Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-962/2014 law/joc
Urteil v o m 2 4 . März 2014 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien
A._______, geboren (…), Gambia, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
D-962/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Juli 2011 verliess und nach Italien reiste, wo er gemäss Eurodac- Treffer am 12. April 2012 in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 10. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit – unangefochten gebliebener Verfügung – vom 28. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, in der Fassung vom 16. Dezember 2005) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2012 nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien verfügte, welche am 22. Mai 2013 vollzogen wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 in die Schweiz einreiste, wo er aufgrund einer bestehenden RIPOL-Ausschreibung zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe bis zum 8. April 2014 in den Strafvollzug überführt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 das rechtliche Gehör zur mutmasslich nach wie vor bestehenden Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylverfahrens respektive zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei erklärte, er habe in Italien keinen Arbeitsplatz gefunden, deswegen sei er in die Schweiz eingereist; in Italien bekomme man keine Hilfe und das Leben dort sei schwer, dass das BFM die italienischen Behörden am 29. Januar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass es dieses Ersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der – gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 mit gewissen Ausnahmen ab dem 1. Januar 2014 vorläufig anwendbaren – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; Neufassung der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
D-962/2014 fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), stützte, dass die italienischen Behörden mit Antwort an das BFM vom 10. Februar 2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (welcher dem Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO weitgehend entspricht; vgl. dazu: Anhang II der Dublin-III-VO) zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am 14. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen, dass das BFM aufgrund des oben erwähnten Sachverhalts Italien um Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Wegweisung nach Italien dargelegt habe und sich keine Hinweise dafür ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich erscheine, weshalb die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 10. August 2014 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2014) Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlich geltend machte, er habe in Italien nie eine Unterkunft gehabt, auf der Strasse oder bei der Caritas geschlafen und sei deswegen in die Schweiz gereist und man solle ihm deshalb den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen; falls dies nicht möglich sei, sei er einverstanden, nach Italien zurückzukehren,
D-962/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin- Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht ein kantonale Instanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
D-962/2014 digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des vom Beschwerdeführer am 12. April 2012 erstmals in Italien gestellten Asylgesuches nach wie vor gegeben ist, zumal Italien das – erneute – Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 29. Januar 2014 am 10. Februar 2014 ausdrücklich gutgeheissen hat, dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung,
D-962/2014 dass der Beschwerdeführer mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 24. Januar 2014 und der Beschwerde vom 20. Februar 2014 gegen eine Rückführung nach Italien geäusserten Einwänden, in Italien über keine Arbeitsstelle und Unterkunft verfügt respektive bei der Caritas geschlafen zu haben, nicht darzulegen vermag, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber derzeit kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich – neben den staatlichen Strukturen – zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen; eine Hilfe, die der Beschwerdeführer mit der Unterbringung bei der Caritas in der Vergangenheit bereits beanspruchen konnte, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, allfällige Schwierigkeiten bei der Unterbringung oder Versorgung bei den italienischen Behörden geltend zu machen, dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie erwähnt – Italien einer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
D-962/2014 heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-962/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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