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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2009 D-947/2009

12 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,498 parole·~17 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-947/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, und deren Kind E._______, geboren F._______, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-947/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger (...) aus Z._______, ersuchte mit einem ersten, englischsprachigen Schreiben vom 16. Juni 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo für sich, seine Frau und seinen Sohn um Asyl in der Schweiz. Das Schreiben ging am 23. Juni 2008 bei der Botschaft ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich zwar früher nie politisch betätigt, sei aber von der Y._______ gezwungen worden, bei der U._______ vom (...) für die X._______ zu kandidieren. Aus diesem Grund seien er und seine Familie nun mit vielen Problemen konfrontiert. Sie würden mittels Telefonanrufen belästigt und von unbekannten bewaffneten Personen täglich bedroht. Sie würden in ständiger Angst leben. Bei einem weiteren Verbleib im Heimatland müssten sie damit rechnen, umgebracht zu werden. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, spezifischere Informationen zu seinen Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 9. August 2008 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 präzisierte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Er machte geltend, er habe am 5. Mai 2008 einen Brief von den V._______ erhalten. Darin sei ihm gedroht worden, er müsse seine Kandidatur zurückziehen. Er habe seine Probleme der Y._______ zur Kenntnis gebracht und daraufhin vergeblich versucht, seine Kandidatur zurückzuziehen. Am 16. Mai 2008 habe er erneut ein Drohschreiben von den V._______ erhalten. Seither habe er kein ruhiges Leben mehr. Unbekannte bewaffnete Männer hätten ihn in seinem Haus bedroht. Er erhalte regelmässig anonyme Anrufe in der Nacht. Er habe deshalb sein Haus verlassen und abwechselnd bei verschiedenen Verwandten gewohnt. Er habe sich an die Polizei gewandt und bei der Human Rights Commission sowie beim IKRK Anzeige erstattet. D-947/2009 Zur Präzisierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: die Kopie einer Akte der Human Rights Commission, zwei in (...) verfasste Schreiben der V._______ (datiert vom 5. und 16. Mai 2008), die Kopie eines als „Extract from the Information Book of Z._______ Police Station“ bezeichneten Schreibens vom 15. beziehungsweise 16. Juli 2008 und ein entsprechendes (...) Dokument sowie weitere Dokumente des (...), des „Elections Office, Z._______“ und der (...) ein. Schliesslich gab der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) vom 24. März 2008 und einen Brief der (...) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 11. August 2008 bestätigte die Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens und forderte ihn auf, die Umstände (Ausgang) der Wahl näher zu beschreiben, über seine politische und berufliche Tätigkeit zu informieren und die Rolle der Y._______ präzisierend darzulegen. E. Mit Schreiben vom 25. August 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und fügte an, er habe die Wahl verloren und keinen Sitz erhalten. Derzeit sei seine Lage schlecht; er müsse sich stets vor unbekannten Bewaffneten verstecken und sein Leben sei in Gefahr. Er sei kein Mitglied der Y._______. Vor der Wahl sei er als Geschäftsmann tätig gewesen. Nun aber könne er keinen Beruf mehr ausüben und seine Familie nicht ernähren. Er werde von der Y._______ nicht geschützt. In diesem Zusammenhang brachte er vor, er sei ein sehr bekannter Künstler und Musiker. Er habe bereits mehrere Auftritte gehabt. Aufgrund seiner Beliebtheit sei die Y._______ davon ausgegangen, er würde die Wahl als X._______-Kandidat gewinnen. So sei er gezwungen worden, die Wahlen anzutreten. F. Am 7. Oktober 2008 fand die Anhörung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Dokumente einreichte. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 11. November 2008 brachte die Frau des Beschwerdeführers ihre Sorge um das Wohlergehen ihrer Familie zum Ausdruck. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei am 4. November 2009 in W._______, Z._______, von Unbekannten angegriffen D-947/2009 und mit einem Messer verwundet worden, als er seine Familie habe besuchen wollen. Er habe fliehen können und sei im Spital behandelt worden. Dem Schreiben lagen Fotos des Beschwerdeführers und ein Bericht („Diagnosis Ticket“) des Spitals in Z._______ sowie ein Schreiben der Polizei von R._______ bei. H. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM an, aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohen würden. Es stelle sich deshalb die Frage, ob er auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor den Verfolgungsmassnahmen seitens der V._______ finden könne. Hierzu gelte es festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er sich vergeblich um Schutz bemühte habe respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne es aber durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Allerdings gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz erhielten nur einige wenige Personen, denen der Beschwerdeführer jedoch nicht zuzurechnen sei. Zwar sei er durch die von ihm erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen, und auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Im Grossraum Colombo habe die Regierung verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen; insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. In Anbetracht dessen und angesichts des D-947/2009 Umstands, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Februar 2009 Beschwerde. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-947/2009 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Bemühungen um Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E.2.e.-g. S. 131 ff., welches Urteil angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c. S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht D-947/2009 wird und ob ein Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er werde durch die V._______ bedroht, weil er auf Druck der Y._______ hin für die X._______ kandidiert habe, und er beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente. 4.1.1 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich seine Schilderungen der Umstände der angeblichen Wahlen auf allgemeine Hinweise beschränken. So legt er beispielsweise nicht näher dar, wie das Wahlprozedere ausgestaltet war und wie er dabei involviert war. Er vermag auch nicht substanziiert darzulegen, wie der Kontakt mit der X._______ zustande kam und welches seine Aktivitäten für die Partei waren. Auch der Verlauf und der Zeitpunkt der Wahlen bleiben – selbst nach der persönlichen Anhörung bei der Botschaft – unklar. Insgesamt vermag er keine substanziierten Angaben über die näheren Umstände der Wahlen zu machen. 4.1.2 Auch seine Äusserungen bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch die V._______ sind vage und unsubstanziiert. Die Drohung durch die V._______ wird im Wesentlichen mit zwei Briefen vom 5. Mai 2008 und vom 16. Mai 2008 untermauert; diese wurden jedoch nicht übersetzt und liegen lediglich als Kopien bei. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe die Schreiben nicht übersetzen können, weil der Übersetzer Angst gehabt habe (vgl. Vorakten BFM A 7/16 S. 5). Im Schreiben vom 29. Juli 2008 hatte er dazu angegeben, er habe keine Übersetzung einreichen können, weil es nicht erlaubt sei, Briefe mit dem Logo der V._______ zu übersetzen (vgl. A 3/12). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, die Schreiben seien echt, denn Männer hätten nach ihm gesucht und eine Warnung an der Mauer seines Hauses angebracht. Gemäss Aussage des Übersetzers lautet die Warnung: (...) (vgl. A 7/16 S. 5). Auf eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, das Dokument wörtlich zu übersetzen, oder auf eine Übersetzung von Amtes wegen kann verzichtet werden, da das Schreiben gemäss der Aussage des Beschwerdeführers nicht an ihn persönlich adressiert war. Überdies ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Verfolgung durch die V._______, abgesehen von den zwei vorerwähnten D-947/2009 Drohbriefen, auf einen Zwischenfall am 3. August 2008 beschränkt, bei welchem der Beschwerdeführer angeblich von Mitgliedern der V._______ in seinem Haus aufgesucht worden sei. Als er die Männer gesehen habe, sei er sofort weggerannt und habe entkommen können (vgl. A 7/16 S. 5). Der Beschwerdeführer unterliess es indessen, anlässlich der Anhörung weitere Angaben zu diesem Zwischenfall zu machen. Im Schreiben vom 25. August 2008 hatte er den Zwischenfall nicht erwähnt, sondern lediglich in pauschaler Weise angegeben, er werde von Unbekannten verfolgt und sein Leben sei in Gefahr (vgl. A 5/1). In Anbetracht dieser Umstände erscheinen die vorgebrachten Behelligungen durch die V._______ nicht als glaubhaft. 4.1.3 Wenig überzeugend sind sodann die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit, mit welchen er die von ihm dargelegten Behelligungen und seine Vorbringen unterstützen will. Weder in seinem Asylgesuch vom 16. Juni 2008 noch im ergänzenden Schreiben vom 29. Juli 2008 erwähnte er seine berufliche Tätigkeit. Erst im Schreiben vom 25. August 2008 hielt er dazu fest, er sei ein bekannter Musiker und Künstler und deswegen gezwungen worden, für die X._______ zu kandidieren. Aufgrund seiner Popularität habe man auf ein positives Wahlergebnis gehofft. Diese Aussage muss als nachgeschoben qualifiziert werden. Sie taugt nicht dazu, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.1.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen weiteren Dokumente, welche der Beschwerdeführer einreichte, nichts zu ändern. Zum einen liegen der Beschwerde lediglich Kopien von Dokumenten bei, zum anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben wegen der Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht als geeignet zu erachten, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt auch für die mit der Beschwerde vom 2. Februar 2009 eingereichten, teilweise bereits dem Asylgesuch vom 16. Juni 2008 beiliegenden Dokumente. So werden in der Kopie des Schreibens des (...) vom 22. Juli 2008 lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, und es wird dringendst empfohlen, den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die vorgebrachten Behelligungen werden jedoch nicht näher beschrieben. Was sodann die Kopie der Übersetzung des Schreibens der Police Station von R._______ vom 10. November 2008 betrifft, ist festzuhalten, dass das Dokument keine Merkmale für die Authentizität D-947/2009 des Polizeirapports enthält, und es aufgrund des Inhalts kaum als echter Polizeirapport bezeichnet werden kann. Es wird darin einerseits behauptet, der Zwischenfall vom 4. November 2008 habe sich deswegen ereignet, weil der Beschwerdeführer Kandidat für die X._______ gewesen sei, andererseits wird festgehalten, dass die Polizei in diesem Zusammenhang ermittle. Es werden jedoch keine Einzelheiten festgehalten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Hintergründe der Tat bereits bekannt sein sollen, obwohl die Ermittlungen noch bevorstehen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Dokumente einzugehen. 4.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die V._______ verfolgt worden, sind damit insgesamt nicht als glaubhaft zu bewerten. 4.2 Es ist zudem anzufügen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Bei ihrer zu Beginn des laufenden Jahres gestarteten Grossoffensive drängte die srilankische Armee die LTTE immer weiter ins nördliche Vanni zurück. Im Januar 2009 verloren die LTTE dort die Kontrolle über ihre letzten wichtigen strategischen Einrichtungen. Am 2. Januar 2009 nahm das srilankische Militär die Stadt Kilinochchi, das politische und administrative Zentrum der LTTE, ein. Nur eine Woche nach der Einnahme von Kilinochchi gelang der srilankischen Armee ein weiterer strategischer Erfolg, die Eroberung des „Elephant Pass“, jener Landenge, die Jaffna mit dem Rest der Insel verbindet. Am 25. Januar 2009 marschierten die srilankischen Streitkräfte schliesslich in der Stadt Mullaitivu ein, dem letzten Rückzugsort der tamilischen Rebellen und militärischen Zentrum der LTTE. Gemäss Angaben der Armee wurden Anfang April 2009 sämtliche Rebellen auf das Gebiet der „no-fire-zone“ um Putumattalam zurückgedrängt. Am 24. Mai 2009 bestätigte die LTTE den Tod von Rebellenführer Vellupillai Prabhakaran. War es der LTTE bis April noch gelungen, Selbstmordattentate ausserhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben, bedeutete das Ende der Kampfhandlungen zugleich auch das Ende der Anschläge. Trotzdem hat die Regierung gerade auch in Colombo die Sicherheitsmassnahmen verstärkt (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009). Angesichts dieser veränderten Lage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft allfälligen Benachteiligungen seitens der LTTE D-947/2009 ausgesetzt sein wird. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind unter diesen Umständen als nicht asylrelevant zu bezeichnen. 5. 5.1 Was die durch Unbekannte zugefügte Verletzung angeht, welche der Beschwerdeführer im November 2008 erlitten haben soll und welche er mit Fotos belegen will, ist festzuhalten, dass der Beweiswert der Fotos als gering einzustufen ist. Aufgrund der durch ein Wundpflaster abgedeckten Hautoberfläche ist nicht erkennbar, welche Verletzung der Beschwerdeführer erlitten haben soll. Der diesbezügliche in Kopie eingereichte Spitalbericht (Diagnosis ticket) hält lediglich „stab injury in back of chest“ als Diagnose fest, ohne detailliert anzugeben, wie gross und wie tief die Wunde ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, dieser Überfall stehe in Zusammenhang mit seiner Kandidatur für die X._______ und könnte damit einen asylrechtlich relevanten Aspekt aufweisen, da auch andere Gründe für einen Überfall denkbar sind. Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der staatliche Schutz sei ihm diesbezüglich verweigert worden, ging er doch auf auf eine Polizeistation, wo seine Anzeige entgegengenommen worden sein und welche mit Ermittlungen begonnen haben soll. 5.2 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkriegs im Mai 2009 nach wie vor schlecht sind (vgl. hierzu „Die Repression in Sri Lanka nimmt kein Ende“, in: NZZ vom 12. September 2009; SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009, S. 4 ff.). Der mit einer Niederlage der LTTE endende Konflikt hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Zurzeit leben schätzungsweise 300'000 Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes schränkt die Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit massiv ein, weshalb die Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage im Land nur unter Lebensgefahr oder gar nicht mehr möglich ist. Es erstaunt deshalb nicht, dass der UN-Generalsekretär Ban Ki Moon die srilankische Regierung auffordert, „den internationalen Ruf nach Verantwortung und Transparenz“ anzuerkennen und bei glaubhaften Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen angemessene Ermittlungen durchführen zu lassen (vgl. „Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen“, in: NZZ vom 6. Juni 2009). D-947/2009 5.3 Selbst wenn eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wie vorstehend in E. 3.2 dargelegt wurde, restriktiv zu umschreiben sind, und die Schwelle hierfür praxisgemäss hoch anzusetzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Massgeblich sind dabei die Aspekte der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, der Beziehungsnähe zu anderen Staaten sowie der praktischen Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche (vgl. hierzu im Einzelnen EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3. S. 174 f.). Vorliegend besteht, falls denn wider Einschätzung des Gerichts doch eine Ausreise aus dem Heimatstaat zwingend erforderlich sein sollte, eine solche Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2008 angab, hat er sich bereits zweimal (im Dezember 2005 und im Juli 2006) aus geschäftlichen Gründen in Singapur aufgehalten, wo auch ein Freund von ihm wohnt (vgl. A 7/16 S.3). Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Schweiz nicht als einziger Aufnahmestaat in Frage kommt, besteht doch eine engere Beziehung zu Singapur als zur Schweiz. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung darzulegen vermag. Es liegen deshalb keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung vor. Die vom Beschwerdeführer wenig substanziierte Furcht vor Übergriffen durch Unbekannte scheint nicht derart zu sein, dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) geschlossen werden müsste. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verweigerte. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-947/2009 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-947/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil den Beschwerdeführern gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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