französischen Behörden am 2. Dezember 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Februar 2017 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer einwendet, dass ihm der Schlepper das Visum und den nepalesischen Pass beschafft habe und er in Tat und Wahrheit chinesischer Staatsangehöriger sei, dass er echte chinesische Identitätspapiere eingereicht habe, welche vom SEM in der Verfügung nicht gewürdigt worden seien, und ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den Dokumenten zu äussern, dass ferner seine Aussagen, dass er kein Nepalese sei und der nepalesische Reisepass eine Fälschung sei, nicht in die Verfügung eingeflossen sei, dass die französischen Behörden schliesslich nicht darüber informiert worden seien, dass er angegeben habe, nicht die im Pass aufgeführte Person zu sein, dass durch dieses Vorgehen der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass die Annahme der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer handle es sich um A._______, geboren am (…), nepalesischer Staatsbürger, falsch sei, und das Übernahmeersuchen damit auf falschen Tatsachen beruhe,
D-989/2017 dass die Argumente des Beschwerdeführers nicht überzeugen, dass gemäss Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO auch ein missbräuchlich erlangtes Visum die Zuständigkeit begründet, sofern das Visum der betreffenden Person zugeordnet werden kann, selbst wenn diese in Wahrheit eine andere Identität besitzt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K27 zu Art. 12), dass das französische Visum im nepalesischen Pass eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, und er selbst ausgesagt hat, dieses sei vom Schlepper für ihn organisiert worden, dass das SEM aufgrund dieser Rechtslage nicht gehalten war, die eingereichten chinesischen Identitätspapiere in der Verfügung zu würdigen oder die französischen Behörden über die angeblich richtige Identität zu informieren, da dies für den vorliegenden Entscheid nicht relevant ist, dass daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und den französischen Behörden auch keine Fakten vorenthalten wurden, welche für die Zustimmung relevant gewesen wären, dass das französische Asylverfahren keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, dass ferner keine Gründe für einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich sind, dass solche Gründe auf Beschwerdeebene auch nicht angerufen wurden, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
D-989/2017 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass hinsichtlich der beantragten Änderung der ZEMIS-Daten der Hinweis ergeht, dass ein entsprechendes Gesuch mit entsprechender Begründung beim SEM einzureichen ist und auf eine Überweisung von Amtes wegen verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-989/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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