Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-967/2026
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Roman Meier, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026 / N (…).
D-967/2026 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, suchte am 29. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. November 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 16. Januar 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ bei seiner Familie aufgewachsen und habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, bevor er sie auf Geheiss seines Vaters habe abbrechen müssen. Er habe innerhalb der Familie Gewalt erlebt und sei auch aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden. Weil er die Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei er gemeinsam mit seinem älteren Bruder und mit Hilfe seiner Mutter und seiner älteren Schwester ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater ums Leben gebracht zu werden oder erneut das schlechte Leben wie vor seiner Ausreise aus der Türkei leben zu müssen. C. Am 29. Januar 2026 nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm vom SEM zuvor zugestellten Entscheidentwurf Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-967/2026 F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer am 3. März 2026 zur Einreichung einer Replik ein. Eine solche wurde bis dato nicht zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
D-967/2026 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Insgesamt gebe es keine Hinweise auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2.2 Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. 4.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Prinzip des übergeordneten Kindswohls zwar kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme, jedoch müsse es bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2019/51 E. 5.6 und dort zitierte Rechtsprechung). Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied – oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten könne –, empfangen werde (EMARK 2006 Nr. 24). Entsprechendes sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden Jugendlichen aus der Provinz B._______, welcher mit Hilfe von
D-967/2026 Familienmitgliedern in die Schweiz gereist sei. Er sei in der Türkei sozialisiert worden, habe dort während sieben bis acht Jahren die Schule besucht – wobei es im freistehe, nach seiner Rückkehr seinen Schulabschluss nachzuholen – und habe verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Er habe bis zu seiner Ausreise durchgehend in der Türkei gelebt, sei der türkischen Sprache mächtig und könne dank seiner soliden Berufserfahrung zudem eine Erwerbstätigkeit ausüben. 4.2.4 Zum Beziehungsnetz hielt das SEM fest, es bezweifle aufgrund der teils pauschalen Angaben, dass der Beschwerdeführer mit niemandem aus der Familie in Kontakt stehe, und dass die gesamte Verwandtschaft gegen ihn sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er mit seinen ungenauen und unsubstantiierten Aussagen versucht habe, ein bestehendes Beziehungsnetz zu verschleiern. Diese Einschätzung werde auch durch den Umstand gestützt, dass er angegeben habe, er würde versuchen, einen Cousin mit der Suche seiner Identitätsdokumente zu beauftragen. Zudem habe er einen Onkel bei der Aufzählung aller seiner Verwandten vergessen. Eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit könne aber offenbleiben, da der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Schwester in C._______ zu haben, die ihn immer wieder unterstützt, in schwierigen Zeiten getröstet und ihm bei der Ausreise geholfen habe. Mit dieser Schwester stehe er zudem nach wie vor in Kontakt und die finanziellen, organisatorischen und emotionalen Hilfeleistungen würden von einem engen Verhältnis zeugen. Es sei daher – trotz den Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Schwester würde ihn nicht aufnehmen wollen – davon auszugehen, dass diese ihn zumindest vorübergehend bei sich aufnehmen und sich um ihn kümmern werde. Zudem habe er auch eine enge Bindung zu seiner in Deutschland wohnhaften Schwester und zu seinem sich in Bosnien aufhaltenden Bruder, weshalb davon auszugehen sei, er werde von diesen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, das nationale Reintegrationshilfeprogramm in Anspruch zu nehmen, das allen türkischen Staatsangehörigen, die aus dem Ausland zurückkehrten, offenstehe und insbesondere vorübergehende Unterbringung und Bargeldhilfe anbiete. Weiter würden auch die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Einwände nichts an dieser Einschätzung ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er verfüge in der Türkei über kein Beziehungsnetz und eine kindsgerechte Unterkunft sei nicht gegeben, sei dem entgegenzuhalten, dass in einer Gesamtschau nicht von einem gänzlich zerrütteten familiären Netzwerk
D-967/2026 auszugehen sei, und dass er insbesondere auf die Hilfe seiner in C._______ lebenden Schwester zählen könne. Dass diese ihn nicht aufnehmen werde, sei eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers. Auch der Umstand, dass die Schwester in der Zwischenzeit Mutter geworden sei, ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal die Familie der Schwester über ein gesichertes Einkommen verfüge und der Beschwerdeführer mit einem Nebenjob zum Haushaltsbudget beitragen könne. Soweit angeführt werde, es könne nicht von der Berufserfahrung auf die Selbständigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, insbesondere da der Vater des Beschwerdeführers diesem jeweils seine Arbeitsstellen verschafft habe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Schwester des Beschwerdeführers diesen nicht bei sich aufnehmen werde, da insbesondere auch deren Ehemann sich dagegenstelle. Der Beschwerdeführer habe extra nochmals bei seiner Schwester nachgefragt, ob diese im Falle einer Wegweisung für ihn aufkommen und ihn aufnehmen könne, was diese verneint habe. Ihr Ehemann wolle ihn nicht aufnehmen und sie hätten aufgrund des Neugeborenen bereits hohe Ausgaben, weshalb es ihnen nicht möglich sei, zusätzlich noch für den Beschwerdeführer aufzukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Wohnung seiner Schwester stelle eine kindsgerechte Wohnmöglichkeit dar. Zudem sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei anderen Verwandten aufgenommen werden würde, zumal er keinen Kontakt zu diesen habe und sein Vater die Verwandtschaft dazu angestiftet habe, ihn schlecht zu behandeln. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es spreche nicht gegen seine Glaubhaftigkeit, dass er angegeben habe, er versuche einen Cousin mit der Beschaffung seiner Identitätspapiere zu beauftragen. Es habe sich dabei lediglich um eine theoretische Möglichkeit gehandelt, damit der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachkommen könne. Tatsächlich sei es aber nie zu einer Kontaktaufnahme gekommen und ein Kontakt zu seinem Cousin bestehe effektiv nicht und habe auch nie bestanden. Zudem sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel bei der Aufzählung zu Beginn der Anhörung vergessen habe, insbesondere unter Berücksichtigung der grossen Anzahl von Verwandten und der dadurch bedingten Unübersichtlichkeit. 4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz erneut aus, es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester in der Türkei eine
D-967/2026 affektive Beziehung. Der Ehemann der Schwester verfüge über ein gesichertes Einkommen, der Beschwerdeführer könne auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwester in Deutschland zurückgreifen und mit einem Nebenjob zum Haushaltseinkommen beitragen, weshalb auch die finanzielle Situation seiner Aufnahme nicht im Wege stehe. Auch die eingereichte Korrespondenz mit seiner in der Türkei wohnhaften Schwester sei nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen, zumal keine Telefonnummer ersichtlich sei und eine derartig wichtige Korrespondenz gemeinhin nicht über einen kurzen Chatverlauf thematisiert werde. Zudem würden zwischen der Frage des Beschwerdeführers und der Antwort lediglich zwei Minuten liegen, was ein Indiz dafür sei, dass die Korrespondenz nur für die Beschwerde angefertigt worden sei. Insgesamt komme der Korrespondenz daher wenig Beweiswert zu. 5. 5.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung, dass die Würdigung des SEM vollumfänglich zu bestätigen ist. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genaue Abklärungen in Bezug auf die Rückkehrmodalitäten zu tätigen und habe keine konkrete Rückübernahmezusicherungen seitens der Familie erhalten. Sie habe sich mit der Annahme begnügt, der Beschwerdeführer könne zu seiner Schwester in der Türkei zurückkehren. Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist es notwendig, im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied – oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten kann –, empfangen wird (EMARK 2006 Nr. 24). Dieser Prüfungspflicht ist das SEM hinreichend nachgekommen. Es hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die erforderlichen Voraussetzungen vorliegend als gegeben zu erachten sind, und weshalb davon auszugehen ist, dass seine Schwester ihn in Empfang nehmen würde, wenn er aufgrund einer behördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden in die Türkei zurückkehren müsse (vgl. dazu auch E. 4.2 und 4.4). Eine besonders erhöhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Damit ist das SEM seiner Abklärungspflicht im
D-967/2026 Hinblick auf das Kindeswohl genügend nachgekommen und es ist nicht erkennbar, weshalb hier noch weitere Abklärungen oder behördliche Vornahmen durch das SEM erforderlich gewesen wären. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. 5.3 Die auf Beschwerdeebene erhobenen materiellen Einwände gegen den Wegweisungsvollzug erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits in der Stellungnahme vom 29. Januar 2026 gemachten und vom SEM eingehend gewürdigten Ausführungen beziehungsweise in einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich bekannten Sachumstände. Neue, entscheidrelevante Sachumstände sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Schwester in der Türkei zurückgreifen kann. Hieran vermag auch der eingereichte Chatverlauf nichts zu ändern, zumal sowohl der Umstand, dass auf eine derart wichtige Anfrage bereits nach zwei Minuten eine abschliessende Antwort erfolgt, als auch die Gesamtdauer der Konversation von fünf Minuten den Eindruck eines eigens zu Verfahrenszwecken generierten Austauschs erwecken. Dem Beweismittel kommt daher kein nennenswerter Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die von der Vorinstanz aufgezeigte nationale Reintegrationshilfeprogramm in Anspruch zu nehmen, was die geltend gemachte Unterstützungslücke zusätzlich relativiert. Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen, jungen Mann, der demnächst das 17. Lebensjahr abschliesst und bereits durch die Reise in die Schweiz sowie durch seine bisherige Berufserfahrung ein erhebliches Mass an Selbständigkeit und eine gewisse Reife bewiesen hat. Das Gericht kommt daher ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Vollzug zumutbar ist. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-967/2026 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 13. Februar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-967/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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