Abtei lung IV D-989/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Somalia, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-989/2007 Sachverhalt: I. A. Die aus Somalia stammende Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in Mogadishu ersuchte am 16. November 1994 zusammen mit ihrem Ehemann und sechs Kindern in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dem Clan der Darod, Unterclan Ogadeen anzugehören und ihre Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hielt präzisierend zudem fest, er sei Berufsmilitär (Oberst) und verantwortlich für den Grenzschutz der Zone von Z._______ bis Y._______ gewesen. Anfangs März 1991 sei die Armee auseinandergefallen. Ihre Angehörigen seien zu den Clans zurückgekehrt. Er habe sich zunächst nach Y._______ begeben und ständig seine Familie gesucht, auf die er schliesslich Ende 1992 in Nairobi (Kenia) gestossen sei. Von dort sei er mit der Familie Ende Oktober 1994 über Italien in die Schweiz gereist. Mit Verfügung vom 11. Januar 1995 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da es den Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der sechs Kinder im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit Verfügungen vom 4. April 2001 hob das BFF die angeordneten vorläufigen Aufnahmen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und fünf ihrer Kinder auf, wobei es für den volljährigen Sohn B._______ eine separate Verfügung erliess. Die vorläufige Aufnahme der volljährig gewordenen Tochter Am._______ blieb bestehen. Gegen die Aufhebungsverfügungen liessen die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und vier Kinder sowie B._______ (separat) durch ihren vorma- D-989/2007 ligen Rechtsvertreter am 7. Mai 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerden einreichen. Mit Beschluss vom 6. November 2002 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen dessen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dessen Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27. Mai 2003 wurde mit Urteil der ARK vom 9. Juli 2003 abgewiesen. Mit Abschreibungsentscheid vom 14. April 2009 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend B._______ (separate Verfügung) infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Abschreibungsentscheiden vom 19. Mai 2009 respektive 25. Juni 2009 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend der Söhne Ma._______ und Ab._______ respektive der Tochter Na._______ wegen deren unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Abschreibungsentscheid vom 10. August 2009 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise im Rahmen der Vernehmlassung am 5. August 2009 aufgehoben hatte. Die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Aufhebungsverfügungen des BFF vom 4. April 2001 haben somit ihren Abschluss gefunden. III. C. In der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und ans BFM adressierten Eingabe vom 26. September 2006, welche dieses in der Folge an die ARK weiterleitete (Eingang 3. Oktober 2006), liessen die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin und fünf ihrer Kinder) durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Zuerkennung der Flücht- D-989/2007 lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Umwälzung in Somalia würde im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin zu strenger, asylrechtlich relevanter Verfolgung führen; der Ehemann/Vater habe dem früheren Regime Siad Barre als hoher Offizier gedient und der Clan, welchem die Beschwerdeführenden angehörten, sei zu klein, um Schutz bieten zu können. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2006 übermittelte die ARK dem BFM die Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. September 2006 zusammen mit den Akten und stellte weiter fest, mit der erwähnten Eingabe werde ein erneutes Asylgesuch gestellt und sistierte die mittlerweile abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst B) bis zum Entscheid des BFM über das entsprechende Gesuch (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6b/cc S. 13). E. Mit Schreiben des BFM vom 11. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt, da das Bundesamt beabsichtigte, auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem lediglich pauschalen Hinweis auf die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden seien zwei Auszüge aus dem Internet beigelegt. Daraus würden sich aber keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Am 25. Januar 2007 liessen die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme einreichen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 – eröffnet am 5. Februar 2007 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten und hielt fest, dass bezüglich der Frage des weiteren Aufenthalts und damit auch des Wegweisungsvollzugs beim Bundes- D-989/2007 verwaltungsgericht zurzeit eine Beschwerde (recte: zwei Beschwerden) hängig sei. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der pauschale Hinweis auf die allgemeine Situation vermöge keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Aus dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschilderten Vorfall (Vater der Beschwerdeführerin sei vor ein paar Wochen von bewaffneten Ordnungskräften des Rates Islamischer Gerichte angeschossen worden) könnten die Beschwerdeführenden auch keine Asylrelevanz für sich herleiten. Zum einen sei nicht ersichtlich inwiefern ein Zusammenhang mit den eigenen geltend gemachten Verfolgungsgründen gegeben sei. Zum anderen werde dieser Vorfall nicht belegt und die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Asylgesuches erwähnt, ihr Vater sei gestorben. G. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Die Streitsache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Einsicht in die Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren sowie um Fristansetzung zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 wurde der Sistierungsbeschluss vom 13. Oktober 2006 aufgehoben. Das Gesuch um Akteneinsicht sowie um Fristansetzung zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. In ihrer unter dem Blickwinkel von EMARK 2006 Nr. 2 und Nr. 18 ergangenen Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zusammenhang mit den Ausführungen in D-989/2007 EMARK 2006 Nr. 2 (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia) werde in einer separaten Vernehmlassung Stellung genommen, da die diesbezügliche Frage Gegenstand eines hängigen Beschwerdeverfahrens sei. Hinsichtlich EMARK 2006 Nr. 18 sei gemäss Lehre und Praxis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten habe beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müsse. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerdeführenden Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hätten respektive sie gezielt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17) oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden wären. Den pauschalen Ausführungen zur allgemeinen Situation in Somalia liessen sich keine Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung entnehmen, zumal das im Asylgesuch erwähnte Regime von Islamisten mittlerweile nicht mehr existiere. Die Beschwerdeführenden würden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom 28. Februar 2007 zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 30. März 2007 sowie eine weitere Eingabe vom 27. April 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 15. April 2009 wurde B._______ unter Fristansetzung angefragt, ob er die Beschwerde vom 7. Februar 2009 zurückziehe, da diese betreffend die Wegweisung (vgl. Bst. B) gegenstandslos geworden sei. Die angesetzte Frist liess dieser ungenutzt verstreichen. L. Mit Abschreibungsentscheiden vom 19. Mai 2009 respektive 25. Juni 2009 wurde die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 betreffend der Söhne Ma._______ und Ab._______ respektive der Tochter Na._______ wegen deren unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D-989/2007 M. Mit Schreiben vom 11. August 2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ unter Fristansetzung angefragt, ob sie die Beschwerde vom 7. Februar 2009 zurückzuziehen gedenken, da diese – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (vgl. Bst. B) – gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde die Rückzugsanfrage bezüglich den Sohn B._______ (vgl. Bst. K) erneuert. Die angesetzte Frist liessen alle Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Mithin ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 1.3 Über die Frage des weiteren Aufenthalts und damit auch des Wegweisungsvollzugs befand die Vorinstanz nicht, da beim Bundesverwaltungsgericht entsprechende Beschwerden hängig waren. Zwischenzeitlich sind die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (vgl. Bst. B sowie E. 5.2.1 und 5.2.2). D-989/2007 1.4 Nach dem Gesagten ist auf das hauptsächliche Beschwerdebegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl nicht einzutreten. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 1.4 Erwähnten – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 3.2 Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.). 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. Bst. A). Hinsichtlich der materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz sodann schlüssig aufgezeigt, weshalb diese nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungssituation seit dem Ab- D-989/2007 schluss des ersten Asylverfahrens darzutun. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 verwiesen werden (vgl. Bst. F und I). Denen ist nichts mehr hinzuzufügen. 4.2 Die Vorbringen auf Beschwerdestufe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2007 vertretene Ansicht, wonach das BFM – entgegen der klaren Bezeichnung der Eingabe vom 26. September 2006 als "Wiedererwägungsgesuch" – diese (zu Unrecht) als neues Asylgesuch entgegengenommen und entschieden habe, geht klarerweise fehl (vgl. EMARK 1998 Nr. 1). Gleichermassen verhält es sich mit der Argumentation, wonach sich das BFM "der pflichtgemässen, zwingend vorgeschriebenen Anhörungen" gemäss Art. 29 AsylG enthalten habe und dass diese Vorgehensweise "selbstwidersprüchlich" sei, mithin das rechtliche Gehör zentral verletze (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie EMARK 2006 Nr. 20). Aufgrund der klaren Sachlage kann auf weitere Erörterungen verzichtet und einzig auf die ebenso klare, oben angeführte Rechtsprechung verwiesen werden. Unbehelflich erweist sich sodann der Vorwurf, die angefochtene Verfügung enthalte keine abwägende Würdigung des Wiedererwägungsgrundes gemäss Eingabe vom 26. September 2006. So zeigt die Vorinstanz in ihrem Entscheid (I/S. 3) deutlich auf, inwiefern kein Zusammenhang mit dem in der Eingabe geltend gemachten Sachverhalt und den eigenen vorgebrachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführenden gegeben sei. Ebenfalls legt das BFM zutreffend dar, weshalb durch die Praxisänderung die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. 4.3 In den Akten keine Stütze finden schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik vom 30. März 2007. Dass es sich beim in der Eingabe vom 26. September 2006 erwähnten schwer misshandelten Familienoberhaupt nicht um den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin (Vorbringen vom BFM in der angefochtenen Verfügung als unwahr bezeichnet), sondern um den nächst jüngeren Bruder ihres Vaters handeln soll, erweist sich als unglaubhaft, geht doch aus den Befragungsprotokollen hervor, dass die aus einer Grossfamilie stammende Beschwerdeführerin im Heimatland weder über einen Onkel noch über irgendwelche nahe Verwandte verfügt (A 2 S. 2., D-989/2007 A 4 S. 3 und 7). Hinweise für die Behauptung, wonach die Beschwerdeführenden aus Somalia geflohen sein sollen, weil sie "akut und intensivst an Leben, Leib und Freiheit" bedroht gewesen wären, bestehen – entgegen dem bloss pauschalen Hinweis auf das Befragungsprotokoll beim Kanton – eben gerade nicht (A 2 S. 4, A 4 S. 7). Keine Änderung in Bezug auf den Nichteintretensentscheid bewirken sodann die theoretischen Erörterungen im Zusammenhang mit "Rechtsungleichheiten" betreffend Asylgesuchstellern aus Somalia aufgrund der Praxisänderung von EMARK 2006 Nr. 18 (Verneinung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung im Falle der Beschwerdeführenden und Anordnung der vorläufigen Aufnahme; Asylgewährung bei gleicher Konstellation nach EMARK 2006 Nr. 18). Anlass für das Verlassen ihres Landes war den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge die damals herrschende allgemeine Situation in Somalia und nicht etwa eine nach Art. 3 AsylG massgebende konkrete und zielgerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die diesbezügliche Verfügung des Bundesamtes unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Bst. A). Auf die in der Eingabe vom 27. April 2007 bloss in etwas andere Worte gefasste Wiedergabe der theoretischen Erörterungen der Replik vom 30. März 2007 braucht bei dieser Sachlage daher nicht weiter eingegangen zu werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise darzulegen vermochten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-989/2007 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.1 Die zuständige kantonale Behörde erteilte B._______ aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden (vgl. Bst. B). Was die Anordnung des BFF betreffend die Wegweisung in Bezug auf B._______ in der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 1995 anbelangt (vgl. Bst. A), so fällt diese ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich somit weitere Erörterungen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter C._______) verfügen hingegen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM seine Aufhebungsverfügung vom 4. April 2001 betreffend den Beschwerdeführerinnen am 5. August 2009 auf (vgl. Bst. B), womit die beiden in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleiben (vgl. Bst. A). Da die diesbezügliche Beschwerde vom 7. Mai 2001 dadurch gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 7. 7.1 In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos geworden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist keine zu entrichten, da eine solche den Beschwerdeführenden im Rahmen der gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebungsverfügungen des BFF D-989/2007 vom 4. April 2001 ausgerichtet wurde (vgl. Abschreibungsentscheide vom 14. April 2009 und 10. August 2009; Bst. B). (Dispositiv nächste Seite) D-989/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13