Abtei lung IV D-966/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-966/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 19. September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 10. Oktober 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Igbo und im Ort C._______ / Bundesstaat D._______ geboren. Von 1983 bis Ende Juni 2006 habe er in E._______ gelebt, wo er als Reinigungsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient habe. Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats habe er nicht gehabt. Hingegen sei er von unbekannten jungen Männern in westlicher Kleidung seit Juni 2006 mehrfach verfolgt worden. Seiner Ansicht nach habe es sich bei ihnen um homosexuelle Männer gehandelt, deren Absicht darin bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer � der nach eigenen Aussagen nicht homosexuell ist � zur Homosexualität bekenne. Am 25. Juni 2006 habe er sein Heimatdorf C._______ besucht. Auf dem Rückweg nach E._______ hätten ihn die Unbekannten ein weiteres Mal behelligt und geschlagen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Auch am 27. Juni 2006 hätten ihm dieselben Männer in E._______ ein weiteres Mal aufgelauert und ihn bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er sich in der Schweiz befunden, in welche er wohl mit Hilfe guter Samariter gelangt sei. Zu den Umständen seiner Reise konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. C. Am 20. Oktober 2006 verfügte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______ die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die Gemeinde F._______. Begründet wurde die Eingrenzung damit, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 der Gewalt gegen Beamte und am 19. Oktober 2006 des Besitzes von Kokain schuldig gemacht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver- D-966/2007 waltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 30. November 2006 ab. Am 4. und 11. Dezember 2006 machte sich der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die erfolgte Eingrenzung schuldig. Mit einer entsprechenden Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes B._______ vom 12. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer zu 15 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, verurteilt. Am 20. Dezember 2006 verfügte das Sicherheitsdepartement des Kantons G._______ eine Ausgrenzung aus dem Kantonsgebiet. Am 16. Januar 2007 erging gegen den Beschwerdeführer erneut eine Strafverfügung durch das Amtsstatthalteramt B._______, in welcher der Beschwerdeführer zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Missachtung der angeordneten Eingrenzung auf die Gemeinde F._______ sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte, begangen am 25. Dezember 2006 in B._______, verurteilt wurde. Am 1. März 2007 verfügte das Amt für Migration des Kanton B._______ eine Eingrenzung auf das Gebiet H._______. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 � eröffnet am 1. Februar 2007 � trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. F. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 hielt die Vorinstanz un- D-966/2007 ter Berücksichtigung der in der Beschwerde dargetanen Beschwerdegründe an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2007 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt. I. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-966/2007 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung und hebt die angefochtene Verfügung � sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet � auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend � ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides � auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 4.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die Vorinstanz diese generell materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nie über einen Pass oder eine Identitätskarte verfügt zu haben; eigenen Angaben gemäss habe er auch nach Aufforderung hin nichts unternommen, in den Besitz von Reise- oder Identitätspapieren zu gelangen, obwohl er � wie aus den Akten hervorgehe � über finanzielle Mittel verfüge und in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz aufweise. Ebenso erachtete die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzuges im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien. Namentlich wurde D-966/2007 ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich erweisen und auch der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wiedersprechen. Verwiesen wurde dabei insbesondere auf die Aussage des Beschwerdeführers, am 27. Juni 2006 bewusstlos geschlagen worden zu sein und erst am 19. September 2006 nach monatelanger Bewusstlosigkeit in der Schweiz erwacht zu sein. Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidwesentlich, wird auf diese in den folgenden Erwägungen verwiesen. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung als zutreffend zu bestätigen ist. 6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.2 Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne abgegeben. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen entschuldbarer Gründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, nie Ausweis- beziehungsweise Identitätspapiere besessen zu haben und ohne diese im Zustand der Bewusstlosigkeit von guten Samaritern in die Schweiz verbracht worden zu sein, sind als realitätsfremd zu erachten und vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, die tatsächlichen Umstände seiner Reise zu verschleiern. Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz eigenen Anga- D-966/2007 ben gemäss keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die erforderlichen Papiere zu beschaffen, obwohl er im Heimatstaat eigenen Angaben gemäss eine Familie, namentlich seine Frau, seine Mutter und rund 20 Geschwister haben will. 6.3 Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 16. Januar 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von unbekannten homosexuellen Männern unter Drohungen dazu aufgefordert worden, sich zur Homosexualität zu bekennen, entbehren jeglicher Substanziiertheit und Realität. So konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel erklären, warum er Opfer von Behelligungen seitens homosexueller Männer geworden sein soll, obwohl er selbst keinerlei Bezug zur homosexuellen Szene gehabt haben will (vgl. A 26 S. 11 f.). Dass man ihm gleich mehrfach und sogar ausserhalb seiner Heimatstadt E._______ aufgelauert haben soll (vgl. A 26 S. 9) vermag auch angesichts der in keiner Weise dezidierten Beschreibung der Umstände, die zudem jegliche Realkennzeichen vermissen lassen, nicht zu überzeugen. Offensichtlich nicht der Realität entsprechen sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zum letzten Überfall auf seine Person, anlässlich welchem er bewusstlos geschlagen worden sei und sich dann aus auch ihm unerklärlichen Gründen plötzlich in der Schweiz befunden habe (vgl. A 26 S. 10). Lediglich ergänzend hierzu ist � unabhängig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen � festzustellen, dass der Beschwerdeführer Übergriffe privater Dritter geltend macht, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt. Der Beschwerdeführer hat die Behörden seines Heimatstaates eigenen Angaben gemäss nicht um Schutz ersucht (vgl. A 1 S. 8; A 26 S. 9), weshalb den Sicherheitsbehörden auch kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach nicht auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Damit sind die geltend gemachten Übergriffe auch unter diesem Aspekt offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu D-966/2007 begründen. In der Beschwerde wird überdies nichts vorgebracht, das zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Zwar verweist der Beschwerdeführer, der erstmals auf Beschwerdeebene angibt, er sei homosexuell, auf die in seinem Heimatstaat generell Homosexuellen gegenüber drohenden Gefahren seitens staatlicher Sicherheitsbehörden. Jedoch hat der Beschwerdeführer konkrete staatliche Verfolgungshandlungen ihm gegenüber explizit verneint, ebenso wie eine eigene Homosexualität (vgl. A 26 S. 10 f.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der D-966/2007 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-966/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist � unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG � die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Auch erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2007 verweist der Beschwerdeführer auf eine in der Schweiz erfolgte Augenoperation und die Gefahr einer Verzögerung der Genesung im Falle eines Vollzuges der Wegweisung. In diesem Zusammenhang wurde die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses in Aussicht gestellt. Ein solches Zeugnis wurde bisher jedoch nicht eingereicht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann auf die Einforderung eines ärztlichen Berichts jedoch vorliegend verzichtet werden. Nachdem seit Einreichung der Stellungnahme bereits einige Monate vergangen sind, ist davon auszugehen, dass die Genesung nach der erfolgten Operation nunmehr abgeschlossen sein dürfte. Allfällige weitere Behandlungen wären ausserdem im Heimatstaat des Beschwerdeführers, insbesondere in E._______, unzweifelhaft gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat sodann eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit als Reinigungsangestellter verdienen können. Er verfügt zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. So leben seine Ehefrau, seine Mutter und rund 20 Geschwister im Heimatstaat. Von einer erfolgreichen sozialen und beruflichen Reintegration im Heimatstaat ist somit auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- D-966/2007 nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung � aufgrund der noch zu klärenden Frage der Kognition des seit 1. Januar 2007 neu formulierten Nichteintretenstatbestandes (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2007/8) � nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und auf Grund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-966/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N _______; (in Kopie) - kantonale Behörde, (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand: Seite 12