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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 D-9650/2025

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,922 parole·~20 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9650/2025

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am …, B._______, geboren am …, beide Türkei, beide vertreten durch MLaw Janine Carmona, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2025.

D-9650/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 7. August 2025 für sich und ihren Sohn B._______ in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 8. September 2025 zu ihren Fluchtgründen an. A.b.a Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei türkischer Ethnie aus C._______ (Provinz D._______), und habe aufgrund der beruflichen Tätigkeiten ihres Vaters von 1984 bis 1992 in E._______ gelebt. Ab dem Jahr 1998 sei sie in F._______ (Provinz F._______) wohnhaft gewesen. Sie habe Fernstudien als (…), (…) und (…) absolviert und unter anderem bei ihrem Ehemann, den sie im Jahr 2006 geheiratet habe und der (…) gewesen sei, als (…) gearbeitet. Sie hätten drei Kinder; eine Tochter und zwei Söhne. Ab dem Jahr 2017 habe ihr Mann finanzielle Probleme gehabt, was zu Konflikten zwischen ihnen beiden geführt habe; dabei habe er sie sehr oft beleidigt und – mitunter auch mit Waffen – bedroht. Er sei zudem alkoholabhängig und in psychologischer Behandlung. Ausserdem habe er als im Bereich (…) und (…) tätiger (…) seine (…). Er sei deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und vom 2. Oktober 2024 bis zum 2. März 2025 in Haft gewesen; überdies sei er für zwei Jahre von seiner Berufstätigkeit suspendiert worden. Nach der Haftentlassung sei er betrunken nach Hause gekommen und habe die Küche verwüstet sowie sie mit einem Stuhl und einem Messer angegriffen. Sie habe sich ins Schlafzimmer retten können und die Polizei angerufen, welche ihr aber mitgeteilt habe, sie dürfe sich nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen. In der Folge hätten sich fast täglich solche Szenen zugetragen. Ihr Mann habe sie im Büro seiner (…) zum Geschlechtsverkehr gezwungen und – wenn sie sich gewehrt habe – Gegenstände um sich geworfen sowie Scheiben eingeschlagen. Am 12. Mai 2025 habe sie sich von ihrem Mann getrennt. In der Folge habe er sie telefonisch sowie mittels Textnachrichten mit dem Tod bedroht und auch gegenüber ihrer Tochter solche Drohungen ausgesprochen; auch habe er mit Suizid gedroht, falls sie nicht zurückkomme. Sie habe dann einen Cousin ihres Mannes um Hilfe ersucht und sich in dessen Dorf begeben; von ihrer eigenen Familie habe sie keine Hilfe erhalten, und Frauenhäuser würden keine Kinder aufnehmen. Während ihres Aufenthalts bei der Familie des besagten Cousins seien die Drohungen weitergegangen.

D-9650/2025 Als sie vermutet habe, dass ihr Mann ihren Aufenthaltsort ausfindig gemacht habe, sei sie zusammen mit ihren jüngeren Sohn B._______ zu ihrer Nichte nach G.______ (Provinz H._______) gezogen. Dort habe sie später eine eigene Wohnung sowie Arbeit gefunden und eine Fernhalteverfügung beziehungsweise einen Geheimhaltungsbeschluss gegenüber ihrem Ehemann erwirken können. Trotzdem habe die Sozialversicherungsanstalt ihre Daten herausgegeben; betreffend die von ihr deswegen gegen den verantwortlichen Beamten erhobene Anzeige habe sie nichts mehr gehört. Stattdessen habe ihr Mann ihr mitgeteilt, dass er sie gefunden habe, woraufhin sie sich direkt auf den Polizeiposten begeben habe. Die Beamten hätten sie bloss belächelt und für einen weiteren Monat eine Fernhalteverfügung ausgestellt. Als sie vom Schwager ihres Ehemannes erfahren habe, dass ihr Mann sich auf dem Weg zu ihr befinde und sie umbringen wolle, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit dem Spezialpass, den sie als Familienangehörige eines (…) besitze, sei sie zusammen mit B._______ am 7. August 2025 legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Ihre beiden andern, in den Jahren (…) und (…) geborenen Kinder seien in der Türkei geblieben und lebten in Unterkünften für Studierende. A.b.b Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel zu den Akten. Bezüglich ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin an, seit 2014 an (…) zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen; diese Beschwerden führten zu (…), und auch sonst gehe es ihr psychisch nicht gut. Ihr Sohn habe ebenfalls einen Termin bei einem Psychologen, ausserdem habe er (…). A.b.c Mit Schreiben vom 17. September 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 13. November 2025 – eröffnet am 14. November 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton I.______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

D-9650/2025 Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden zwei «Unterbringungs- und Unterstützungsbestätigungen» sowie eine Kostennote eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 5. Januar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. F. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit von ihr selber verfasster E-Mail vom 24. Dezember 2025 und mit dem Hinweis auf ihre finanzielle Situation um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Bezahlung des Kostenvorschusses, eventuell um Bewilligung einer Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Dezember 2025 bezahlt. H. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsvertreterin am 7. Januar 2026 Screenshots von zwei «WhatsApp»-Nachrichten ein.

D-9650/2025 I. Die Instruktionsrichterin wies die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Januar 2026 darauf hin, dass die Eingabe vom 7. Januar 2026 keine rechtsgültige elektronische Signatur aufweise; ausnahmsweise und unpräjudiziell werde sie dennoch zu den Akten genommen. Des Weiteren liess sie der Rechtsvertreterin eine Kopie der E-Mail der Beschwerdeführerin zukommen und ersuchte diese gleichzeitig, ihrer Mandantin mitzuteilen, dass derartige Eingaben die Voraussetzungen einer gültigen Eingabe nicht erfüllten und unberücksichtigt blieben; somit liege kein rechtsgültig gestelltes (zweites) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Fristverlängerung der Kostenvorschussleistung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2).

D-9650/2025 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

4.1.2 Vorab hält sie fest, es läge ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern, wobei daraus jedoch nicht geschlossen werden könne, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, beziehungsweise dass der türkische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie angesichts der Gewalt ihres Ehemannes unternommen habe, könnten nicht ausreichend erklären, weshalb sie angesichts der geltend gemachten anhaltenden Drohungen seitens ihres Ehemannes nicht zumindest nochmals versucht habe, Hilfe seitens der heimatlichen Behörden zu erhalten. Dies, obwohl es ihr durchaus zumutbar und möglich gewesen wäre, sich an verschiedene Stellen in ihrer Heimat zu wenden beziehungsweise im Fall weiterer Drohungen ihre Anliegen erneut vorzutragen, oder aber ihren Wohnsitz in eine andere Region der Türkei (beispielsweise nach Istanbul, wo die Schutzinfrastruktur besser ausgebaut und der Schutzwille in Angelegenheiten wie der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen in aller Regel als gegeben zu erachten sei) zu verlegen. Ausserdem hätte sie ihren Forderungen beispielsweise durch die Mandatierung eines Anwalts zusätzlichen Nachdruck verleihen können.

4.1.3 Sodann weist das SEM darauf hin, aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass die türkischen Behörden im Fall der Beschwerdeführerin (welche im Übrigen weder politisch in Erscheinung getreten sei noch jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe) sehr wohl wiederholt aktiv geworden seien, wobei gerade vor dem Hintergrund, dass ihrem Ehemann im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit eine Freiheitsstrafe und ein Tätigkeitsverbot auferlegt worden sei, nicht davon auszugehen sei, dass dieser in der Türkei Straffreiheit geniesse und in der Lage wäre, in Bezug auf die Übergriffe auf seine Ehefrau die türkischen Behörden zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles ihr Mögliche unternommen habe, um in ihrer Heimat weiterhin beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten,

D-9650/2025 an welcher Einschätzung auch die eingereichten Unterlagen und Berichte betreffend Femizide und häusliche Gewalt nichts zu ändern vermöchten.

4.1.4 Schliesslich liege kein direkter Zusammenhang zwischen der Schiesserei und dem Tod zweier Geschwister der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 sowie der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2025 vor.

4.2 In der Beschwerdeschrift wird der in der Anhörung vorgebrachte Sachverhalt wiederholt sowie auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen verwiesen. Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne das allgemeine strukturelle Versagen des türkischen Staates bei häuslicher Gewalt insbesondere seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention. Trotz allfälliger abstrakter Schutzwilligkeit der türkischen Behörden fehle im Fall der Beschwerdeführerin die Schutzfähigkeit, was sich schon dadurch zeige, dass ihr Ehemann sie trotz mehrfacher innerstaatlicher Fluchtversuche habe aufspüren können.

Schliesslich wird gerügt, das SEM habe sich mit abstrakten und pauschalen Länderinformationen ohne Aussagekraft für die individuelle Risikosituation für die Beschwerdeführerin begnügt und somit keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Des Weiteren habe es die gesundheitlichen Aspekte vernachlässigt und die Rückkehrsituation der Beschwerdeführenden unzureichend gewürdigt. Mit seiner «oberflächlichen, generalisierenden Beurteilung» sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5. 5.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass das SEM durch eine unzureichend individualisierte Prüfung der Vorbringen seine Untersuchungs- und insbesondere seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden (und auch mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin) sowie auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie

D-9650/2025 sich leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung war dadurch ohne Weiteres möglich. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur «rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung» und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges

D-9650/2025 entgegenzusetzen. Zudem führen auch die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Umstände und Beweismittel nicht zu einem anderen Ergebnis. 7.2 7.2.1 So kann sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Ausführungen des SEM betreffend Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1294/2023 vom 5. November 2025 E. 6.1.3.2 ff.) als auch denjenigen betreffend des fehlenden direkten Zusammenhangs zwischen den Ereignissen im Jahr 1999 und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2025 anschliessen. Das Gericht kann dabei auch der Auffassung der Vorinstanz folgen, die Beschwerdeführerin habe nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat weiterhin beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten.

7.2.2 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, es sei niemand ausgerückt, als die Beschwerdeführerin – von ihrem Ehemann mit einem Messer bedroht – den Notruf der Notfall-App «KADES» betätigt habe (vgl. Beschwerde S. 7 unten), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zwar vorgebracht hatte, die Polizei angerufen zu haben (vgl. SEM-Akten […] zu F91), hingegen im vorinstanzlichen Verfahren nie angegeben hatte, die für gefährdete Frauen entwickelte Notfall-App «KADES» installiert und betätigt zu haben. Was die Behauptung, Frauenhäuser nähmen keine Kinder auf, betrifft, ist festzuhalten, dass zwar in der Tat die meisten (staatlichen) Frauenhäuser nur Jungen bis zum Alter von 12 Jahren gemeinsam mit ihren Müttern aufnehmen, und ältere Jungen getrennt unterbringen («Türkei: Gewalt gegen Frauen», Themenpapier der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 22. Juni 2021, S. 19), der Sohn B._______ zum Zeitpunkt seiner Ausreise indes noch nicht einmal (…) Jahre alt war. In Bezug auf die am 7. Januar 2026 nachgereichten Screenshots zweier per «WhatsApp» übermittelter Nachrichten, welche belegen sollen, dass der Ehemann der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden kennt, ist schliesslich festzuhalten, dass sich aus diesen Mitteilungen weder der Sendungszeitpunkt noch die Urheberschaft erkennen lassen und die Telefonnummer überdies auch nicht mit derjenigen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Screenshots von Nachrichten des Ehemannes übereinstimmt. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

D-9650/2025 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den

D-9650/2025 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeinen Ausführungen zu systemischen Mängeln des türkischen Justizvollzugs (vgl. Beschwerde S. 11) vermögen daran nichts zu ändern, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis weder von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen noch vermögen die Erdbeben vom Februar 2023 ein grundsätzliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen (vgl. etwa Referenzurteile E-4104/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 ff.).

D-9650/2025 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden haben zwar bis Mai 2025 in der von den schweren Erdbeben Anfang Februar 2023 betroffenen Provinz F._______ gewohnt, indes keine mit der Naturkatastrophe in Zusammenhang stehende Nachteile geltend gemacht. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 18 f.) vertretenen Auffassung erscheint die berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat ohne Weiteres möglich, zumal sie nicht nur über sehr gute Ausbildungen (Fernstudien als […] sowie […]), sondern auch über Berufserfahrung verfügt. Auch leben verschiedene Verwandte nach wie vor in der Türkei, wobei die Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – gemäss ihren Angaben bereits in der Vergangenheit auch von Verwandten ihres Ehemannes unterstützt wurde. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Die Behandlung der von ihnen geltend gemachten – und in der angefochtenen Verfügung aufgeführten – Probleme kann ohne Weiteres auch in der Türkei fortgesetzt werden, zumal das türkische Gesundheitswesen einen guten Standard aufweist und die (…) der Beschwerdeführerin dort schon seit 2014 medikamentös behandelt wurden. Auf Beschwerdeebene wurden auch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, welche eine massgebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden belegen würde. Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4), und nach einem halbjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist auch nicht von einer besonderen Integration des (…)jährigen B._______ in der Schweiz auszugehen. Ausserdem kann er gemeinsam mit seiner Mutter, seiner wichtigsten Bezugsperson, in die Türkei zurückkehren, wo sich auch seine beiden volljährigen Geschwister befinden. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch

D-9650/2025 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 30. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist)

(Dispositiv nächste Seite)

D-9650/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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