Abtei lung IV D-943/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.___________, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-943/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._________ – stellte am 28. August 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 8. September 2008 hin – mit Eingabe vom 30. September 2008 ergänzte. Am 8. Dezember 2008 befragte ihn eine Mitarbeiterin der Botschaft zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben vom 28. August und 30. September 2008 sowie anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, der Ehemann der Schwester seiner Ehefrau (C.__________) habe im Juni 2006 zwei Tamilen aus Mannar zu ihnen nach Hause gebracht, wo sie zwei Tage lang zusammen mit seinen drei Söhnen (D.__________, E.__________ und F.___________) verbracht hätten. Anschliessend habe sein ältester Sohn – D.__________ – die beiden Männer im Boot von C.__________ aufs Meer gefahren. Am 17. Juni 2006 hätten diese beiden Männer einen Bombenanschlag auf den Hafen von G.________ verübt. Am folgenden Tag hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seine drei Söhne zuhause festgenommen und in der Folge – zusammen mit C.__________ und weiteren Tatverdächtigen – vor Gericht angeklagt. Weitere zwei Tage später hätten wütende Dorfbewohner sein Haus angegriffen und ihn selbst bezichtigt, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Auch er selbst sei einige Male von Leuten des CID verhört worden. Nach 16 Monaten seien seine beiden jüngeren Söhne, nach 22 Monaten sein ältester Sohn ohne Auflagen gerichtlich freigelassen worden. Auch C.__________ sei freigelassen, indessen später von einer Gruppe von Männern aus dem Haus gelockt und erschossen worden. Seine Söhne hätten Angst davor, abermals festgenommen oder gar entführt zu werden. Er selber werde von den Dorfbewohnern gemieden und weiterhin als Helfer der LTTE verdächtigt. Überdies habe er als Fischhändler Schwierigkeiten bei der Arbeit, weshalb er auch schon in der Region von H.___________ gearbeitet habe. Seine drei Söhne hätten es sehr schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Seine zwei jüngsten Kinder würden in der Schule schikaniert. D-943/2010 B. Mit der schweizerischen Botschaft am 7. Januar 2009 beziehungsweise am 25. Juni 2009 zugegangenen und von dieser zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleiteten Eingaben teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Probleme dieselben geblieben seien. Am 2. Januar 2009 seien Leute des CID bei ihm aufgetaucht und hätten abermals Fragen im Zusammenhang mit den früheren Vorfällen gestellt. Zwei Tage vorher sei ein Mann in der Nähe seines Hauses erschossen worden. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft um Mitteilung, ob sie eine persönliche Anhörung seiner drei Söhne durchzuführen beabsichtige. C. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszugs unter anderem mehrere die Inhaftierung beziehungsweise Freilassung seiner drei Söhne dokumentierende Gerichts- und Polizeidokumente sowie diverse Zeitungsartikel ein. D. Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2010 an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 7. Januar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Mit am 17. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener englischsprachiger Eingabe vom 9. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch und dasjenige seiner Familie gutzuheissen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, sein ältester Sohn sei seit dem 22. Dezember 2009 verschwunden, wobei er befürchte, dass Letzterer entführt worden sein könnte. Dies erfülle sie alle mit Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, zumal bereits ein weiterer Verwandter – C.__________ – von Unbekannten getötet worden sei. Letztlich sei auch die unterbliebene Anhörung seiner drei Söhne durch die schweizerische Vertretung in Colombo ursächlich dafür, dass diese die Gefährdungslage seiner ganzen Familie, insbesondere aber diejenige seiner beiden ihm verbliebenen Söhne falsch eingeschätzt habe. Als Beweismittel fügte D-943/2010 er die Kopie eines Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizeistation B._________ vom 11. Januar 2010 inklusive englischer Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben der Organisation I.___________ vom 9. Februar 2010 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 6.4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-943/2010 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er- D-943/2010 messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Nachgang zu den Vorkommnissen vom 17. Juni 2006 von Leuten seiner Wohngegend immer wieder als Unterstützer der LTTE verunglimpft worden. Ausserdem sei er im Zusammenhang mit dem gegen seine drei Söhne eröffneten Strafverfahren wiederholte Male von Angehörigen des CID befragt worden. Die ganze Familie werde behördlich überwacht. 6.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 7. Januar 2010 indessen zutreffend festgestellt hat, erscheint es grundsätzlich legitim, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gegen seine drei Söhne eingeleiteten Strafverfahren in die Untersuchungen einbezogen beziehungsweise verhört haben. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihm wegen der früheren, zwischenzeitlich abgeschlossenen Strafverfahren gegen seine drei Söhne in absehbarer Zukunft unverhältnismässige behördliche Verfolgungsmassnahmen drohen könnten, zumal seine drei Söhne schliesslich ohne gerichtliche Verurteilung bedingungslos freigelassen worden sind (vgl. Botschaftsanhörung S. 6 Ziff. 6.2) und nach Einschätzung des Beschwerdeführers selbst – im Gegensatz zur Person C.__________ – seitens des CID heute keiner terroristischer Aktivitäten mehr verdächtigt werden (vgl. Botschaftsanhörung S. 7 Ziff. 6.2 i.V.m. S. 9 Ziff. 6.3.6). Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis heute keine behördlichen Nachteile ernsthaften Ausmasses widerfahren. An dieser Einschätzung der persönlichen Gefährdungslage des Beschwerdeführers ändert auch der Umstand nichts, dass sein ältester Sohn D.__________ angeblich verschwunden sein soll. Diesbezüglich ergeben sich aus den Akten ohnehin Indizien, welche erhebliche Zweifel erwecken, dass der D-943/2010 Beschwerdeführer diesbezüglich die Wahrheit sagt. Gemäss der auf Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers hin erfolgten Vermisstenmeldung im Informationsbuch der Polizeistation B._________ vom 11. Januar 2010 soll der älteste Sohn D.__________ nämlich am 22. Dezember 2009 verschwunden sein. Demgegenüber soll der besagte älteste Sohn des Beschwerdeführers laut dem vom 9. Februar 2010 datierenden Bestätigungsschreiben der Organisation I.___________ von Unbekannten getötet worden sein und ein weiterer seiner Söhne seit dem 22. Dezember 2009 vermisst sein. Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Insbesondere ist die Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Anhörung in der Botschaft sowie der von ihm eingereichten Dokumente hinreichend abzuschätzen, weshalb der Einwand in der Beschwerde, die unterbliebene Anhörung der drei Söhne habe dazu geführt, dass sich die Botschaft (und damit die Vorinstanz) kein reales Bild von der persönlichen Gefährdungslage des Beschwerdeführers selbst habe bilden können, nicht stichhaltig ist. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.4 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss beantragt, es sei sein Asylgesuch und dasjenige seiner Familie gutzuheissen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Formeller Adressat der angefochtenen Verfügung ist jedoch lediglich der Beschwerdeführer selbst, nicht aber seine Familienangehörigen. Diesen gegenüber wird mithin in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsverhältnis mit bestimmten Rechten und Pflichten geregelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das BFM aufgrund der Akten hätte davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe für seine gesamte Familie (Ehefrau, drei erwachsene Söhne sowie zwei im Zeitpunkt seiner Anhörung durch die Botschaft 14- beziehungsweise 18-jährigen Töchter) ein Asylgesuch gestellt und ob und inwie- D-943/2010 weit es in diesem Fall gehalten gewesen wäre, in der angefochtenen Verfügung auch über die Einreisebewilligung einzelner Familienangehöriger zu befinden. Da aber in der angefochtenen Verfügung gegenüber seinen Familienangehörigen kein Rechtsverhältnis begründet wird und der Beschwerdeführer selbst, nachdem es ihm – wie dargelegt – nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, auch keine Rechte an seine Familienangehörigen zu übertragen vermag, aus denen diese allenfalls ein Recht auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder Asyl ableiten könnten, ist weder dem Beschwerdeführer noch seinen Angehörigen aus dem Umstand, dass Letztere – allenfalls zu Unrecht – nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung sind, kein Rechtsnachteil erwachsen. Die Frage braucht daher nicht geklärt zu werden. Festzuhalten bleibt indes, dass bei dieser Rechtslage auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, soweit beantragt wird, es sei das Asylgesuch seiner Familie gutzuheissen und diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-943/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9