4 Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-977/2026
Urteil v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026.
D-977/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2022 um Asyl nachsuchte, am 7. Oktober 2022 zu ihren Personalien befragt und am 28. September 2023 sowie am 10. November 2025 vertieft angehört wurde, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendes geltend machte, dass sie als kleines Kind von einem Bekannten vergewaltigt worden sei, dass sie 1998 für das Studium nach B._______ gezogen und ab 2000 Mitglied der damaligen Partei IHADEG (Ethiopian People’s Revolutionary Democratic Front) gewesen sei, dass sie nach ihrer Rückkehr nach C._______ an verschiedenen Versammlungen der Partei teilgenommen, das Leadership-Training abgeschlossen und als Lehrerin gearbeitet habe, dass sie ab 2022 in Addis Abeba gelebt und dort als Primarlehrerin sowie als Schulverwalterin gearbeitet und an der Universität einen Master absolviert habe, dass ihr Vater im Jahr 2003 gestorben sei und ein Bruder in der Schweiz lebe, wobei ihre anderen fünf Geschwister sowie ihre Mutter nach wie vor im Heimatland, in D._______, wohnen würden, dass sie ab 2011 die Partei Balderas unterstützt habe und 2014 Mitglied dieser Partei geworden sei, wobei sie sich in der Bildungsabteilung der Partei engagiert habe, dass sie anlässlich einer Parteiversammlung von Soldaten geschlagen und beleidigt worden sei und in der Folge anonyme Telefondrohungen erhalten habe, wobei sie davon ausgehe, diese würden vom Sicherheits- oder Geheimdienst stammen, dass Leute vom Sicherheitsdienst im selben Monat mit ihrem Vorgesetzten gesprochen hätten und sie ihre Arbeitsstelle verloren habe, wobei die Telefondrohungen weiterhin angehalten hätten,
D-977/2026 dass sie sich deshalb zur Ausreise entschlossen und diese mit Hilfe ihres Bruders geplant habe, wobei ihr dieser ein Schengenvisum organisiert habe, dass sie bei ihrer Ausreise am Flughafen befragt worden sei und man sie unter der Bedingung ausreisen habe lassen, dass sie sich von politischen Tätigkeiten fernhalte, ansonsten ihre Familie zur Rechenschaft gezogen werde, dass sie Äthiopien Anfang September 2022 legal verlassen habe und am 6. September 2022 über Italien in die Schweiz eingereist sei, dass einige ihrer Parteikollegen inhaftiert seien und sich der frühere Präsident der Partei Balderas im August 2022 der Fano angeschlossen habe, weshalb die Behörden die Partei mit der Fano in dass sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenfalls inhaftiert zu werden und Angst habe, im Gefängnis vergewaltigt zu werden, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 – eröffnet am 8. Januar 2026 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen, dass sie beispielsweise einerseits vorbrachte, nachdem sie von Soldaten geschlagen worden sei, habe sich kaum noch getraut das Haus zu verlassen, andererseits jedoch geltend gemacht habe, in dieser Zeit gearbeitet und sich politisch engagiert zu haben, dass sie auch zu den Telefondrohungen widersprüchliche Angaben gemacht habe, wobei sie einmal davon sprach, ihre politische Tätigkeit sei erwähnt worden und beim nächsten Mal, dies sei nicht angesprochen worden, dass auch ihre Angaben zu den Problemen am äthiopischen Flughafen nicht überzeugend seien, da sie an den beiden Anhörungen unterschiedlich geschildert habe, wie es dazu gekommen sei, dass sie von einem Soldaten mitgenommen worden sei,
D-977/2026 dass auch sehr fragwürdig erscheine, dass man sie, hätte sie tatsächlich Drohungen seitens Behördenmitglieder erhalten, habe ausreisen lassen, dass sie schliesslich einmal geltend gemacht habe, sich aufgrund der Drohungen am Flughafen in der Schweiz von exilpolitischen Tätigkeiten ferngehalten zu haben, ein anderes Mal, sie habe sich hier politisch betätigen wollen, aber es gebe kein Büro ihrer Partei, dass ferner die Vergewaltigung im Kindesalter keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge, zumal dieser Übergriff viele Jahre zurückliege, dass der Übergriff durch Soldaten an einer Parteiversammlung und das Verlieren der Arbeitsstelle im Hinblick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht genug intensiv seien, als dass sie eine Zwangssituation darstellen würden, der sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, dass sie keine führende Rolle in ihrer Partei gehabt habe und nicht geltend mache, ihre Familienangehörigen hätten seit ihrer Ausreise Reflexverfolgung erfahren, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie würde bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und hätte eine Verfolgung zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen der Sachverhalt erneut dargelegt und erklärt wurde, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien, wobei aufgezeigt wurde, wo die Vorinstanz in ihrer Argumentation die Aussagen missverstehe,
