Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-969/2022
Urteil v o m 1 6 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Karin Fischli, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (…).
D-969/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ um Asyl nach. Am 22. Oktober 2021 beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Die Personalienaufnahme (PA) erfolgte am 26. Oktober 2021, und am 4. November 2021 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt. A.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Konsultationsberichte Berichte vom 16. und 24. November 2021 sowie ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 24. November 2021 zu den Akten. A.c Am 19. Januar 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf C._______ (Region D._______). Im Alter von acht Jahren sei sie von mehreren Männern auf einem Weideplatz vergewaltigt worden. Im Jahr (…) habe sie auf Geheiss ihres Vaters einen älteren Mann geheiratet und in der Folge drei Kinder geboren. Der Mann habe sie öfters geschlagen. Im Jahr (…) sei er verstorben, worauf sie mit den Kindern zum Vater zurückgekehrt sei. Dann sei sie eine Liebesbeziehung zu E._______ eingegangen, welchen sie schon seit Kindertagen gekannt habe. Am (…) hätten sie ohne Wissen und in Abwesenheit ihres Vaters heimlich geheiratet. Später sei sie schwanger geworden und habe sich einer Freundin anvertraut. Diese habe es möglicherweise ihrem Mann weitererzählt; jedenfalls sei sie (Beschwerdeführerin) daraufhin (ungefähr im Oktober […]) von Angehörigen der Al Shabab-Miliz aufgesucht und gefragt worden, ob sie mit einem unehelichen Kind schwanger sei. Sie habe verneint und erklärt, sie habe ein zweites Mal geheiratet und das Kind stamme von E._______. Auf Nachfrage der Al Shabab habe E._______ die Heirat jedoch abgestritten, und der Imam, welcher sie getraut habe, sowie die beiden Trauzeugen seien nicht auffindbar gewesen, respektive der Imam habe die Trauung ebenfalls geleugnet. Die Al Shabab hätten ihr daraufhin gedroht, sie werde nach der Geburt des Kindes gesteinigt. Aus diesem Grund habe sie ihr Herkunftsdorf ungefähr Anfang des Jahres (…) verlassen und sei nach F._______ zu Bekannten ihres Vaters gegangen. Dort habe sie kurz darauf eine Totgeburt erlitten. Die Al Shabab hätten sie in F._______ aufgespürt und zweimal telefonisch bedroht. Dies habe ihr
D-969/2022 Angst gemacht und auch ihre Gastfamilie verunsichert. Daher sei sie am (…) aus Somalia ausgereist. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei wurde beantragt, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei – eventuell unter vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Gericht – anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventuell seien die Dispositivziffern 1–3 sowie 6 aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), die Vollmacht vom 22. Oktober 2021 sowie ein ärztlicher Konsultationsbericht vom 2. Februar 2022 (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. März 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31).
D-969/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz verweise in ihrer Verfügung auf vermeintlich ungeklärte Fragen. Falls das angerufene Gericht die Zweifel des SEM teile oder hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin offene Fragen habe, sei die Beschwerdeführerin vom Gericht anzuhören respektive sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegehren sowie Ziff. II.4
D-969/2022 der Beschwerdebegründung). Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin teilweise als unsubstanziiert erachtet. Diese Schlussfolgerung weist indessen nicht auf einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt hin, sondern ist das Ergebnis der rechtlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin. Ob diese Würdigung zutreffend ist, ist eine materiell-rechtliche Frage. In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen; der rechtserhebliche Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten. Demnach ist sowohl der Antrag, die Beschwerdeführerin sei durch das Gericht anzuhören, als auch der Kassationsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
