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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 D-9477/2025

10 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,689 parole·~28 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9477/2025

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025.

D-9477/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 15. November 2023 auf dem Luftweg und reiste gemäss eigenen Angaben gleichentags via Deutschland in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2024 stellte er hierzulande ein Asylgesuch. Seine Mutter und die beiden jüngeren Geschwister (N […]) gelangten bereits im Juni 2022 in die Schweiz und suchten um Asyl nach. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. März 2024 zu seinen Asylgründen an und teilte die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 11. März 2024 dem erweiterten Verfahren zu. Am 21. Juli 2025 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei als Kleinkind nach B._______ gezogen und habe dort mit seinen Eltern und zwei Geschwistern gelebt. Sein Vater, ein Polizeibeamter, sei ständig wütend und verärgert gewesen, habe zu Hause herumgeschrien und die Familienmitglieder geschlagen. Er habe die Mutter sowie ihn und seine Geschwister anhaltend schlecht behandelt und erniedrigt. Entsprechend seien er und die Geschwister in Angst und unter grossem psychischem Druck aufgewachsen. Nach der Schule sei er nach C._______ gegangen, wo er einen Universitätsabschluss im Bereich (…) erworben habe. Seinem Vater habe bereits missfallen, dass er nicht in B._______ studiert habe, weshalb er ihn immer wieder angerufen und bedroht habe. Später sei seine Mutter mit den jüngeren Geschwistern zu ihm nach C._______ gezogen. Der Vater habe sie aber nicht in Ruhe gelassen und sie hätten weiterhin in Angst gelebt. Aus diesem Grund sei die Mutter im Sommer 2022 mit den beiden jüngeren Geschwistern in die Schweiz gereist. Ihre Ausreise habe dazu geführt, dass der Vater sich noch stärker auf ihn, den Beschwerdeführer, konzentriert habe. Ständig habe er ihn angerufen, bedroht und ihm vorgeworfen, die Familie zerstört zu haben, denn er sei dafür verantwortlich, dass die Muttermit den jüngeren Kindern geflohen sei, deswegen werde er, der Vater, ihn fertigmachen. Bei der Polizei habe er, der Beschwerdeführer, sich wegen dieser Drohungen nie gemeldet. Seine Mutter habe den Vater vor einigen Jahren einmal angezeigt, aber dieser habe die Anzeige annullieren lassen. Aus Angst habe er auf weitere Anzeigen verzichtet, zumal sein Vater als Polizist diese ohnehin wieder annulliert hätte. Nach dem Studium habe er – gegen den Willen des Vaters – zwei Praktika in D._______ absolviert. Danach habe er in einer anderen Provinz arbeiten wollen, aber sein Vater habe darauf bestanden, dass er nach B._______ zurückkehre.

D-9477/2025 Er habe ihm gedroht, er werde ihn nirgendwo in Ruhe lassen und dafür sorgen, dass er entlassen würde. Diesen anhaltenden Druck habe er nicht mehr ausgehalten. Unter dem Vorwand, seinen in Deutschland lebenden Onkel zu besuchen, habe er im November 2023 mithilfe seines Vaters einen «grünen Pass» (Anm. Gericht: Reisedokument für türkische Staatsangestellte, mit welchem etwa eine visumsfreie Einreise in den Schengen- Raum möglich ist) ausstellen lassen und sei in die Schweiz gereist. Aufgrund seiner Flucht würde ihn sein Vater bei einer Rückkehr foltern oder gar töten. Der Vater sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand und zu allem fähig, weshalb er in der Türkei keine Lebenssicherheit habe. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass und seine Identitätskarte im Original ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 5. November 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, ihm sei vollumfängliche Einsicht in die SEM-Akten (…) (nachfolgend: Akte) 8/1 und 13/1 sowie den von ihm eingereichten USB-Stick zu gewähren und in der Folge eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs, eine Adressliste von medizinischen Fachpersonen, ein Arztbrief betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 3. Dezember