D-977/2026 dass ferner erklärt wurde, die Vorinstanz verkenne die psychologische Realität der Beschwerdeführerin, diese habe sich nicht im Haus eingeschlossen, sondern ihre Aktivitäten auf das absolut notwendige reduziert und in ständiger Angst gelebt, dass auch ihre Aussagen zu den Telefondrohungen nicht widersprüchlich seien, sondern auf unterschiedliche Fragen antworten würden und sie konsistent geschildert habe, dass die Anrufer ihren genauen Aufenthaltsort gekannt hätten, dass sie im Gegenteil die Anrufe sehr emotional und detailliert geschildert habe, dass auch die Situation am Flughafen im Kern übereinstimmend geschildert worden sei, wobei nicht gegen die Glaubhaftigkeit spreche, dass sie nicht wortwörtlich das Gleiche geschildert habe, und es ausserdem verständlich sei, dass sie sich an eine derartige Stresssituation nicht an den exakten Ablauf erinnern könne, dass schliesslich die Tatsache, dass man sie habe ausreisen lassen, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche, da die Drohungen gegen ihre Familie sie daran hindern sollte, im Ausland politisch tätig zu werden, dass die als Kind erlittene sexualisierte Gewalt zwar nicht direkt Grund für die Ausreise gewesen sei, aber davon auszugehen sei, dass diese die psychische Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig geprägt habe und die Drohungen sowie die reale Gefahr einer Inhaftierung vor diesem Hintergrund besonders schwerwiegend seien, dass sie sodann anlässlich einer Parteiversammlung Opfer von gezielter körperlicher Gewalt durch staatliche Akteure im Zusammenhang mit ihrer politischen Betätigung geworden sei, dass sie in der Folge während mehrerer Monate durch Telefonanrufe eingeschüchtert worden sei, wobei jeweils ihr aktueller Aufenthaltsort beschrieben worden sei, dass dies eine dauerhafte Überwachungssituation darstelle, die bei der Beschwerdeführerin zu einem Zustand ständiger Angst und Unsicherheit geführt habe,
D-977/2026 dass sie schliesslich ihre Arbeitsstelle verloren habe, nachdem Vertreter des Sicherheitsdienstes beim Direktor der Schule vorstellig geworden seien, dass diese Massnahmen kumulativ eine Intensität erreichen würden, die für die Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat unzumutbar mache, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2026 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 10. Februar 2026 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. März 2026 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte, ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. März 2026 fristgerecht geleistet wurde, Verbindung bringen würden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-977/2026 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
D-977/2026 dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen und sich in ihren Aussagen Widersprüche befinden, wobei insbesondere ihre Angaben betreffend exilpolitische Tätigkeiten auffallen, zumal sie einmal ausgesagt hat, sie betätige sich in der Schweiz nicht politisch, da es kein Büro ihrer Partei geben, und einmal, sie fürchte Repressalien für ihre Familienmitglieder in Äthiopien, dass auch mit dem SEM festzuhalten ist, dass die von ihr geschilderten Schikanen nicht genügend intensiv sind, um eine Asylrelevanz zu begründen, dass ferner festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin keine führende Rolle innerhalb der Partei innehatte, sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte, ihre Familienangehörigen keine Reflexverfolgung erfahren haben und sie sich klar gegen die Ansichten der Fanno ausspricht, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-977/2026 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin über einen Masterabschluss sowie Arbeitserfahrung an verschiedenen Orten innerhalb Äthiopiens verfügt, wobei sie insbesondere in Addis Abeba, wo sie allein gelebt habe, als Primarlehrerin und Schulverwalterin gearbeitet und daneben privat unterrichtet habe,
D-977/2026 dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien in Addis Abeba finanziell und sozial reintegrieren kann, dass sie ferner mit ihrer Mutter und fünf Geschwistern in ihrem Heimatort D._______ über ein soziales Umfeld verfügt, welches sie unterstützen könne, dass somit nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich schliesslich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine medizinische Notlage ergeben, woran auch die geltend gemachten (nicht belegten) psychischen Probleme nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-977/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: