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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2012 D-955/2012

11 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,827 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-955/2012

Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N _______.

D-955/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat Ende Februar 2009 und gelangte am 12. Februar 2009 in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 16. Februar 2009 summarisch befragt wurde. Am 2. März 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Vanni-Gebiet). Im Oktober 2006 sei er von den Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Am 20. August 2008 habe er die LTTE verlassen. Zwei Monate später sei er in Haft genommen und täglich von der sri-lankischen Armee befragt worden. Dort habe er der sri-lankischen Armee seine Aktivitäten für die LTTE gestanden. Nach fünf Tagen Haft sei er gegen Bezahlung freigelassen worden. Anschliessend habe er sich in den Distrikt C._______ (Nordwestprovinz) begeben. B.b Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte sowie eine Fotografie im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 – eröffnet am 20. Januar 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM führte im Einzelnen aus, dem Beschwerdeführer könne seine Mitgliedschaft bei der LTTE mangels Substantiierung nicht geglaubt werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien durchgehend spärlich und allgemein ausgefallen und erweckten den Eindruck, dass es sich hier um eine konstruierte Geschichte handle, die der Beschwerdeführer nicht selbst erlebt habe. Als er gefragt worden sei, wann genau er von der LTTE aufgesucht worden sei, habe er geantwortet, es nicht zu wissen (vgl. Akten der Vorinstanz A7/14 S. 5 F. 31 - F. 34). Auf Nachfrage hin,

D-955/2012 habe er angegeben, sich versteckt zu haben, weshalb er nicht wisse, wann die LTTE ihn habe rekrutieren wollen, um später anzuführen, er habe sich zu Hause aufgehalten, bis ihn die LTTE rekrutiert habe (vgl. A7/14 S. 6 f. F. 35ff.). Als er gefragt worden sei, wie die Ausbildung bei der LTTE von statten gegangen sei, habe er zunächst lediglich angegeben, sie hätten rennen müssen (vgl. A7/14 S. 6 F. 38). Über seine beiden Freunde aus dem gleichen Dorf, die auch mit ihm im LTTE-Camp gewesen seien, habe er nichts Konkretes berichten können (vgl. A7/14 S. 6 f.). Ebenso würden greifbare und prägnante Schilderungen darüber fehlen, wie er die rund zwei Jahre bei der LTTE erlebt habe. Seine persönlichen Eindrücke über das zweimonatige Ausbildungstraining würden sich auf Aussage beschränken, ein Waffentraining absolviert zu haben (vgl. A7/14 S. 7 F. 50). Seine Schilderungen über den Gebrauch der angeblich verwendeten Waffe würden nicht den Eindruck erwecken, als habe er eine Ahnung davon (vgl. A7/14 S. 7). Weiter habe er behauptet, er sei dreimal an der Front eingesetzt worden. Darüber habe er aber nicht Konkretes zu berichten vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen seien allgemein und unpersönlich gewesen, so dass der Eindruck entstehe, als handle es sich um eine auswendig gelernte Geschichte, die er nicht selbst erlebt habe. Zum Beispiel habe er auf die Aufforderung, seinen ersten Einsatz an der Front zu schildern, ausgeführt: "Aus unserer Basis wurden etwa sieben LTTE-Leute mit einem Track abgeholt und nach M. an die Front gebracht. Dort gab es eine Basis." Auf die Frage, wie diese zwei Monate an der Front verlaufen seien, habe er geantwortet: "Ich bekam einen Posten, den ich mit zwei anderen Leuten bewachen musste. Wir mussten einfach dort bleiben. Wir bekamen jeden Tag Morgen-, Mittag- und Abendessen" (vgl. A7/14 S. 8 F. 61). Von einer Person, die während zwei Jahren Teil einer Rebellenorganisation gewesen sein wolle und von sich behauptet habe, im Krieg an der Front gewesen zu sein, seien jedoch persönlichere Schilderungen zu erwarten, als dies im vorliegend der Fall gewesen sei. Ferner habe er angeführt, er habe auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Als er aufgefordert worden sei, dazu ausführlicher zu berichten, habe er geantwortet, manchmal habe ein Soldat auf ihn geschossen, dann hätten sie zurückgeschossen (vgl. A7/14 S. 8 F. 63). Derlei Schilderungen würden aber nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken. Vor diesem Hintergrund erscheine es auch unglaubhaft, dass er bei der internen Abteilung des Geheimdienstes der LTTE tätig gewesen sein wolle. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien ebenfalls unsubstantiiert

