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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2016 D-946/2016

22 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-946/2016/mel

Urteil v o m 2 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Jemen, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

D-946/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Jemen – am 17. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ) in X._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass vom SEM am 21. Dezember 2015 aufgrund einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 von der französischen Botschaft in Kairo ein Visum ausgestellt worden war, gültig vom 5. November 2015 bis zum 4. Februar 2016 für mehrfache Einreisen in zwölf namentlich bezeichnete Schengen-Staaten, dass die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2015 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. act. A4 und A5: Protokolle der Befragungen zur Person), dass sie dabei unter Vorlage verschiedener Beweismittel geltend machten, der Beschwerdeführer sei in Jemen akut vor Verfolgung bedroht, zumal er aufgrund seiner politischen Aktivitäten (…) schon mehrmals verhaftet worden sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass sie im Rahmen der Befragung zur Person angaben, sie seien am 15. Dezember 2015 – ausgestattet mit ihrem Schengen-Visum – auf dem Luftweg von Ägypten direkt in die Schweiz gelangt, dass die Beschwerdeführenden vom SEM im Verlauf der Befragungen zur Person unter Verweis auf die erfolgte Visumsgewährung durch Frankreich auf eine mutmassliche Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates hingewiesen wurden, dass sich in der Folge sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gegen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich aussprachen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Angst nach Frankreich zu gehen, da es dort vor kurzem zu Anschlägen gekommen sei und Anhänger des Daesh (des sog. Islamischen Staates) dort lebten, und zudem lebe seine Schwester in der Schweiz, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne nicht dorthin, da sie Schleier trage und Muslima mit Schleier in Frankreich angegriffen und

D-946/2016 verfolgt würden, und auch ihr Ehemann könne nicht dorthin, da er vom Daesh verfolgt werde und es in Frankreich Anhänger des Daesh gebe, dass sich der Beschwerdeführer sodann im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 15. Januar 2016 nochmals gegen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich aussprach, dass er dabei auf seine politische Exponierung in der Heimat hinwies und geltend machte, in Frankreich drohe ihm Verfolgung sowohl vonseiten von Anhängern von Ali Salah als auch vonseiten von Anhängern des Daesh und Frankreich werde ihn nicht effektiv schützen können, dass er gleichzeitig vorbrachte, sie seien noch nie in Frankreich gewesen, sondern sie hätten sich lediglich ein Schengen-Visum für Frankreich organisiert, weil das vergleichsweise leichter zu erhalten gewesen sei, und sie seien von Ägypten direkt in die Schweiz gereist, dass er in der Schweiz Frieden gefunden habe und auch seine Schwester mir ihrem Mann hier lebe, welche ihn und seine Familie unterstützen könne, wogegen sie in Frankreich keine Bezugsperson hätten, dass das SEM am 25. Januar 2016 – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – zwei separate Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Frankreich richtete, dass diesen Ersuchen von Frankreich mit Erklärungen vom 1. Februar 2016 ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. act. A14/A15 und A16/A17), dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin- Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Wallis mit dem Vollzug

D-946/2016 der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Februar 2016 (Poststempel) Beschwerde erhoben haben, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen, dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals auf den politischen Hintergrund des Beschwerdeführers hinweisen und geltend machen, in Frankreich drohe ihm eine Entdeckung und Verfolgung vonseiten von Anhängern von Ali Salah und vonseiten von Anhängern des Daesh und der Al-Kaida, wovor ihn Frankreich nicht effektiv schützen könne, dass er demgegenüber in der Schweiz relativ sicher sei, zumal sich die Schweiz nicht im Kampf gegen den Terrorismus exponiert habe, dass die Beschwerdeführenden daneben erneut betonen, sie seien noch nie in Frankreich gewesen, sondern sie hätten sich lediglich ein Schengen- Visum für Frankreich organisiert, und sie nochmals auf ihre familiären Beziehungen zu einer in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers verweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-946/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein am 5. November 2015 von Frankreich ausgestelltes und noch bis zum 4. Februar 2016 gültiges Visum verfügten, mit welchen sie eigenen Angaben zufolge in die Schweiz eingereist sind, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Frankreich für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin- III-VO), was von Frankreich mit Abgabe der Erklärungen vom 1. Februar 2016 ausdrücklich anerkannt worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,

D-946/2016 dass von den Beschwerdeführenden zwar dem wesentlichen Sinngehalt nach angeführt wird, Frankreich sei für sie nicht zuständig, da sie noch gar nie dort gewesen seien, sondern von Frankreich lediglich ein Schengen- Visum erhalten hätten, dass dieses Vorbringen indes aufgrund der klaren Zuständigkeitsbestimmung von Art. 12 Dublin-III-VO nicht überzeugen kann, dass in der Sache auch die angebliche Beziehungsnähe zur Schweiz wegen der Anwesenheit einer Schwester des Beschwerdeführers nichts ändert, zumal aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, zwischen dieser Schwester und den Beschwerdeführenden würden über die blosse Verwandtschaft hinaus weitergehende respektive rechtserhebliche Bande (im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m Art. 9 ff. Dublin-III-VO) bestehen, dass den Beschwerdeführenden sodann aufgrund ihrer Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Überstellung nach Frankreich aussprechen, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Frankreich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU

D-946/2016 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden würden in Frankreich ihnen zustehende Rechte verweigert oder sie würden dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, der Beschwerdeführer sei in Frankreich ernsthaft vor Nachstellungen von Anhängern von Ali Saleh oder von Anhängern des Daesh oder der Al-Kaida bedroht, dass den Beschwerdeführenden jedoch mit dem SEM entgegen zu halten ist, sie hätten sich mit ihren diesbezüglichen Vorbringen vorab an die dafür zuständigen französischen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die in Frankreich dafür zuständigen Behörden ernsthaften Berichten über allfällige Bedrohungen vonseiten islamistischer Gruppierungen mit aller Konsequenz nachgehen, wobei nicht nur von der Schutzwilligkeit, sondern ebenso von der Schutzfähigkeit der französischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden darf, dass damit kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden wären in Frankreich ernsthaft – im Sinn eines "real risk" – vor Verfolgung und damit vor einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung bedroht, dass auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers über sein politisches Profil verzichtet werden kann, zumal er seine Asylgesuchsgründe bei den dafür zuständigen französischen Behörden einzubringen hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss den bei den Akten liegenden Fotos (CS-VIS-Foto und EVZ-Foto) keinen Niqab trägt, sondern sie lediglich ihr Haar mit einem Kopftuch oder einer modischen Mütze bedeckt, womit auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen über die angebliche Verfolgung von Schleierträgerinnen in Frankreich respektive mit dem in Frankreich geltenden Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit verzichtet werden kann,

D-946/2016 dass schliesslich aufgrund der Akten davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführenden seien durchaus in der Lage, in Frankreich gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, und ebenso, in Frankreich sei eine hinreichende Lebensgrundlage garantiert, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nicht dem Kreis der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen sind, auch wenn es sich bei ihnen um ein Ehepaar mit einem noch kleinen Kind handelt, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-946/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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