D-9477/2025 2025, Korrespondenz betreffend eine Sozialhilfebestätigung und eine Kopie der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers (Verfahren D-9473/2025). E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 wurde eine Sozialhilfebestätigung der zuständigen Gemeinde eingereicht. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Einsicht in die Akten 8/1 und 13/1 ab, lud das SEM zur Vernehmlassung ein und forderte dieses auf, dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Einsicht in den von ihm eingereichten USB-Stick zu gewähren. G. Der damalige Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 13. Januar 2026 mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Januar 2026 zur Beschwerde vom 8. Dezember 2025 vernehmen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. J. Diese per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Gericht zurückgeschickt. Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass die betreffende Verfügung zunächst am 6. Februar 2026 an der Adresse des Beschwerdeführers zur Abholung gemeldet wurde. Weiter geht daraus hervor, dass er einen Auftrag zur Weiterleitung veranlasst hat, weshalb die Sendung an eine andere Abholstelle (bei der Adresse seines Bruders) übermittelt wurde. In der Folge wurde diese nicht abgeholt und entsprechend zurückgeschickt. Die angesetzte Frist für die Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt.

D-9477/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 3.2 3.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 8/1 und 13/1 abgewiesen hat. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in einen von ihm persönlich eingereichten USB-Stick zu gewähren. Gemäss dem Anhörungsprotokoll vom 7. März 2024 wurde ein solcher zu Handen der Akten abgegeben

D-9477/2025 (vgl. Akte 14/12, F32). Aus den elektronischen Akten ergibt sich jedoch nicht, was in der Folge mit dem USB-Stick geschah, zumal er in das Beweismittelverzeichnis des Verfahrens nicht aufgenommen wurde. Die Vorinstanz wurde daher im Rahmen der Vernehmlassung aufgefordert, sich zum erwähnten USB-Stick zu äussern und gegebenenfalls Einsicht in diesen zu gewähren. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 teilte das SEM mit, der USB-Stick müsse bei der Übermittlung der Akte an das zuständige Bundesasylzentrum verloren gegangen sein und habe trotz aller Bemühungen nicht wiedergefunden werden können. Bereits in der Anhörung vom 7. März 2024 habe der Beschwerdeführer indessen den Inhalt des USB-Sticks erläutert. Dieser enthalte ein Video, in welchem seine Mutter und seine Schwester von Übergriffen ihres Ehemannes respektive Vaters berichten würden. Dies stimme mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Der Inhalt des USB-Sticks könne daher als hinreichend bekannt angesehen werden und sei vom SEM beim Erlass des Asylentscheids berücksichtigt worden. 3.2.2 Grundsätzlich haben die Parteien oder ihr Vertreter nach Art. 26 VwVG Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke – darunter namentlich auch jene, die als Beweismittel dienen – einzusehen. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG, wobei die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei und von ihr selbst eingereichte Urkunden nicht verweigert werden darf (vgl. Akte 27 Abs. 3 VwVG). Vorliegend hat es das SEM versäumt, ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Beweismittel in Form eines USB-Sticks mit einem Video in das Beweismittelverzeichnis aufzunehmen. Es geht somit nicht in erster Linie um die Einsicht in den betreffenden – vermutlich verlorengegangenen – USB-Stick, sondern vielmehr um die korrekte Aktenführung. Im konkreten Fall jedoch festzustellen, dass der Inhalt des Beweismittels anlässlich der Anhörung mündlich zusammengefasst wiedergegeben wurde (vgl. Akte 14/12, F32 f.). Demgemäss ist nach Aussage des Beschwerdeführers auf dem USB-Stick ein Video gespeichert, in dem von einem Übergriff des Vaters auf seine Schwester berichtet wird. Mit dem USB-Stick liesse sich nach Einschätzung des Gerichts demnach belegen, dass der Vater tatsächlich gegenüber den Familienmitgliedern gewalttätig geworden ist. Wie nachstehend ausgeführt wird (vgl. dazu E. 6), ist jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs entscheidend, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, dem Beschwerdeführer Schutz vor einer (drohenden) Verfolgung durch seinen Vater zu gewähren. Angesichts des beschriebenen Inhalts des USB-Sticks ist nicht davon auszugehen, dass dieser Informationen enthält, welche geeignet sein könnten, zur Beantwortung dieser Frage beizutragen. Das SEM hätte wohl darauf

D-9477/2025 verzichten können, den USB-Stick zu den Akten zu nehmen, wäre aber entsprechend verpflichtet gewesen, diesen dem Beschwerdeführer zurückzugeben. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass dieser keine entscheidrelevanten Informationen enthält. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der mangelhaften Aktenführung rechtfertigt sich entsprechend nicht; diesem Umstand wird jedoch bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen sein. 3.3 3.3.1 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Angesichts der eingereichten Bestätigung, dass der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung sei, wäre es erforderlich gewesen, weitere Abklärungen betreffend seinen Gesundheitszustand vorzunehmen. 3.3.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen auseinandersetzt. Es weist namentlich darauf hin, dass in der Türkei grundsätzlich eine ausreichende medizinische und psychiatrische Versorgung bestehe, welche weitgehend westeuropäischen Standards entspreche. Es gebe dort – neben psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Spitälern – diverse Kliniken, die auf mentale Gesundheit spezialisiert seien, darunter etwa auch in C._______. Der Beschwerdeführer könne sich daher im Heimatstaat behandeln lassen, wenn dies erforderlich sein sollte. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf diese Ausführungen und stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und dargelegt, dass eine Rückkehr in die Türkei als zumutbar angesehen werden könne, insbesondere da es dort spezialisierte Einrichtungen für die Behandlung psychischer Erkrankungen gebe. 3.3.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht nachgekommen, als unbegründet. Zwar wird in der Beschwerde auf eine Liste mit verschiedenen behandelnden Ärzten verwiesen (Beschwerdebeilage 3) und geltend gemacht, es wären zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer war jedoch im gesamten vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und hat dennoch, abgesehen von der Bestätigung betreffend Psychotherapie

D-9477/2025 vom 1. Juli 2025 (Akte 29/1), keine medizinischen Berichte eingereicht. Aus der Beschwerdebeilage 3 geht nicht hervor, ob er von den aufgeführten Ärzten behandelt wird, ob er diese aufzusuchen beabsichtigt oder an welchen konkreten Beeinträchtigungen – die allenfalls eine Behandlung bei den betreffenden medizinischen Fachpersonen erfordern könnte – er leidet. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wäre er jedoch gehalten gewesen, relevante medizinische Unterlagen einzureichen und die Asylbehörden über massgebliche gesundheitliche Probleme zu informieren. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden aber keine weiteren Arztberichte vorgelegt. 3.4 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht noch der Abklärungs- oder Begründungspflicht vor. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten USB-Sticks muss sich das SEM zwar eine unsorgfältige Aktenführung vorwerfen lassen. Nachdem diese aber keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung des Asylgesuchs hat, erscheint eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einzig aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Verletzung der Aktenführungspflicht ist jedoch im Rahmen der Kostenregelung zu berücksichtigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-9477/2025 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung durch seinen Vater geltend. Die vorgebrachten respektive befürchteten Nachteile gingen somit nicht von staatlichen Organen, sondern von einer Drittperson aus. Eine solche Verfolgung durch Dritte sei flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre oder es der betroffenen Person nicht zumutbar sei, diesen in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Türkei sei davon auszugehen, dass die dortigen Polizei- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage seien, Schutz vor einer Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe seinen Vater nie bei den türkischen Behörden angezeigt, weil dieser aufgrund seiner Funktion als Polizist eine Anzeige mit Sicherheit hätte annullieren lassen. Auf die Frage, warum er davon ausgehe, sein Vater hätte auch die Möglichkeit gehabt, eine Anzeige in einer anderen Stadt – etwa in C._______ – zu annullieren, habe er angegeben, dies gründe allein auf der Aussage seines Vaters, dass er «einen langen Arm habe und überall Leute kenne». Es gebe aber keine objektiven Indizien, auf welche sich diese Überzeugung stütze. Damit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass der türkische Staat sich geweigert hätte oder nicht in der Lage gewesen wäre, ihn zu schützen. Nach konstanter Rechtsprechung gelte der türkische Staat vielmehr als schutzfähig und schutzwillig. Bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer aber nie versucht, die vorhandene Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Er habe die Möglichkeiten, innerstaatlichen Schutz vor den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen zu erhalten, entsprechend nicht ausgeschöpft. Dabei gebe es keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, die heimatlichen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert. Die Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft seien folglich nicht erfüllt. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengewohnt; diese seien ebenfalls vom Vater misshandelt und bedroht worden, und hätten das Land bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen. Es wird umfassend auf die Beschwerdeschrift im Verfahren der Mutter sowie der Schwester (D-9473/2025) verwiesen und geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe insbesondere auch eine Reflexverfolgung wegen seiner Mutter und seinen beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Tanten. In den Anhörungen habe er ausdrücklich dargelegt, dass sich seine Situation nach der Ausreise der Mutter und der beiden jüngeren Geschwister erheblich verschlechtert habe. Der Vater sei noch mehr auf ihn

