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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 D-9605/2025

12 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,510 parole·~18 min·6

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. November 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9605/2025

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. November 2025.

D-9605/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2023 ein erstes Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit der Begründung einer bestehenden Schutzalternative in Polen ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons B._______ vom 11. Oktober 2024 reiste die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2024 aus der Schweiz aus. B. B.a Am 20. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Von der Ukraine sei sie wegen des täglichen Luftalarms und da sich ihr Zuhause auf besetztem Gebiet befinde, in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe ursprünglich nach der Ausreise aus der Schweiz nach Polen gehen wollen, was ihr jedoch aufgrund der geographischen Nähe Polens zu Belarus zu unsicher erschienen sei. Ihr Flüchtlingsstatus in Polen sei inzwischen beendet. Sie wolle zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und Enkelin zurückkehren. B.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 – eröffnet am 10. Juni 2025 – nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein (Dispositivziffer 1), erklärte die Verfügung vom 27. Mai 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 2), verzichtete auf die Erhebung von Gebühren (Dispositivziffer 3), und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 4). B.c Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in erster Linie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter nach summarischer Prüfung der Akten fest, dass es sich bei der Ein-

D-9605/2025 gabe vom 20. Dezember 2024 um ein Mehrfachgesuch handeln dürfte, weshalb der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. B.e Mit Entscheid D-4340/2025 vom 4. Juli 2025 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024 (zumindest teilweise) als Mehrfachgesuch statt wie das SEM als Wiedererwägungsgesuch. Zugleich bestätigte es das Nichteintreten des SEM auf das Gesuch angesichts ungenügender beziehungsweise wiederholt gleicher Begründung. In Bezug auf die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 5. Juni 2025 hiess das Gericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung in diesem Umfang auf und wies sie zur Entscheidung über die Wegweisung (und gegebenenfalls über deren Vollzug) an die Vorinstanz zurück, da das SEM nach dem Nichteintreten auf das Folgegesuch gehalten gewesen wäre, gemäss Art. 44 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz neu zu verfügen und den Vollzug anzuordnen. C. C.a Mit Verfügung vom 12. November 2025 stellte das SEM fest, es nehme die Eingabe vom 20. Dezember 2024 als Mehrfachgesuch entgegen und entschied, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt seien, und wies das Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz (in Dispositivziffer 1) ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen und den Wegweisungsvollzug.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Die von der Beschwerdeführerin angeführte geographische Nähe Polens zu Belarus, einem engen Verbündeten Russlands, stelle keinen individuellen Umstand dar, wonach eine existenzielle Notlage der Beschwerdeführerin zu befürchten sei. Auf die von der Beschwerdeführerin erwünschte Wiedervereinigung mit der Tochter und der Enkelin sei bereits in der ersten Verfügung vom 27. Mai 2024 eingegangen worden. Es sei hierbei erwogen worden, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, ihre Arzttermine auch ohne die Unterstützung ihrer Tochter in der Schweiz wahrzunehmen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich an diesem Umstand etwas geändert haben sollte. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Tochter und Enkelin in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten, aus denen die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel ableiten könne.

D-9605/2025 C.b Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen verschiedene, grösstenteils bereits zuvor eingereichte Beweismittel bei (unter anderem übersetzte Medienberichte zum EU-Schutzstatus in Polen, medizinische Berichte zu Röntgenbefund und Physiotherapie, und Teilnahmezertifikate zum Besuch eines Deutsch-Kurses in der Schweiz). In der Beschwerde brachte sie vor, sie wolle ihr Schutzland wechseln, da der vorübergehende Schutzstatus in Polen am 11. Juli 2024 ausgelaufen sei und sie in Polen eine schwierige humanitäre Situation zu erwarten hätte. Ihre medizinische Behandlung in Polen habe sich aufgrund der dortigen grossen Anzahl von Flüchtlingen aus der Ukraine verzögert. Ihre in der Schweiz lebende Tochter habe sie zur Behandlung in die Schweiz gebracht. Sie habe einen Schutzstatus in der Schweiz angestrebt, um ihre Rehabilitation nach den in der Ukraine erlittenen Traumata vollständig abschliessen zu können. Auch sei sie auf die Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz angewiesen. C.c Am 12. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,

D-9605/2025 ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorliegend wies das SEM mit Verfügung vom 12. November 2025 das Mehrfachgesuch vom 20. Dezember 2024 ab, obwohl es mit Verfügung vom 5. Juni 2025 bereits auf dieses (als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete) Gesuch nicht eingetreten war und das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2025 das Nichteintreten gestützt hatte. Da über das Nichteintreten auf das Gesuch somit bereits durch das Bundesverwaltungsgericht rechtkräftig entschieden worden war, konnte das SEM nicht erneut mit Verfügung vom 12. November 2025 darüber (materiell) befinden.

