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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-9704/2025

19 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,173 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9704/2025

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch MLaw Yasmin Wagner, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025.

D-9704/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. Dezember 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er sich nach reiflicher Überlegung und anlässlich der Besprechung mit seiner Rechtsvertretung entschieden habe, sein Asylgesuch zurückzuziehen und die Schweiz eigenverantwortlich zu verlassen. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Hinsichtlich des Rückzugs des Asylgesuchs führte das SEM aus, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Entscheidentwurf zugestellt worden sei, weshalb ihm nun auch die vorliegende Verfügung eröffnet werde. Nach Erhalt des Entscheids könne er dem SEM einen Beschwerdeverzicht zukommen lassen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung, dass das Asylverfahren aufgrund des Rückzugs des Asylgesuchs als erledigt gelte. Eventualiter sei die Sache zur Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Rückzug eines Asylgesuchs zu jedem Zeitpunkt möglich sei. Dies ergebe sich aus der Dispositionsmaxime, wonach die Parteien über die Einleitung sowie die Beendigung des Verfahrens bestimmen würden. Nur in Ausnahmefällen bewirke ein

D-9704/2025 Rückzug keine Abschreibung. Ein solcher liege im Asylverfahren aber nicht vor, da es an einer spezialgesetzlichen Regelung fehle. Gemäss Rechtsprechung stehe es einer asylsuchenden Person jederzeit frei, ihr Asylgesuch zurückzuziehen und damit auf eine materielle Prüfung ihres Begehrens zu verzichten. Ein Rückzug erfolge durch die Abgabe einer Rückzugserklärung. Dabei handle es sich um eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die asylsuchende Person zu verstehen gebe, dass sie auf die Weiterführung ihres Asylverfahrens verzichte. Der Beweggrund für die Abgabe der Rückzugserklärung sei irrelevant. Beim Rückzug handle es sich um eine prozessuale Parteihandlung, mit deren Zugang bei der Vorinstanz das Asylverfahren beendet und ihr die Kompetenz zu einem materiellen Entscheid entzogen werde. Der Rückzug beende das Verfahren ipso iure, weshalb die Nichtannahme oder Nichtanerkennung eines Rückzugs rechtlich unzulässig sei. Das SEM verkenne, dass die Wirksamkeit des Rückzugs keiner Annahme durch die Behörde bedürfe. Die Vorinstanz verfüge über keinerlei Kompetenz, eine solche Erklärung abzulehnen. Auch der Zeitpunkt des Zugangs sei hierfür unerheblich, denn dem Beschwerdeführer stehe es frei, bis zum Erlass der Verfügung von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Entscheidentwurf entfalte keinerlei materielle Rechtswirkung. Er diene ausschliesslich der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz diese Willenserklärung unbeachtet gelassen habe, verletze sie zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass der nach sorgfältiger Überlegung und nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Entwurfsbesprechung den Entschluss zum Rückzug gefasst habe, sei Ausdruck einer überlegten und ordnungsgemässen Rechtsausübung und könne keinesfalls als treuwidrig qualifiziert werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei, weshalb über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung noch nicht befunden werden könne. Gleichzeitig verzichtete das Gericht jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2025 führte das SEM aus, dass weder das Asylgesetz noch das Verwaltungsverfahrensrecht ausdrücklich regeln würden, in welcher Form ein Asylverfahren nach einem Rückzug

D-9704/2025 abzuschliessen sei. Massgeblich sei vielmehr, ob die Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ergangen und ob der beschwerdeführenden Person durch den gewählten Verfahrensabschluss ein rechtlich relevanter Nachteil entstanden sei. Eine Abschreibung des Gesuchs nach Rückzug würde dazu führen, dass die Wegweisung nicht automatisch im Anschluss verfügt werde, obwohl die Partei durch die Zustellung des Entscheidentwurfs bereits Kenntnis vom beabsichtigten Entscheid erhalten habe. Dies würde den unmittelbaren Vollzug des Verfahrens verzögern und die Entscheidreife ungenutzt lassen. Für eine Aufhebung einer Verfügung sei ein aktuelles praktisches Interesse erforderlich. Auch bei einer Abschreibung des Asylverfahrens hätte eine Wegweisung verfügt werden müssen. Der Beschwerdeführer erleide durch den materiellen Entscheid daher keinen rechtlich relevanten Nachteil. Die Beschwerde ziele im Ergebnis auf eine rein formelle Änderung des Verfahrenstyps ab, was nach der Rechtsprechung keinen Aufhebungsgrund darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung sei das rechtliche Gehör gewahrt, wenn den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werde, sich zu äussern, unabhängig davon, ob sie davon Gebrauch machen würden. Das Verfahren sei entscheidreif gewesen, sämtliche Abklärungen seien abgeschlossen gewesen, das rechtliche Gehör sei gewährt worden und eine Abschreibung hätte zu keinem anderen materiellen Ergebnis geführt. Unter diesen Umständen habe kein verfahrensrechtliches Hindernis bestanden, das entscheidreife Verfahren nicht zuletzt auch aus verfahrensökonomischen Gründen mit einer materiellen Verfügung abzuschliessen. H. In seiner Replik vom 20. Januar 2026 erwiderte der Beschwerdeführer, dass im Asylverfahren unbestrittenermassen die Dispositionsmaxime gelte, wonach über Einleitung, Fortführung und Beendigung des Verfahrens die beteiligten Privaten entscheiden würden. Eine gesuchstellende Person könne das Verfahren jederzeit durch Rückzug ihres Gesuchs beenden. Mit dem Rückzug des Asylgesuchs bekunde die gesuchstellende Person den Wegfall des Interesses am Entscheid, mit anderen Worten, dass sie das Verfahren nicht fortführen möchte, was zwingend zur Abschreibung des Verfahrens führe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach weder das Asylgesetz noch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausdrücklich regeln würden, in

D-9704/2025 welcher Form ein Asylverfahren nach Rückzug des Gesuchs zu beenden sei, sei unbehelflich. Denn sie verkenne, dass sich die Abschreibung des Verfahrens unmittelbar aus der im Asylverfahren geltenden Dispositionsmaxime ergebe und keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Anders verhalten würde es sich, wenn im Asylverfahren die Offizialmaxime gälte und die Vorinstanz von Amtes wegen über die Fortführung sowie Beendigung des Verfahrens zu entscheiden hätte. Würde der Vorinstanz ein Ermessen zukommen, ob und wann sie einen Rückzug akzeptiere, hätte dies erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Die Beendigung des Verfahrens hinge damit vom behördlichen Belieben ab, obwohl sie sich unmittelbar aus der Dispositionsmaxime ergebe. Darüber hinaus werde der gesuchstellenden Person faktisch die Möglichkeit genommen, über den Verbleib ihrer eingereichten Identitätspapiere zu disponieren und selbstbestimmt aus der Schweiz auszureisen. Die Nichtanerkennung des Rückzugs führe unter Umständen zu einer ungerechtfertigten Verlängerung des Verfahrens und zu einer unrechtmässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Hinzu komme, dass selbst das Handbuch Asyl und Rückkehr, den Rückzug des Asylgesuchs ausdrücklich auch bei Aussichtslosigkeit vorsehe, zumal als möglichen Grund für den Rückzug die Einsicht genannt werde, dass das Asylgesuch keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Argumentation der Vorinstanz, ein Rückzug führe dazu, dass keine Wegweisung verfügt werden könne, stehe folglich in offenem Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im Handbuch. Der Rückzug sei bis zum Erlass des Endentscheids jederzeit zulässig. Prozessökonomische Überlegungen würden daran nichts zu ändern vermögen und stellten keine rechtlich tragfähigen Argumente dar. Soweit die Vorinstanz geltend mache, die Sache sei entscheidreif und es sei deshalb ein materieller Entscheid zu erlassen gewesen, verkenne sie, dass ihr mit Eingang des Rückzugs die materielle Entscheidbefugnis entzogen worden sei, weshalb es gerade an der Entscheidreife fehle. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehöre, dass die Vorinstanz den Rückzug zur Kenntnis nehme und sich mit dessen rechtlichen Konsequenzen sachgerecht auseinandersetze. Das sei vorliegend unterblieben. I. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.

D-9704/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.4 Die ersten beiden Voraussetzungen sind ohne Weiteres als erfüllt zu erachten. 1.5 Hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses ist zu erwägen, dass dieses sowohl rechtlicher als auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Zudem muss es sich um ein persönliches Interesse handeln. Ein solches liegt vor, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein Nachteil entstanden ist. Das Interesse muss schliesslich aktuell und praktisch sein. Aktuell ist es, wenn es auch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch besteht. Praktisch ist es, wenn der Nachteil durch eine Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 48). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorliegend bereits darin zu erblicken, dass das SEM durch den Erlass der Verfügung eine hoheitliche Anordnung in einem Bereich traf, in welchem der Beschwerdeführer – aufgrund des Rückzugs – keine hoheitliche Anordnung wünscht. Diese nicht gewollte einseitige Regelung des Rechtsverhältnisses stellt einen Nachteil dar, der andauert (d.h. aktuell ist) und durch den Beschwerdeentscheid beseitigt werden kann (d.h. praktisch ist).

D-9704/2025 1.6 Folglich ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die nachfolgend festzustellende Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung des SEM hindert deren Tauglichkeit als Anfechtungsobjekt nicht, weil das Verfahrensrecht dessen Rechtsverbindlichkeit nicht als Voraussetzung dafür statuiert (vgl. YANNICK WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, N 282). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylverfahren herrscht die Dispositionsmaxime, das heisst der Gesuchsteller hat die Herrschaft über das Verfahren; er kann es durch Gesuch einleiten und durch Rückzug beenden (BVGE 2010/42 E. 11.1.2). Von dieser Dispositionsbefugnis hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, indem er sein Asylgesuch mit Erklärung vom 3. Dezember 2025 zurückzog. Damit ist der Verfügungsgegenstand weggefallen. 3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, liegt es somit eben gerade nicht im Belieben des SEM, das Verfahren bei erfolgtem Rückzug entweder abzuschreiben oder aber einen Sachentscheid zu fällen. Vielmehr stellt eine Nichtberücksichtigung eines Rückzugs bei geltender Dispositionsmaxime eine Rechtsverletzung dar, welche mit Beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, N 1296). So steht vor Ablauf der Fristen, die die formelle Rechtskraft bewirken, für eine Geltendmachung der Nichtigkeit der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, auf dem auch – wie hier – eine blosse Anfechtbarkeit geltend gemacht und die Aufhebung des fraglichen Akts beantragt wird (vgl. YANNICK WEBER, a.a.O., N 278 m.w.H.). 3.3 Die vom SEM mittels Verfügung vom 4. Dezember 2025 gewählte Erledigung des Verfahrens mittels Sachentscheid unter Nichtberücksichtigung des Rückzugs vom 3. Dezember 2025 verletzt folglich die Dispositionsmaxime und mithin Bundesrecht. 3.4 Gründe für eine Unbeachtlichkeit des Rückzugs sind nicht ersichtlich, weshalb die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und

D-9704/2025 das SEM anzuweisen ist, das Asylverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 5. Die Beschwerde wurde vorliegend von der zugewiesenen Rechtsvertretung erhoben, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9704/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 nichtig ist. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren infolge Rückzugs abzuschreiben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-9704/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 D-9704/2025 — Swissrulings