D-9477/2025 losgegangen und er gehe davon aus, dass er ihn bei einer Rückkehr in die Türkei umbringen würde. Zudem habe der Vater eine Anzeige der Mutter annullieren lassen, weshalb es aussichtslos gewesen wäre, ihn erneut bei der Polizei anzuzeigen. Der Beschwerdeführer sei anhaltend massiv bedroht worden und die türkischen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig, so dass ihm gezielte asylrelevante Verfolgung seitens des Vaters drohe. 6. 6.1 Sofern eine geltend gemachte Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor privater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, welche der betroffenen Person zugänglich ist, und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.). 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, die türkischen Behörden seien bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen werden – etwa aufgrund von häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat – grundsätzlich willens und in der Lage, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2). Diese Praxis wurde auch in jüngerer Zeit bestätigt, wobei davon ausgegangen wird, dass insbesondere in städtischen Gebieten eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4755/2022 vom 23. Dezember 2025 E. 5.3 m.H.). Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der vorbringt, seit seiner Kindheit vom Vater bedroht sowie misshandelt und mithin Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Nachdem die Türkei über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt, ist auch in dieser Konstellation von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. 6.3 Der Beschwerdeführer erklärte, seine Mutter habe vor etwa vier oder fünf Jahren einmal den Vater bei der Polizei angezeigt (vgl. Akte 14/12, F52; Akte 27/9, D24). Diese Anzeige sei ohne Konsequenzen geblieben, da es dem Vater aufgrund seiner Beziehungen gelungen sei, sie annullieren zu lassen (vgl. Akte 14/12, F54 f.). Er selbst hat nie eine Anzeige

D-9477/2025 eingereicht, aus Angst und weil er davon ausgegangen sei, der Vater würde eine solche wiederum annullieren lassen (vgl. Akte 27/9, D23 und D34; Akte 14/12, F64). Offenbar stützt sich diese Annahme allein auf die Aussage des Vaters, dass er über einen langen Arm verfüge und überall Leute kenne (vgl. Akte 14/12, F56 und F60 ff.; Akte 27/9, D35). Der Beschwerdeführer hat sich somit zu keinem Zeitpunkt darum bemüht, staatlichen Schutz zu erhalten. Trotz der Drohungen wäre es ihm zuzumuten gewesen, den Vater bei der Polizei – allenfalls ausserhalb von B._______ – anzuzeigen. Es war ihm etwa auch möglich, gegen den Willen seines Vaters nach C._______ zu ziehen, um dort zu studieren (vgl. Akte 27/9, D19). Er vermochte sich folglich durchzusetzen und seinen eigenen Weg zu gehen, trotz anhaltendem psychologischem Druck seitens des Vaters. Entsprechend kann auch angenommen werden, dass er in der Lage ist, sich bei allfälligen zukünftigen Drohungen an die zuständigen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Gemäss den Akten ist der Vater ein einfacher Polizeibeamter (vgl. Akte 14/12, F19). Abgesehen von dessen Behauptungen gibt es keine Hinweise darauf, dass er die Möglichkeit hätte, eine Anzeige an einem anderen Ort als B._______ – namentlich etwa in C._______ oder D._______ – annullieren zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt versucht hat, an diesen Orten, wo er studiert respektive Praktika absolviert hat, eine Anzeige einzureichen, kann nicht davon ausgegangen werden, eine solche wäre von vornherein aussichtslos gewesen. 6.4 Ferner erscheinen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, sein Vater könnte ihn foltern und umbringen, objektiv nicht nachvollziehbar. Er begründete seine Furcht insbesondere damit, dass sein Vater ihm vorgeworfen habe, die Mutter und Geschwister seien seinetwegen geflüchtet (vgl. Akte 14/12, F38 und F63). Ausserdem habe er ihn schon zu Beginn der Studienzeit bedroht (vgl. Akte 14/12, F42). Dennoch vermochte der Beschwerdeführer die Universität zu beenden und in der Folge zwei Praktika in D._______ zu absolvieren, obwohl der Vater ihn angewiesen habe, zurück nach B._______ zu kommen und dort zu arbeiten (vgl. Akte 27/9, F19). Zwischen der Ausreise der Mutter und der eigenen Ausreise vergingen rund eineinhalb Jahre (vgl. Akte 14/12, F47 f.). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit möglicherweise einem erheblichen psychischen Druck seitens des Vaters ausgesetzt war (vgl. Akte 14/12, F35; Akte 27/9, F19). Es kam jedoch in jüngerer Zeit – anders als in der Kindheit – nicht mehr zu physischer Gewalt (vgl. Akte 27/9, F20 ff.). Vielmehr lebte er in den rund eineinhalb Monaten vor der Ausreise wiederum beim Vater (vgl. Akte 27/9, F25 f.), welcher ihm – gemäss Angaben

D-9477/2025 des Beschwerdeführers unter dem Vorwand, dass er seinen Onkel besuchen könne – dabei half, sich einen grünen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Akte 14/12, F71 ff.). Der Vater unterstützte ihn somit zumindest zeitweise in einem gewissen Ausmass, trotz der geltend gemachten Drohungen infolge der Ausreise der übrigen Familienmitglieder. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Vater den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich foltern oder gar umbringen würde. Dies gilt umso mehr, als er zuvor über Jahre hinweg Drohungen ausgesprochen habe, ohne dass dies weitere Konsequenzen gehabt hätte, selbst wenn der Beschwerdeführer den Aufforderungen des Vaters nicht nachkam. Sollte er befürchten, dass der Vater bei einer Rückkehr ernsthaft gegen ihn vorgeht, wird er die Möglichkeit haben, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Wie bereits dargelegt, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Einfluss eines einfachen Polizisten aus B._______ derart weitereichend wäre, als dass er massgeblich auf die Strafverfolgungsbehörden in anderen Landesteilen wie C._______ oder D._______ einwirken könnte. 6.5 In der Beschwerde wird sodann integral auf das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers respektive deren Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2025 verwiesen. In dieser wird unter anderem geltend gemacht, der Mutter – und folglich auch dem Beschwerdeführer – drohe eine Reflexverfolgung wegen ihrer zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwestern. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tanten E._______ (N […]) und F._______ (N […]) einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Diesen wurden bereits im Jahr 2009 respektive 2004 Asyl gewährt und sie leben seit vielen Jahren in der Schweiz. Zu keinem Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der Flucht seiner Tanten im Heimatstaat Nachteile erlitten oder befürchte, in Zukunft solche zu erleiden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es ihm deswegen erschwert oder verunmöglicht worden wäre, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat nicht ausgeschöpft hat. Er hat seinen Vater trotz der geltend gemachten jahrelangen Drohungen nie angezeigt und sich auch sonst nicht bemüht, staatlichen Schutz vor allfälligen Übergriffen zu erhalten. Nachdem der Vater bei der Polizei keine höhere Funktion bekleidet, kann nicht angenommen werden, entsprechende Versuche wären von vornherein aussichtslos gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der türkische Staat im Fall des

D-9477/2025 Beschwerdeführers schutzfähig und schutzwillig ist. Schliesslich deutet auch nichts auf eine drohende Reflexverfolgung wegen der seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden Tanten des Beschwerdeführers hin. Insgesamt gelingt es ihm daher nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Entsprechend hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

