Abtei lung IV D-943/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-943/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______, Distrikt B._______ (Provinz Dohuk), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2003 und gelangte am 24. Juni 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die am 7. Juli 2003 im Empfangszentrum C._______ stattfand, sagte er aus, am 20. April 2003 sei im Hof einer Moschee eine Granate explodiert. Ein Verantwortlicher der "Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) habe gesagt, er sei für den Anschlag verantwortlich. Er sei beschuldigt worden, weil der Sitz der "Kommunistischen Partei" (KP), bei der er als Teeservierer gearbeitet habe, sich in der Nähe der Moschee befunden habe. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behörde am 22. August 2003 zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe auf Seiten der KDP gekämpft und sei im Jahr 1986 bei einem Gefecht mit den Truppen von Saddam Hussein ums Leben gekommen. Sein Grossvater habe der Familie deshalb gesagt, sie wollten mit der KDP nichts mehr zu tun haben. Im April 2002 habe er auf dem Posten der KP eine Anstellung erhalten. Am Abend des 20. April 2003 hätten Unbekannte eine Handgranate in den Hof der nahe gelegenen Moschee geworfen; dabei seien drei Personen ums Leben gekommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester aufgehalten. Ein Verantwortlicher der KDP sei zum Posten der KP gegangen und habe sich nach ihm erkundigt. Diese Person habe ihn nicht gemocht, weil er nicht für die KDP habe arbeiten wollen; er habe ihn und seinen Freund S. für den Anschlag verantwortlich gemacht. Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, den Irak zu verlassen. Sein Grossvater habe am 28. April 2003 bei der KDP vorgesprochen, wo man ihm gesagt habe, es sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der KP und ein Schreiben der KDP an seinen Bruder ein. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ver- D-943/2008 fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Der Entscheid wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, seit April 2001 für die KP gearbeitet zu haben, während er bei der kantonalen Befragung gesagt habe, seit dem 20. April 2002 für diese zu arbeiten. Er habe gesagt, er habe den Irak am 17. Mai 2003 verlassen, dem Schreiben der KDP, welches vom 26. April 2003 datiere, sei zu entnehmen, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten habe. Ausserdem habe er gesagt, er sei erst etwa 10 Tage nach dem Anschlag verdächtigt worden, das Schreiben sei aber bereits 6 Tage nach dem Anschlag verfasst worden. Der Beschwerdeführer habe aber auch gesagt, der Verantwortliche der KDP sei bereits am 22. April 2003 zu seinem Vorgesetzten gekommen und habe diesem gesagt, er müsse sich bei der KDP melden. Das Verhalten des Vorgesetzten sei zudem unlogisch und erfahrungswidrig. Einerseits habe dieser gesagt, der beim Anschlag Getötete habe ein Blutracheproblem, andererseits habe er dem Beschwerdeführer empfohlen, den Irak zu verlassen, ohne sich für ihn einzusetzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei demnach nicht glaubhaft. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sein Vater sei 1986 von den zentralirakischen Truppen getötet worden, bestehe kein Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2003 erfolgten Ausreise. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 1. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einer noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer bedingten Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Am 29. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom (Richter) wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an D-943/2008 die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Er habe seine ganze Jugendzeit in Dohuk verbracht. Da seine Geschwister in A._______ und seine Mutter in Dohuk lebten, verfüge er über ein gutes Beziehungsnetz. Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 aus, er fürchte sich aufgrund seiner politischen Vergangenheit vor der Zufügung ernsthafter Nachteile. Des Weiteren sprächen diverse Gründe gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, diesbezüglich sei auf die Positionen des UNHCR betreffend Rückkehr in die drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu verweisen. Zudem sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei angespannt. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Zeitungsartikel bei. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 hob das BFM die am 5. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien von drei Berichten der "Neuen Zürcher Zeitung" und eines Artikels aus dem "Tagesanzeiger" bei. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. D-943/2008 H. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2008 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die An- D-943/2008 forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung zulässig. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die vom Beschwerdeführer genannten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 505 Personen (84 % davon aus dem Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachte problematische politische Vergangenheit sei im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Seine diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Es sei zudem zu erwähnen, dass er Mühe habe, sich an die in der Schweiz geltende Ordnung zu halten, sei er doch wegen verschiedenen Vergehen angezeigt worden. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, da die Türkei nicht gegen die nordirakischen Kurden vorzugehen beabsichtige. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Er habe bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet und habe auch seinem Grossvater in der Landwirtschaft geholfen. Es sei davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er in der Provinz Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Somit sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe immer ausgeführt, dass sein Leib und sein Leben im Irak in Gefahr seien. Die Verfolgungssituation bestehe immer noch. Die Vorinstanz würdige seine individuelle Situation zu wenig. Es werde nicht gewürdigt, dass er sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, was an- D-943/2008 gesichts seines Alters eine beträchtliche Zeitspanne sei. Er habe die Sprache gelernt, und sich stets an die Rechtsordnung gehalten; entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei er nie straffällig geworden. Er sei sozial und beruflich gut in der Schweiz integriert und habe sich eine Existenz aufbauen können. Es sei auf verschiedene Entscheide der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu verweisen, wonach bereits nach vier Jahren Anwesenheit Gründe für den Verbleib in der Schweiz bestünden. Eine Wegweisung sei zum heutigen Zeitpunkt weder zumutbar noch zulässig. Neben den individuellen Gründen sprächen aber auch weitere Umstände gegen eine Wegweisung in den Nordirak. In der Folge wird auf die Positionen des UNHCR und der SFH sowie verschiedene Presseartikel verwiesen. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es schätze den Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordirak wie andere europäische Staaten auch als zumutbar ein. Das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in diese Provinzen und empfehle einen "differentiated approach". Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung Rechnung. 3.4 In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der geringen Anzahl von Rückkehrern um Leute handle, die den Nordirak zum Teil bereits wieder verlassen und in anderen Ländern um Asyl nachgesucht hätten. Eine Invasion der türkischen Armee in den Nordirak würde auch die Zivilbevölkerung treffen. Das UNHCR weise darauf hin, dass vorläufig auf zwangsweise Rückführungen von Asylsuchenden in den Nordirak zu verzichten sei, da das Land keine Aufnahmekapazitäten habe. Die Vorinstanz trage der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und sich stets wohl verhalten habe, zu wenig Rechnung. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht- D-943/2008 mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- D-943/2008 schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen ist. In der Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005 wurde überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht gewertet wurden. Da der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern er- D-943/2008 reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. D-943/2008 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der Schweiz zweimal verurteilt wurde (vgl. obenstehend im Sachverhalt unter C.). Da das BFM die vorläufige Aufnahme indessen nicht gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG aufgehoben hat, erübrigen sich weitere Erwägungen zu dieser Frage. 4.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben brach er die Schule frühzeitig ab und half danach ab und zu seinem Grossvater in der Landwirtschaft. Von April 2001 oder 2002 bis April 2003 sei er auf dem Posten der KP als Teeservierer tätig gewesen. In der Schweiz konnte er weitere Berufserfahrung sammeln. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei werden ihm auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Er wird zu seinem Grossvater und seinen Geschwistern zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Zudem wird ihm auch seine in Dohuk lebende Mutter in einem gewissen Ausmass behilflich sein können. Er hat eigenen Angaben gemäss für die KP gearbeitet, womit ihm in seiner Heimat weitere Verbindungen zur Verfügung stehen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen. 4.7 Insofern der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe dem Umstand, wonach er sich seit bald fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und die meiste Zeit gearbeitet habe, zu wenig Rechnung getragen, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die entsprechende Rechtsprechung der ARK, auf welche der Beschwerdeführer verweist, im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AuG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Asylgesetz zugewiesenen Person unter be- D-943/2008 stimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch am 24. Juni 2003 und hält sich demnach noch keine fünf Jahre in der Schweiz auf, weshalb der Kanton bislang kein entsprechendes Gesuch stellen konnte. 4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.9 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die beigelegten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-943/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13