Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-931/2017
Urteil v o m 3 0 . November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).
D-931/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ungefähr im August 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die Türkei, Griechenland, Ungarn und Österreich am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 23. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 29. Juni 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Familie seit 14 oder 15 Jahren in Kabul gelebt, wo er zwei Jahre zur Schule gegangen sei. Vor seiner Ausreise habe er ein Geschäft mit seinem Cousin geführt, wo sie (…) verkauft hätten. Zudem habe er nebenbei ein (…) geführt. Er habe zwei Schwestern und vier Brüder, wobei zwei davon für die Amerikaner gearbeitet hätten. Er habe zusammen mit der ganzen Familie in einer neu gebauten Siedlung gewohnt, in welcher auch viele Regierungsleute wohnen würden. Seine Frau und seine Kinder sowie seine Eltern seien nun von Kabul nach Z._______ gezogen und würden bei seinem Bruder wohnen. Einer seiner Brüder würde sie dort finanziell unterstützen. Ein Bruder sei in den Vereinigten Staaten, einer in Indonesien und einer im Iran. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und diejenige seiner Frau (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 – eröffnet am 12. Januar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an das SEM, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte
D-931/2017 er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Mitvertrag seiner Verwandten im Iran, Schreiben der „(…)“, des „(…)“ sowie der US-Botschaft in Kabul (jeweils in Kopie) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Zürich, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall gestützt auf die Akten entscheiden werde. E. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Familienangehörigen, den Aufenthaltstitel des Bruders in den USA (in Kopie) sowie eine Kopie des Hauptmietvertrags aus dem Iran zu den Akten. F. Das SEM reichte am 29. März 2017 – nach entsprechender Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer – nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik ein. Dabei reichte er einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Dezember 2016, Anmerkungen zu den eingereichten Beweismitteln vom 22. März 2017 sowie den dazugehörenden Briefumschlag zu den Akten.
D-931/2017 H. Am 5. September 2017 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.).
D-931/2017 3.2 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben" (vgl. Beschwerdeantrag 1). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Frau, seinen Kindern, den Eltern und Geschwistern in Kabul gelebt. Er habe dort gemäss seinen Angaben in einer neuen Siedlung gewohnt, die vor allem von Regierungsleuten bewohnt werde. Zusammen mit seinem Cousin habe er ein eigenes Geschäft. Dieser habe das Geschäft in seiner Abwesenheit weitergeführt. Es sei ihm somit möglich, nach seiner Rückkehr seine Geschäftstätigkeit weiter zu führen. Zudem verfüge sein Bruder über ausreichende finanzielle Mittel. Der Wegweisungsvollzug sei daher zumutbar, weiter auch zulässig und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde – nach einer Schilderung des bereits dargelegten Sachverhaltes – im Wesentlichen, infolge der Drohungen der Taliban seien seine Frau und seine Kinder, seine Eltern und Geschwistern in die Provinz Z._______ umgezogen und drei seiner Brüder würden sich bereits im Ausland befinden. Dies scheine das SEM nicht zu berücksichtigen. Mittlerweile seien seine Frau und seine Kinder gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern in den Iran gezogen und würden die Weiterreise in die Türkei planen. Auch der von den Taliban bedrohte Bruder habe sich in die Vereinigten Staaten begeben, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Er verfüge in Kabul über kein Familiennetz mehr. Auch sein Cousin, mit welchem er das Geschäft geführt habe, habe Kabul verlassen. In Afghanistan lebe nur noch ein Onkel. Das SEM habe den Sachverhalt somit falsch dargestellt. Er habe stets plausible, substantiierte und übereinstimmende Aussagen gemacht und von Anfang an geplant, seine Familie nachzuziehen, weshalb auch das Erstaunen der Vorinstanz geklärt sein dürfte. Seit dem Urteil BVGE 2011/7 habe sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert. Er habe kein tragfähiges soziales Netz in Kabul und er verfüge weder über eine Berufsausbildung, noch über eine genügende Schulausbildung. Die wirtschaftliche Lage in Kabul habe