D-9477/2025 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 8.2.4 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK respektive den Grundsatz der Einheit der Familie und macht geltend, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der drohenden Trennung von seiner Mutter und den beiden Geschwistern – alle drei vorläufig aufgenommen – als unzulässig. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2025 leide die Mutter an einer aggressiven und potenziell lebensbedrohlichen Erkrankung ([…]) und sei in dieser Situation auf emotionale Unterstützung durch nahestehende Angehörige angewiesen. Der Beschwerdeführer ist im Jahr (…) volljährig geworden, weshalb er – anders als seine noch minderjährige Schwester – nicht zur Kernfamilie seiner Mutter gehört und gestützt auf Art. 44 AsylG in deren am 5. November 2025 angeordnete vorläufige Aufnahme einbezogen werden könnte. Nach der Ausreise seiner Angehörigen verblieb er denn auch mehr als ein Jahr im Heimatstaat und lebte bereits zu jenem Zeitpunkt getrennt von seiner Familie. Sodann lässt sich dem Arztbericht vom 3. Dezember 2025 nicht entnehmen, dass die

D-9477/2025 Mutter zwingend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Auch wenn die Anwesenheit des älteren Sohnes für sie allenfalls eine Stütze sein könnte, ist festzustellen, dass sie in der Schweiz über verschiedene weitere Angehörige verfügt. Dabei ist neben der Tochter vor allem an den jüngeren, zwischenzeitlich erwachsenen Sohn G._______ – der vom SEM am 21. Januar 2026 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde – sowie die beiden als Flüchtlinge anerkannten Schwestern der Mutter zu denken. Es ist davon auszugehen, dass diese ihr die erforderliche emotionale Unterstützung bieten können, weshalb sie nicht auf Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz angewiesen ist. Dieser vermag somit aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM führt im Asylentscheid aus, der Beschwerdeführer sei jung, ledig und gut ausgebildet. Nach der Schule habe er ein Studium im Bereich (…) absolviert, während der Universitätszeit teilweise gearbeitet und in der Folge zwei Praktika an Flughäfen in D._______ gemacht. Zeitweise sei er von seinem Grossvater sowie dem Onkel mütterlicherseits unterstützt worden, wobei er zu diesen nach wie vor gute Beziehungen unterhalte. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und sein Vater versuchen würde, ihn zu töten, was ihn zusätzlich daran hindern würde, sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem sei er psychisch schwer belastet. In der Schweiz sei er dagegen vorbildlich integriert und dabei, die deutsche Sprache zu erlernen. 8.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium und zwei Praktika über gute Voraussetzungen verfügt, um auf dem türkischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es ist nicht anzunehmen, dass der

D-9477/2025 Konflikt mit seinem Vater ihn darin hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen, zumal es ihm bereits möglich war, seine Ausbildung gegen dessen Willen in C._______ respektive D._______ zu absolvieren. Entsprechend wird er sich im Heimatstaat gegebenenfalls ausserhalb der Provinz B._______ niederlassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sollte er dabei erneut Drohungen seitens des Vaters ausgesetzt werden, wird er gehalten sein, sich diesbezüglich an die türkischen Behörden zu wenden. Weiter leben zumindest die Grosseltern mütterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin in C._______ und es ist anzunehmen, dass der Grossvater – und allenfalls auch der in Deutschland lebende Onkel – ihn bei Bedarf zumindest in einer Anfangsphase wirtschaftlich unterstützen könnte. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar an psychischen Problemen leidet und im Frühjahr 2025 eine psychotherapeutische Behandlung aufnahm (vgl. Akte 29/1). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ärztliche Berichte belegt. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass eine allenfalls erforderliche Behandlung von gesundheitlichen Problemen auch in der Türkei erfolgen kann, nachdem das dortige Gesundheitssystem einen guten Standard aufweist. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (gültig bis November 2027) und einen zwischenzeitlich abgelaufenen türkischen Reisepass. Darüber hinaus obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-9477/2025 10. 10.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren – insbesondere angesichts der mangelhaften Aktenführung der Vorinstanz – nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Sozialhilfebestätigung der zuständigen Gemeinde vom 18. Dezember 2025 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 10.2 Vorliegend ist dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtlich vertretenen Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen aufgrund des Umstands, dass das SEM einen von ihm zu den Akten gereichten USB-Stick verloren hat und somit seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 100.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9477/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-9477/2025 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 D-9477/2025 — Swissrulings