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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2010 D-969/2010

23 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,165 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-969/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Alexander Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-969/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2008 Somalia verliess und am 2. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 im B._______ befragt sowie am 19. Juni 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, sein Onkel sei im Y._______ an einem Checkpoint von Kriminellen angeschossen worden, da dieser das Handy den Kriminellen auf deren Aufforderung hin nicht habe aushändigen wollen, und sei später im Spital seinen Verletzungen erlegen, dass einige Zeit nach dem Tod seines Onkels drei vermummte Männer sein Haus überfallen, verschiedene Gegenstände gestohlen und seine Frau vergewaltigt hätten, wobei er von den Männern während dieser Zeit ausserhalb des Hauses gefesselt und festgehalten worden sei, dass die von ihm informierten Nachbarn einem Angehörigen der herrschenden Bande in ihrem Quartier diesen Überfall zum Vorwurf gemacht hätten, diese Person das Delikt jedoch abgestritten und gedroht habe, dass solche Überfälle in Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten, dass er sich aufgrund dieser Vorkommnisse und wegen der prekären Sicherheitslage zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 - eröffnet am 18. Januar 2010 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung anordnete, jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Aussagen gemacht habe, so hinsichtlich des Ablaufs des Überfalls auf das Haus, des Gegenstandes, D-969/2010 mit welchem er gefesselt worden sei, sowie bezüglich der Bewaffnung der Kriminellen, dass der Beschwerdeführer ferner die bei der direkten Anhörung angeführte Drohung des Bandenmitgliedes, von nun an auch solche Sachen machen zu wollen, im Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnt habe, obwohl es sich bei diesem Sachverhaltselement um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe gehandelt haben soll, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass sodann der Tod des Onkels und die allgemeine Lage in Somalia keine der in Art 3 AsylG erwähnten asylrechtlich relevanten Nachteile betreffen würden und der Situation für die Zivilbevölkerung in Somalia im Wegweisungspunkt bei der Prüfung der Zumutbarkeit Rechnung getragen werde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei und der Beschwerdeführer daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-969/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2010 eine vom 26. Februar 2010 datierende Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz nachreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. März 2010 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 9. März 2010 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-969/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch geltend gemachten Fluchtgründe weder glaubhaft noch asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 1. März 2010 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde enthaltenen Einwände zum Vorwurf der widersprüchlichen Schilderung des Hergangs des Überfalls angesichts der klaren Protokollwortlaute nicht zu einer anderen Einschätzung der D-969/2010 Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente zu führen vermögen, auch wenn der Innenhof des Hauses zum "Haus" selber gerechnet würde, dass zwar gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 den Aussagen im Empfangszentrum zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Bundesamt diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Hergang des Überfalls, zur Methode seiner Fesselung sowie zur Bewaffnung der Banditen anlässlich der direkten Anhörung nicht als blosse Ergänzung der zuvor gemachten Ausführungen in der Erstbefragung, sondern als wesentliche Abweichungen darstellen, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angeführt, die Banditen hätten neben Schusswaffen auch ein Messer bei sich gehabt, was lediglich eine unvollständige Aussage darstelle, nicht als stichhaltig erachtet werden kann, zumal dadurch der Widerspruch hinsichtlich der Art und Anzahl der mitgeführten Schusswaffe(n) nicht aufgelöst wird, dass ferner die Entgegnung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund des Protokollkontextes nicht nur von der Bande aus dem Quartier, sondern auch durch die Tatsache des Überfalls auf seine Familie bedroht gefühlt habe, weshalb die anderslautende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, als nicht stichhaltig zu erachten ist, da der Beschwerdeführer die beim BFM angeführte Bandendrohung als solche im Rahmen der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, D-969/2010 dass der Beschwerdeführer selber eingesteht, dass hinsichtlich der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Somalia kein Asylgrund vorliege, dass weiter - da der vom Beschwerdeführer geschilderte Überfall als unglaubhaft zu erachten ist - auch die damit einhergehende Vergewaltigung seiner Ehefrau und die daraus resultierende Gefährdung für dieselbe (Gefahr der Steinigung durch Islamisten) nicht den Tatsachen entsprechen kann respektive eine blosse Behauptung darstellt, dass der Beschwerdeführer als neuen Sachverhalt vorbringt, seine Ehefrau sei im September 2009 des Ehebruchs beschuldigt worden, sie habe fliehen können und seine drei Kinder seien nun im Gewahrsam der Islamisten, die ihn als gesuchte Person ausgeschrieben und aufgefordert hätten, nach Somalia zurückzukehren, andernfalls er mit einer Strafe zu rechnen habe, weshalb er nun - obwohl er keinen Ehebruch begangen habe - Repressionen befürchte, zumal er seine Familie in Stich gelassen und eine Anordnung der Islamisten missachtet habe, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert, wann und wie er von diesen neuesten Entwicklungen Kenntnis erhielt, dass auch die eingereichten Beschwerdebeilagen 7 (Nennung Beweismittel) und 8 (Nennung Beweismittel) nichts zur Konkretisierung des geltend gemachten neuen Sachverhaltes beitragen, zumal aus diesen Beweismitteln weder erkennbar noch damit nachgewiesen ist, ob und dass es sich bei den aufgeführten und in den Fotos gezeigten Personen tatsächlich um Verwandte respektive die Kinder des Beschwerdeführers handelt, zumal dieser im Verlaufe des Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte und mithin nicht feststeht, ob sich die eingereichten Dokumente auf ihn beziehen, dass ferner vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt wird, wie er überhaupt in den Besitz insbesondere der Beschwerdebeilage 8 gelangt sein soll, zumal aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich wird, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz mit seinen Angehörigen Kontakt aufnahm respektive inwiefern infolge fehlender Telefonverbindungen und Schreibkenntnisse überhaupt die Möglichkeit für ihn bestand, mit diesen in Kontakt zu treten (vgl. A1/11, S. 2; A9/13, S. 4), D-969/2010 weshalb die erwähnten Beschwerdebeilagen vorliegend nicht beweiserheblich sind, dass daher insgesamt an den Schlussfolgerungen des BFM im angefochtenen Entscheid festzuhalten und der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass im Zusammenhang mit der angeblich neuesten Entwicklung betreffend die Familie des Beschwerdeführers der Vorinstanz ohnehin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe es unterlassen, den Sachverhalt näher abzuklären, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe die neuen Umstände dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamtes vom 14. Januar 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-969/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-969/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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