D-955/2012 ausgefallen. So habe er über seine Tätigkeit im Geheimdienst nicht mehr zu erzählen gewusst, als dass er Informationen von den Geheimdienstleuten bekommen habe, die er habe erfassen und weiterleiten müssen (vgl. A7/14 S. 9 F. 76). Ausserdem wäre es kaum vorstellbar, dass eine professionelle Rebellenorganisation wie die LTTE eine Person für die heikle Aufgabe im Geheimdienst einsetze, die eigentlich gar nicht auf freiwilliger Basis mitmache. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ihm nicht geglaubt werden könne, jemals Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Gemäss Schweizer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründete Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im August 2008 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Die vorübergehende Festnahme sei zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer rund fünf Monate unbescholten in Sri Lanka gelebt, bevor er ausgereist sei. Im Übrigen würden solche Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was keine asylrelevante Verfolgungssituation darstelle. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen sei, verfüge er auch nicht über ein

D-955/2012 Profil, dass ihn zum heutigen Zeitpunkt für die sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könne. Aus den Akten seien keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung könne auch die eingereichte Fotografie, auf der der Beschwerdeführer in zivil mit einem Gewehr zu erkennen sei, nichts ändern. Eine solche Fotografie könne eine allfällige Mitgliedschaft bei der LTTE nicht beweisen. D. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gefordert. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie an der Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig legte er zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Unter lagen ins Recht: Drei englischsprachige Referenzschreiben in Kopie vom 12. Dezember 2011, vom 24. Januar 2012 sowie vom 31. Januar 2012; ein fremdsprachiges Schreiben des "Grama Officers" von D._______ vom 31. Januar 2012 sowie drei Farbfotografien in Kopie, von denen er eine bereits beim BFM im Original eingereicht hatte. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Begehren um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 13. März 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.

D-955/2012 E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die Referenzschreiben vom 24. und vom 31. Januar 2012 im Original sowie ein Originalreferenzschreiben vom 2. Februar 2012 ein. Gleichzeitig legte er zwei bereits aktenkundigen Fotografien des elterlichen Wohn- und Geschäftshauses in E._______ im Original sowie zwei weitere Fotografien im Original ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-955/2012 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-

D-955/2012 ken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zum einen handelt es sich im sri-lankischen Kontext bei den drei englischsprachigen Referenzschreiben in Kopie vom 12. Dezember 2011, vom 24. Januar 2012 sowie vom 31. Januar 2012 um private Gefälligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukommt, währendem sich der Inhalt des fremdsprachigen Schreibens des Grama Officers von D._______ vom 31. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst; dies kann in casu offenbleiben. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flughafen Colombo (…), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlassen konnte, spricht im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

D-955/2012 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-

D-955/2012 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). 7.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).

D-955/2012 7.5 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die aus der Nordprovinz (ausserhalb des Vanni-Gebietes) stammen und die dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 S. 511). 7.6 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet. 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513). 7.7 Den Akten zufolge hielt sich der aus dem Vanni-Gebiet stammende Beschwerdeführer von Januar bis August 2005 in Colombo auf. Am 21. August 2008 verliess der Beschwerdeführer das Vanni-Gebiet erneut und weilte bis zum 26. August 2008 in F._______ (vgl. A1/13 S. 2). Danach liess er sich bis zur Ausreise im Februar 2009 im Distrikt C._______ (Nordwestprovinz) nieder (vgl. A1/13 S. 2). Seine Eltern haben sich zuerst in F._______ (ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebietes) niedergelassen (vgl. a.a.O.), und leben angeblich mittlerweile in Indien (vgl. Referenzschreiben vom 12. Dezember 2011). 7.8 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe 13 Jahre lang die Schule besucht (vgl. A7/14 S. 3 F. 9) und mit dem A-Level abgeschlossen. Als Beruf gab er Landvermesser an (vgl. A1/13 S. 2). Sein Auskommen habe er jedoch im Möbelladen seines Vaters gefunden (vgl. a.a.O., "Mein Vater hatte einen eigenen Laden und ich habe ihm geholfen."), wo er von August 2005 bis Oktober 2006 gearbeitet habe. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, weshalb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni- Gebiets zu bejahen ist, denn es kann davon ausgegangen werden, dass er während seinen Aufenthalten in Colombo und im Distrikt C._______

D-955/2012 soziale Kontakte geknüpft hat. Seine Ortswechsel innerhalb Sri Lankas sowie die Bereitschaft, alleine in die Schweiz zu reisen, lassen auf die Fähigkeit des Beschwerdeführer schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird, selbst wenn seine Eltern tatsächlich mittlerweile in Indien leben sollten. Im Übrigen könnten sie dem Beschwerdeführer von dort aus gegebenenfalls finanzielle Unterstützung gewähren. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, kam sein Vater für das Lösegeld auf. Folglich verfügte die Familie über einen Zugang zu finanziellen Mitteln, und es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm auch bei seiner Rückkehr Unterstützung zukommen lassen wird. Des Weiteren leben ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in London (vgl. A1/13 S. 3), ein Onkel in Deutschland und ein Bruder in der Schweiz (vgl. A1/13 S. 4). Auch die übrigen im Ausland lebenden Verwandten des Beschwerdeführers können ihm, soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen zu kommen lassen. Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gesund, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-955/2012 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-955/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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