4.2 Aufgrund der fehlenden Verfügungskompetenz der Vorinstanz in Bezug auf das Abweisen des Mehrfachgesuches erweist sich die Verfügung vom 12. November 2025 diesbezüglich als fehlerhaft. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit wird in der Rechtsprechung etwa bei funktioneller und

D-9605/2025 sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, schweren Verfahrensfehlern, schweren Form- beziehungsweise Eröffnungsfehlern sowie ausnahmsweise schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern bejaht (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 132 II 342 E. 2.1; siehe auch Urteil des BVGer D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1). Das SEM hätte vorliegend ohne weiteres erkennen können und müssen, dass ihm nach dem rechtskräftigen Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch offensichtlich die Kompetenz fehlte, dieses Gesuch materiell zu behandeln und abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 12. November 2025 ist somit in Bezug auf die Dispositivziffer 1, in welcher das Mehrfachgesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen wurde, als nichtig zu erklären. 4.4 Nichtigen Verfügungen fehlt jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 342 E. 2.1); sie gelten als rechtlich inexistent. Die Nichtigkeit ist daher jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf eine entsprechende Beschwerde ist somit nicht einzutreten, die Nichtigkeit ist indessen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer B-5294/2014 vom 13. April 2016 E. 3; A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; B-4419/2013 vom 7. Oktober 2012 E. 1.1.3). Somit ist auf die Beschwerde, in welcher die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Beschwerdeantrag 2) beantragt wurde, in Bezug auf Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Mehrfachgesuches) aufgrund der Nichtigkeit dieser Dispositivziffer nicht einzutreten. 5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat (Dispositivziffern 2 und 3). 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4, Art. 44 AsylG).

D-9605/2025 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.). Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der BV beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 jeweils m.H.). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend die Beziehung zu ihrer Familie (volljährige Tochter, Enkelin) vorgebracht und damit implizit geltend gemacht, dass ihr aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zustünde. 6.2.2 Hierzu ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2). 6.2.3 Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln, weil ihre Tochter und Enkelin lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzuneh-

D-9605/2025 mendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügen. Auch ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren Verwandten im Sinne der Rechtspraxis dargetan, das über die übliche familiäre Bindung hinausgeht (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kumari gegen die Niederlande 10. Dezember 2024 44051/20, §§ 134 ff. m.w.H.). Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass sie auch ohne Unterstützung der Tochter ihre Arzttermine in Polen wahrnehmen kann. Sie hat nicht glaubhaft machen können, auf die Hilfe der Tochter bei der physiotherapeutischen Behandlung des Fussgelenkes angewiesen zu sein. Demnach ist vorliegend nicht vom grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestützt auf Art. 8 EMRK auszugehen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand

D-9605/2025 der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführerin könnte im Fall einer Rückkehr nach Polen eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – in Einklang mit dem SEM – ebenfalls nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird auch nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

7.3.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. So vermochte sie keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Behörden ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Die polnischen Behörden haben dem Ersuchen des SEM um eine Rückübernahme am 4. Oktober 2024 zugestimmt (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A18), weshalb davon auszugehen ist, dass es ihr trotz des mittlerweile abgelaufenen Schutzstatus in diesem Land möglich sein wird, dort erneut Schutz zu erhalten.

D-9605/2025 7.3.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der Rehabilitation des verletzten Fusses (Physiotherapie) stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Polen nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin sich während ihres sechsmonatigen Aufenthaltes in Polen im Jahr 2023 medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen konnte, auch wenn sie weitere Arzttermine nicht abwarten wollte und sich freiwillig zur Ausreise in die Schweiz entschied (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A11, S. 4). Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, sie würde aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Aus den Verfahrensakten geht auch nicht hervor, dass sie, wie in der Beschwerde behauptet, keine Unterstützung durch die polnischen Behörden erhalten hätte. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und die polnischen Behörden haben – wie bereits erwähnt – die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugesichert, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden.

9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Hauptbegehren – wie sich aus den vorangehenden

D-9605/2025 Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch bei Nichteintreten werden die Verfahrenskosten in der Regel der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Festlegung der Verfahrenskosten ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat (Urteile des BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 5.1; A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.1.1; A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 m.w.H.). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) ist demnach vorliegend teilweise im Umfang des Nichteintretens auf die in Dispositivziffer 1 nichtige Verfügung auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.4 Eine Parteientschädigung ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind, grundsätzlich nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Da aufgrund der Beschwerde die Nichtigkeit der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung festzustellen ist und sich die Beschwerde daher im Ergebnis in Bezug auf diesen Punkt als gerechtfertigt erwiesen hat, wäre der Beschwerdeführerin ausnahmsweise zulasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 6.2.1; A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.4). Indes ist davon auszugehen, dass der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9605/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 12. November 2025 betreffend Dispositivziffer 1 nichtig ist. 2. Auf die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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