Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 D-954/2014

3 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,919 parole·~10 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-954/2014

Urteil v o m 3 . März 2014

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Nichteintreten); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).

D-954/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 gestellte Asylgesuch mit Verfügung vom 21. September 2012 – eröffnet am 24. September 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Verfügung vom 21. September 2012 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit an das (…) adressiertem, von diesem zuständigkeitshalber dem BFM überwiesenem Schreiben vom 30. Januar 2014 (Eingang beim […]: 31. Januar 2014) ein Gesuch um Wiedererwägung der BFM-Verfügung vom 21. September 2013 (recte: 21. September 2012) einreichte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, es sei ihm im Asylverfahren das rechtliche Gehör "nicht rechtsgenügend gewährt" worden, er habe seine Vorbringen aus sprachlichen Gründen nicht "klar und konzis" darlegen können, es seien keine Protokolle geführt und der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden, er habe keine Akteneinsicht erhalten und es sei ihm weder der negative Asylentscheid noch eine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden, dass er im Weiteren geltend machte, angesichts der aktuellen, instabilen Lage in Guinea-Bissau nicht dorthin zurückkehren zu können, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Januar 2014 mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am 21. Februar 2014 – nicht eintrat und seine Verfügung vom 21. September 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei den Vorbringen handle es sich um Gründe, welche mit einer ordentlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, wobei die Gesuchsgründe im Übrigen auch völlig haltlos seien, dass schliesslich ein Begehren um Wiedererwägung – analog zu Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,

D-954/2014 SR 172.021) – innert 90 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes zu stellen sei, welche Frist der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2014 nicht eingehalten habe, dass der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 20. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde einreichte und dabei darum ersuchte, die BFM-Verfügung vom 20. Februar 2014 sei "vollumfänglich aufzuheben" und auf das Wiedererwägungsgesuch – "unter Ansetzung eines Befragungstermins" – einzutreten, dass im Weiteren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Erlass der mit Verfügung vom 20. Februar 2014 erhobenen Gebühr von Fr. 600.– beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht vorliegt – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.),

D-954/2014 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen beziehungsweise anrufbaren Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-

D-954/2014 wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen nicht in Betracht fallen kann, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass ein Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Rechtsprechung zwar keiner bestimmten Frist unterliegt, sich eine zeitliche Schranke aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5), dass – soweit die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu betrachten ist – die Begehren in Anwendung der Regeln des Revisionsverfahrens innert 90 Tagen ab Entdeckung des Grundes einzureichen sind (Art. 67 Abs. 1 VwVG), dass mit den Vorbringen in der Eingabe vom 30. Januar 2014 (es sei dem Beschwerdeführer im Asylverfahren das rechtliche Gehör "nicht rechtsgenügend gewährt" worden, er habe seine Vorbringen aus sprachlichen Gründen nicht "klar und konzis" darlegen können, es seien keine Protokolle geführt worden, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden, er habe keine Akteneinsicht erhalten und es sei ihm weder der negative Asylentscheid noch eine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden) weder neue noch revisionsrechtlich erhebliche Tatsachen dargetan worden sind, sondern es sich vielmehr um Gründe handelt, welche mit einer ordentlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können und müssen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch der Feststellung des BFM, die im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen seien völlig haltlos, anschliesst, wobei im Einzelnen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der Verfügung vom 20. Februar 2014 verwiesen werden kann,

D-954/2014 dass daran weder die – ebenfalls völlig haltlose – Behauptung des Beschwerdeführers, keinen richtigen Entscheid mit einer "effektiven Rechtsmittelbelehrung", sondern lediglich "ein schriftliches Dokument in einer fremden Sprache" erhalten zu haben, noch die Bemerkung, die Lage in Guinea-Bissau habe sich laufend verschärft, so dass nicht von einem "fixen Stichtag" gesprochen werden könne, an dem der Wiedererwägungsgrund entdeckt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), etwas zu ändern vermögen, dass weder im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Januar 2014 noch in der Beschwerdeschrift ein überzeugender Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches mehr als 16 Monate zugewartet hat, genannt wird, dass vielmehr zu vermuten ist, die ihm nunmehr konkret drohende Ausschaffung in den Heimatstaat (aufgrund des von der Botschaft Guinea- Bissaus ausgestellten "Laissez-Passer" hat der Rückflug bis spätestens Ende März 2014 zu erfolgen) habe den Beschwerdeführer zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches veranlasst, dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht auf die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 30. Januar 2014 nicht eingetreten ist, dass die am 24. Februar 2014 eingereichte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM nach dem Gesagten abzuweisen ist, wodurch das weitere Begehren um "Ansetzung eines Befragungstermins" gegenstandslos wird, dass das BFM nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhob, wenn es das Gesuch einer Person, die nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, ablehnte oder darauf nicht eintrat, dass gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (mithin am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass vorliegend das Wiedererwägungsgesuch am 30. Januar 2014 (Eingang beim (…): 31. Januar 2014) gestellt wurde, weshalb das BFM zu

D-954/2014 Recht in Anwendung von Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass das BFM nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs eine bedürftige Person, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit (Art. 17b Abs. 2 AsylG), dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hatte, mit seinem Wiedererwägungsgesuch auch ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr beziehungsweise von Verfahrenskosten zu stellen, dass angesichts der Aktenlage ein derartiges Gesuch aber auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, dass das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Ausführungen auf S. 1 f. der Beschwerde ) – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-954/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-954/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2014 D-954/2014 — Swissrulings