D-969/2022 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch die Al Shabab aufgrund ihrer zweiten Heirat und Schwangerschaft seien teilweise unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie insbesondere keine detaillierten Angaben zu E._______ machen können, ihren letzten Tag im Dorf wenig anschaulich geschildert, die Einstellung ihres Vaters zu einer erneuten Heirat respektive ihre Gründe für die angebliche heimliche Heirat unterschiedlich dargelegt und hinsichtlich der Frage, ob die Al Shabab den Imam sowie die beiden Trauzeugen habe ausfindig machen können, widersprüchliche Angaben gemacht. Diese Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. Ihre früheren Erlebnisse (die Vergewaltigung sowie die erste Ehe) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) vorgebracht, das SEM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Sie habe durchaus detaillierte Angaben zu E._______ gemacht. Insbesondere habe sie seinen vollen Namen genannt und die heimlichen Treffen mit ihm sowie ihre ihn betreffenden Gefühle beschrieben. Sie habe zudem in der Anhörung erklärt, sie spreche nicht gerne über ihn, da er sie enttäuscht habe. Ferner habe sie aufforderungsgemäss ihren letzten Tag im Dorf beschrieben und detaillierte Angaben zu ihrer Flucht gemacht. Es sei ihr aber schwergefallen, über die Trennung von den Kindern zu sprechen. Die Haltung ihres Vaters habe sie nicht widersprüchlich geschildert, vielmehr habe sie ihre Aussagen auf Nachfrage hin mehrmals präzisiert. Auch hinsichtlich der Suche der Al Shabab nach den Trauzeugen habe sie sich nicht widersprochen, sondern ihre Antwort konkretisiert. Massgeblich sei, dass keiner der drei Männer habe bestätigen können, dass die Heirat stattgefunden habe. Das SEM habe ferner die vorhandenen Realkennzeichen nicht berücksichtigt. Sie habe das Datum der Heirat und den Namen des Imams und der beiden Zeugen genannt. Die Ereignisse nach der Hochzeit habe sie chronologisch und mit genauen zeitlichen Angaben dargelegt. Insbesondere habe sie auch die Besuche durch die Al Shabab eindrücklich und detailliert geschildert, habe während der Anhörung Emotionen gezeigt und oftmals die direkte Rede verwendet. Insgesamt überwiegten die positiven Glaubhaftigkeitselemente, weshalb die Asylvorbringen als glaubhaft zu erachten seien. Es handle sich um eine geschlechtsspezifi-
D-969/2022 sche, asylrelevante Verfolgung. Der somalische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig. Daher erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als Kind von mehreren Männern vergewaltigt worden und im Jahr (…) von ihrem Vater genötigt worden, einen älteren Mann zu heiraten, ist festzustellen, dass diese Ereignisse in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia im Dezember (…) stehen und bereits aus diesem Grund – und ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant sind. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verfolgung durch die Al Shabab geltend und begründet deren angebliches Verfolgungsinteresse mit ihrer heimlichen Heirat mit E._______ und der darauffolgenden Schwangerschaft. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin indessen unglaubhafte Aussagen gemacht. 7.2.1 Auf die Frage nach dem Grund für die heimliche Heirat erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie so schnell wieder heirate, sondern habe gewünscht, dass sie ihre Kinder grossziehe. Daher habe sie heimlich geheiratet (vgl. A26 F86). Im weiteren Verlauf der Anhörung brachte sie vor, sie habe Angst gehabt, von ihrem Vater erneut zwangsverheiratet zu werden, daher habe sie heimlich den Mann, den sie geliebt habe, geheiratet (vgl. A26 F98). Wenig später machte sie geltend, ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie einen jungen Mann heirate (vgl. A26 F99). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde handelt es sich bei den zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin zum Motiv für die angebliche heimliche Heirat nicht um Präzisierungen, sondern um drei unterschiedliche Begründungen respektive Antworten. Dieses inkonsistente Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Heirat. Zudem vermögen alle drei Versionen nicht plausibel zu machen, weshalb die Beschwerdeführerin – trotz ihres Wissens um die Gültigkeitsprobleme bei einer Heirat in Abwesenheit des Vaters (vgl. A26 F100 f.) – überhaupt heimlich geheiratet hat beziehungsweise warum sie nicht zumindest zuerst ihren Vater gefragt hat, ob er einverstanden wäre, wenn sie E._______ heiraten würde. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, die heimliche Trauung habe unweit von ihrem Elternhaus stattgefunden, und es existiere kein Eheschein (vgl. A26 F91 und F81). Diese
D-969/2022 Aussagen sind realitätsfremd und sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen heimlichen Heirat. Heimliche Trauungen in Somalia müssen nämlich, um gültig zu sein, praxisgemäss ungefähr 90 km vom Wohnort der Brautleute stattfinden; eine heimliche Trauung am Wohnort des Paares ist daher undenkbar. Ausserdem wird auch bei heimlichen Trauungen ein Heiratszertifikat ausgestellt (vgl. dazu Landinfo, Report Somalia: Marriage and Divorce, 14. Juni 2018, S. 11 Ziff. 4.5 [https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/09/Report-Somalia-Marriage-anddivorce-14062018-2.pdf]). Die Beschwerdeführerin hat sodann im Zusammenhang mit der angeblichen Suche der Al Shabab nach Zeugen für die Trauung nicht – wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird – einander konkretisierende, sondern, wie dies bereits vom SEM zu Recht festgestellt worden ist, widersprüchliche Aussagen gemacht, indem sie zuerst angab, die Al Shabab hätten die drei Männer nicht gefunden (vgl. A26 F107 f.), auf Nachfrage hin dagegen erklärte, der Imam sei gefunden worden und habe die Trauung geleugnet, und die beiden anderen (die Trauzeugen) seien nicht gefunden worden (vgl. A26 F111 f.). Es ist ausserdem unplausibel, dass E._______ den Al Shabab gesagt habe, er kenne die Beschwerdeführerin nicht (vgl. A26 F107), da E._______ offenbar in der Nähe der Beschwerdeführerin aufgewachsen ist (vgl. A26 F85 f.) und somit kaum hätte abstreiten können, sie nicht zumindest zu kennen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es zwar durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Dorf einen Mann namens E._______ näher gekannt hat. Hingegen ist die geltend gemachte heimliche Heirat mit E._______ im Jahr (…) nach dem Gesagten als unglaubhaft zu erachten. Der in der Beschwerde hervorgehobene, aber letztlich triviale Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Datum der Heirat sowie die Namen des Imams und der Trauzeugen genannt habe, ändert daran nichts. Bezeichnenderweise erwähnte die Beschwerdeführerin E._______ denn auch mit keinem Wort, als sie in der PA nach ihrem Zivilstand und dem Namen ihres Partners gefragt wurde, sondern gab dort lediglich an, sie sei verwitwet, und ihr Partner habe H._______ geheissen (vgl. A10 Ziff. 1.14). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten heimlichen Heirat mit E._______ kann ferner auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Folge von E._______ schwanger wurde, zumal auch diesbezüglich Ungereimtheiten bestehen. So machte die Beschwerdeführerin nämlich geltend, sie sei schwanger geworden, nachdem sie «einige Monate» mit E._______ zusammen gewesen sei (vgl. A26 F103). Gleichzeitig erklärte sie jedoch, sie habe am (…) geheiratet und sei im Mai (…) schwanger geworden (vgl. A26 F102 f.), womit sie nicht bloss «einige Monate», sondern über ein Jahr
D-969/2022 nach der heimlichen Heirat schwanger geworden wäre. Die Beschwerdeführerin brachte im Weiteren vor, sie habe nach dem angeblichen Besuch durch die Al Shabab im Oktober (…) nie mehr – auch nicht nach der angeblichen Totgeburt – mit E._______ gesprochen (vgl. A26 F118), was als unplausibel zu erachten ist. Auffallend ist zudem, dass sich in den aktenkundigen Arztberichten, in welchen bei der Beschwerdeführerin unter anderem psychische Probleme diagnostiziert werden, keine Hinweise auf die Schwangerschaft und die angebliche Totgeburt im Jahr (…) finden, sondern darin nur die Kinder der Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe mit H._______ erwähnt werden. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin heimlich E._______ geheiratet hat und von ihm schwanger geworden ist. Schon deshalb kann somit auch nicht geglaubt werden, dass sie aus diesen Gründen von den Al Shabab verfolgt worden ist. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung wird im Übrigen bestärkt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darlegen konnte, wie sie überhaupt in den Fokus der Al Shabab gelangt und wie es den Al Shabab gelungen sein soll, sie auch in F._______ ausfindig zu machen. Sie machte dazu nur sehr vage Angaben und brachte vor, wahrscheinlich habe die Freundin, welcher sie von der Schwangerschaft erzählt habe, dies ihrem Mann weitergesagt (vgl. A26 F81), und sie sei in F._______ telefonisch bedroht worden, wisse aber nicht, wie die Al Shabab sie dort aufgespürt hätten (vgl. A26 F121 ff.). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin habe die Besuche der Al Shabab eindrücklich geschildert, was für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen spreche, kann sodann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Schilderungen (vgl. A26 F106 f.) sind vielmehr äusserst nüchtern und substanzarm ausgefallen und wirken keineswegs erlebnisbasiert. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-969/2022 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-969/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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