D-931/2017 sich seit seiner Ausreise sehr angespannt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Neueröffnung eines Geschäftes gelingen würde. Das (…), welches er vor seiner Ausreise gegründet habe, gebe es nicht mehr. Zudem würden die Einkünfte daraus nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Er hätte bei einer Rückkehr keinerlei Perspektiven und wäre mit äusserst ungünstigen Umständen konfrontiert. Der Wegweisungsvollzug sei demnach klar unzumutbar. 4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde habe das SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, dass seine Frau und seine Kinder nicht mehr in Kabul leben würden. Den Erwägungen sei nichts über das aktuell bestehende Familiennetz in Kabul, sondern vielmehr anderweitige begünstigende Faktoren zu entnehmen, die für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe die Pflicht, bei der Erstellung des korrekten Sachverhalts mitzuwirken und das SEM über allfällige Änderungen zu informieren. Es könne nicht Aufgabe des SEM sein, sich in proaktiver Weise bei den Asylsuchenden zu allfälligen Änderungen der Sachlage zu erkundigen. Seit der Anhörung seien keine Eingaben beim SEM eingegangen. Dem SEM könne demnach nicht vorgeworfen werden, es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Umstand, dass er keine weiteren Verwandten in Kabul habe, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher während 15 Jahren in Kabul gelebt und zuletzt zwei Tätigkeiten ausgeübt habe. Seine Ortskenntnisse und Arbeitserfahrung würden sich für die Wiedereingliederung als nützlich erweisen. In Kabul gebe es auch ohne das Fortbestehen der beiden Einnahmequellen Möglichkeiten seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Daran ändere auch sein tiefer Bildungsstand nichts, da viele Erwachsene ohne hohe Schulbildung und ohne Berufsabschluss ihren Lebensunterhalt in Kabul verdienten. Der Umstand, dass fast alle Familienangehörigen ins Ausland gereist seien und im Grossraum Teheran zur Miete wohnen würden, sei als wichtiger Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation der Familie zu werten. Im Bedarfsfall könnten auch die Brüder in den USA, im Iran und in Indonesien finanzielle Hilfe leisten. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Weiter sei nach wie vor fragwürdig, weshalb der Beschwerdeführer alleine ausgereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich verschiedentlich zur Sicherheitslage in Afghanistan geäussert und beziehe
D-931/2017 sich nach wie vor auf die geltende Praxis. Zudem ergebe sich auch aus Berichten, dass die Sicherheitslage in Kabul relativ stabil sei und es würden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, gemäss der Formulierung der angefochtenen Verfügung scheine es, als ob das SEM nicht berücksichtig habe, dass auch die Eltern und die Geschwister nicht mehr in Kabul leben würden. Dem Entscheid liege ein falscher Sachverhalt zugrunde. Alleine aufgrund des Geschäfts und der finanziellen Mittel des Bruders würden nicht ausreichend begünstigende Umstände für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen. Natürlich unterliege es ihm, veränderte Sachverhaltselemente zu melden. Das SEM müsse aber neu geltend gemachte Umstände berücksichtigen. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass er nach wie vor über Verwandte in Kabul verfüge. Höchst spekulativ wirke überdies die Feststellung, die Flucht der Familie in den Iran sei als Hinweis auf die wirtschaftlich solide Situation der Verwandten zu werten, sowie die Vermutung, wonach die Brüder ihn finanziell unterstützen könnten. Die Lage in Kabul habe sich überdies weiter verschlechtert. 5. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung insbesondere die Wohnorte seiner Familienangehörigen in Afghanistan nicht richtig dargestellt, so ist dem SEM zuzustimmen, dass es im Sinne der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und
D-931/2017 Art. 13 VwVG Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, das SEM im erstinstanzlichen Verfahren über die Flucht seiner Familienangehörigen zu informieren. Die gegenwärtige Wohnsituation der Familienangehörigen wird denn erst mit der Beschwerdeeingabe aktualisiert. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender Weise abgeklärt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-931/2017 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. 7.3.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (a.a.O. E. 8.4.1). 7.4 Das SEM bestreitet in seiner Vernehmlassung nicht, dass sich ein Grossteil der Verwandten sowie die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul, sondern im Iran respektive der Bruder in den Vereinigten Staaten befinden würden. Der Beschwerdeführer vermochte diese Veränderung des Sachverhalts auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Be-
D-931/2017 weismitteln zu belegen. