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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 D-9816/2025

12 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,802 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9816/2025

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025 / N (...).

D-9816/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 6. Oktober 2023 um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch legte er das Original seiner sri-lankischen Identitätskarte sowie Kopien einer Haftbestätigung und einer Vermisstmeldung bei. B. B.a Nachdem ein Treffer in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank vom 10. Oktober 2023 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2023 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, ersuchte das SEM am 25. Oktober 2023 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. B.b Nachdem mit Verfristungsschreiben vom 27. Dezember 2023 die Zuständigkeit des Beschwerdeführers für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren an die italienischen Behörden überging, trat das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien zurück. C. Mit Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder aufgenommen und er wurde dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Mit Vollmacht vom 28. Oktober 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. E. E.a Am 28. November 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der ledige Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie zusammenfassend aus, dass er in der Stadt D._______ geboren und 2000 mit seiner

D-9816/2025 Familie nach E._______ (Nordprovinz) gezogen sei. Nach seinem Schulabschluss habe er in der (...) und in einem (...)betrieb gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass in seinem Dorf ein Tempel existiere, der seit Generationen in der Verantwortung seiner hinduistischen Glaubens angehörenden Familie sei. Mitglieder einer höheren Kaste, die eine andere Gottheit verehre, hätten sich den Tempel und das dazugehörende Vermögen unrechtmässig aneignen wollen. Nach Ende des Tempelfestes im Januar 2023 seien er und seine Familienangehörigen auf dem Nachhauseweg von einer Schlägertruppe angegriffen und er sei mit einer Eisenstange an der Brust verletzt worden. Diese Personen hätten auch versucht, seine Schwester zu vergewaltigen. Der Schwager habe dies zwar verhindern können, sei jedoch kurz danach für eine Weile spurlos verschwunden. Im März 2023 seien drei oder vier Personen bei seinem Haus erschienen und hätten ihn gefragt, ob er weiterhin in den Tempel kommen oder das Land verlassen werde. Zudem hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Am darauffolgenden Tag hätten ihm zwei Polizisten grundlos unterstellt, ein Motorrad der Polizei beschädigt zu haben. Dabei sei es deswegen zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Im Juli 2023 sei er von Polizisten zu einem Bunker gebracht und dort geschlagen sowie an (...) misshandelt worden. Anlässlich der diesbezüglichen Gerichtsverhandlung habe er ausgesagt, das Motorrad beschädigt zu haben, obwohl er diese Tat gar nicht begangen habe. Mit diesem Vorgehen habe er nur eine schnelle Beendigung dieser Angelegenheit angestrebt. Das Verfahren sei im August 2023 abgeschlossen worden; er habe eine Busse erhalten und diese bezahlt. Am 18. September 2023 habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. Zwischenzeitlich respektive nach seiner Ausreise sei die Verantwortung des Tempels an die Regierung übergeben worden und er gehöre niemandem mehr. Jede Person könne jetzt dort beten. Bei einer Rückkehr befürchte er dennoch, dass die Leute, die sich den Tempel hätten aneignen wollen, mit Hilfe der Polizei ihm etwas antun würden. F. Am 8. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 5. Dezember 2025. G. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter

D-9816/2025 Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 19. Januar 2026 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

D-9816/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 19. Januar 2026 innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde

D-9816/2025 sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auf den Standpunkt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich in Sri Lanka vor den Mitgliedern der höheren Kaste, die ihn bedroht hätten, zu schützen. Durch Familienangehörige und Bekannte habe er erfahren, dass diese Personen ihm nach wie vor mit dem Tod drohten. Auch müsse er durch die örtliche Polizei mit weiteren Drohungen

D-9816/2025 gegen ihn rechnen. Ferner sei die individuelle Inanspruchnahme behördlicher Hilfe infolge von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten erschwert. Ausserdem würden zahlreiche Berichte die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates relativieren. Aufgrund der bereits erlittenen Gewalt durch die Behörden leide er bis heute unter Schmerzen und Schlafstörungen.

5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer ablehnenden Verfügung aus, dass es sich bei den vorgebrachten Problemen des Beschwerdeführers mit Mitgliedern einer höheren Kaste, der Schlägerei und der versuchten Vergewaltigung seiner Schwester um Übergriffe durch Dritte handle, welche nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG basierten. Beim durch die Schlägerbande verübten Angriff handle es sich um eine Straftat und diese werde auch in Sri Lanka geahndet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich aufgrund des Konflikts mit dem Tempel und den Mitgliedern der höheren Kaste nicht an die Behörden gewandt habe, zumal er in der Lage gewesen sei, das Verschwinden seines Schwagers anzuzeigen. Seine Begründung, wonach der Tempel ein heiliger Ort sei und er die Polizei nicht habe holen wollen, um den Frieden im Tempel nicht zu stören, überzeuge nicht. Ferner habe er nach mehrmaliger Nachfrage erwähnt, dass beide Konfliktparteien von der Polizei zu den Vorfällen bezüglich des Tempels befragt worden seien. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Regierung zwischenzeitlich die Verantwortung über den betreffenden Tempel übernommen habe, damit alle in Frieden beten könnten, führten zur Annahme, dass die sri-lankischen Behörden in seinem Fall schutzwillig seien und er infolge der staatlichen Kontrolle über den Tempel auch keine weiteren Schwierigkeiten durch Mitglieder der höheren Kaste zu erwarten habe. Bei der Festnahme durch Polizisten und deren Misshandlungen im Juli 2023 handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne fehlbare Beamte. Solche Verfehlungen von Behördenvertretern würden durch den sri-lankischen Staat nicht gebilligt; es bestehe die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde wie etwa zuhanden der Nationalen Polizeikommission und die Human Rights Commission for Sri Lanka (HRCSL), die zwar keine Strafverfolgung erwirken könne, aber dennoch einen gewissen Opferschutz darbringe. Der sri-lankische Staat zeige damit seine Schutzwilligkeit, auch wenn Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

5.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er glaubhaft dargelegt habe, Sri Lanka aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Dabei sei er sowohl von Privatpersonen als auch von der Polizei

D-9816/2025 aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt sowie misshandelt worden. Der Grund für die Verfolgung sei die Zugehörigkeit zu einer Kaste und die Religionszugehörigkeit. Die Behörden hätten weder zur Entführung seines Schwagers noch zur versuchten Vergewaltigung an seiner Schwester Untersuchungen eingeleitet. Daher sei in seinem Fall die Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden zu verneinen. Schliesslich sei festzuhalten, dass behördliche systematische Verfolgung von Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht als Amtsmissbrauch interpretiert respektive nicht geahndet werde.

6. 6.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und überzeugend begründet hat, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Hierzu kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A36/10 S. 4-5). Ergänzend ist festzustellen, dass seine Schilderungen bezüglich der Probleme mit der rivalisierenden Kaste, die verbalen Drohungen sowie der Überfall durch eine Schlägergruppe zwar glaubhaft ausgefallen sind, es sich hierbei jedoch um Übergriffe durch Drittpersonen handelt. Solche Übergriffe sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotiv beruhen. Ein entsprechendes ethnisches oder religiöses Motiv ist vorliegend jedoch zu verneinen. Vielmehr sind die Auseinandersetzungen auf finanzielle respektive persönliche Interessen im Zusammenhang mit der Kontrolle über Tempelaufgaben zurückzuführen. Zudem hat sich die Situation infolge der Übernahme der Tempelverwaltung durch staatliche Stellen entschärft, weshalb eine begründete Furcht vor zukünftigen diesbezüglichen Übergriffen ohnehin nicht mehr besteht (vgl. SEM-Akte A33/26 F57, F78-80). Sodann ist die Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden in seinem Fall zu bejahen; er konnte bereits erfolgreich eine Vermisstenanzeige bei der lokalen Polizei einreichen, weshalb anzunehmen ist, dass ihm auch künftig staatlicher Schutz gewährt würde. Es ist ihm ausserdem objektiv zumutbar, sich bei allfälligen weiteren Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Auch erweist sich der geltend gemachte Sachverhalt bezüglich der fingierten Sachbeschädigung an einem polizeilichen Motorrad, der Beschuldigung des Beschwerdeführers der Sachbeschädigung mit anschliessender Gerichtsverhandlung sowie einer Bussenzahlung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten, einmaligen Misshandlungen nach seiner Festnahme durch Beamte auf die in der vorinstanzlichen Verfügung

D-9816/2025 geschilderten Möglichkeit, sich unter anderem an die Organisation Human Rights Commission for Sri Lanka zu wenden, zu verweisen (vgl. SEM-Akte A36/10 S. 4-5). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).

8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.

D-9816/2025 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124−127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr aus einem europäischen Land nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.5.3 m.w.H.). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Im September 2024 wurde Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt. Die Parlamentswahl von Mitte November 2024 beendete die Ära des umstrittenen Rajapaksa-Clans sowie des dem alten politischen Regime angehörigen Präsidenten Ranil Wickremesinghe. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich die jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte.

D-9816/2025 8.4.3 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz und in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn bestimmte individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können. An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte anhaltende Wirtschaftslage und Finanzkrise grundsätzlich nichts zu ändern, da diese Umstände die ganze sri-lankische Bevölkerung tangieren (vgl. Urteile des BVGer D-2920/2020 vom 27. Mai 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; E-5862/2023 vom 25. März 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 8.4.4 Aus individueller Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer gab an, bis zu seiner Ausreise im September 2023 in der Nordprovinz in E._______ gelebt zu haben. Nach seinem Schulabschluss habe er in der (...) gearbeitet und sei danach als (...) tätig gewesen. Seine finanzielle Situation habe er als gut («ok») beschrieben. Vor dem Hintergrund seiner Schulbildung und der mehrjährigen Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich erneut erfolgreich in beruflicher und finanzieller Hinsicht zu reintegrieren. Ausserdem leben vier seiner fünf Geschwister und sein Vater in Sri Lanka (vgl. SEM-Akte A33/26 F7, F10-25, F32, F36-37). Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein funktionierendes familiäres und soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, das ihm bei Bedarf auch hilfreich zur Seite stehen wird. Da auch seine Wohnsituation im Haus seines Vaters als gesichert erscheint, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.5 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre oder unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Bei seinen geltend gemachten Schlafproblemen, dem Schwindel sowie der depressiven Episode nach dem Tod seiner Mutter mit teilweiser Medikamenteneinnahme handelt es sich nicht um schwerwiegende Probleme, die nicht auch im Heimatland behandelt werden könnten (vgl. SEM-Akten A10/2 und A33/26 F5) und begründen keine medizinische Notlage im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

D-9816/2025 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. Januar 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-9816/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-9816/2025 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)

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