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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2010 D-977/2010

23 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,061 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-977/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______Armenien, dessen Ehefrau B._______unbekannter Herkunft, angeblich Aserbaidschan, und deren Kind C._______ Armenien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2010 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-977/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. Dezember 2009 ohne Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung D._______im vom 15. Januar 2010 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 1. Februar 2010 im Wesentlichen angab, er habe wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in Armenien anfangs 2006 seinen Heimatstaat verlassen und in der Folge mit Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, im Ort E._______, gearbeitet, wo er seine jetzige Lebenspartnerin kennengelernt habe, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, aus Aserbaidschan zu stammen und 1993 zusammen mit ihren Eltern vor dem Krieg in ihrem Heimatstaat nach E.______ geflohen zu sein, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit einer jährlich zu verlängernden Aufenthaltsgenehmigung gelebt habe, dass sie im Dezember 2009 auf dem Heimweg von drei jungen Männern sexuell belästigt worden sei, wobei ihr Ehemann eingeschritten und einen der Männer weggestossen habe, dass die Männer am selben Abend gegen ihre Haustüre gepoltert hätten, worauf ihr Ehemann die Polizei benachrichtigt habe, dass die Polizisten indessen ihren Ehemann unter dem Vorwurf, einen jungen Mann geschlagen zu haben, verhaftet und zur Unterzeichnung eines Schuldgeständnisses aufgefordert hätten, was dieser verweigert habe, dass ihm später mit Hilfe eines Bekannten, der ebenfalls Polizist gewesen sei, die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen sei, dass sich die Beschwerdeführenden in den nächsten vier Tagen in einer Kirche in E.______ versteckt gehabt hätten und schliesslich in einem Minibus versteckt ohne Identitätsdokumente durch ihnen unbekannte Länder am 27. Dezember 2009 in die Schweiz gelangt seien, D-977/2010 dass die Beschwerdeführenden im Weiteren angaben, aus Furcht, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer aserbaidschanischen Herkunft in Armenien diskriminiert, nicht in den Heimatstaat des Beschwerdeführers zurückkehren zu wollen, dass die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers eingereicht haben, dass sie zur Begründung ihrer Unterlassung angaben, zum Einen habe der Beschwerdeführer das Original seines Reisepasses zurücklassen müssen, wobei sich die Kopie des Passes noch im Reisegepäck befunden habe, dass zum Anderen die Beschwerdeführerin ausser einer jährlich zu verlängernden ukrainischen Aufenthaltsbewilligung keinerlei Ausweispapiere besitze, wobei sie in Aserbaidschan lediglich über einen Geburtsschein verfügt habe, welcher jedoch in ihrem Herkunftsort zurückgeblieben sei, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 10. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, dass sie beantragten, der Entscheid des BFM vom 10. Februar 2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchten, D-977/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-977/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderern Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass die Beschwerdeführenden es trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt unterliessen, Dokumente zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1- 5.2), dass die eingereichte Kopie eines Reisepasses kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellt, da nur Originale die Anforderungen zu erfüllen vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung angesichts mangelnder Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort F.______ in Aserbaidschan und fehlender Sprachkenntnisse die D-977/2010 geltend gemachte aserbaidschanische Herkunft der Beschwerdeführerin in Zweifel zog, dass es im Weiteren zutreffend ausführte, weshalb die Angabe der Beschwerdeführerin, in der Ukraine bloss eine Jahresaufenthaltsgenehmigung besessen zu haben, als realitätsfremd zu erachten sei, dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht auf die ebenso realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Reiseumständen hingewiesen hat, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe in der Ukraine nur eine Jahresaufenthaltsbewilligung besessen, angesichts des fehlenden Flüchtlingsstatus von aus dem Gebiet des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan Geflohenen durchaus der Wahrheit entsprechen könnte, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesamt somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführenden machten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von (rechtsgenüglichen) Identitätsdokumenten geltend, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festgehalten hat, dass die geltend gemachten Vorbringen, an ihrem letzten Wohnort in der Ukraine Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, aufgrund mehrerer widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft zu erachten und abgesehen von der Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund der Möglichkeit, sich diesen Behelligungen durch einen Wegzug nach Armenien zu entziehen, ohnehin nicht asylrelevant seien, dass schliesslich mit dem BFM festzustellen ist, dass selbst, wenn die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht aserbaidschansicher Herkunft wäre, diese in Armenien nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte, D-977/2010 dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), D-977/2010 dass die Beschwerdeführenden ohne stichhaltige Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben und daher ihre wahre Identität nicht zweifelsfrei feststeht, dass indessen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden von der armenischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allgemeinen Lage in Armenien noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, die Beschwerdeführenden würden durch die Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden, dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung der jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführenden mit beruflicher Erfahrung als zumutbar und, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), auch als möglich zu erachten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-977/2010 dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-977/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: Seite 10

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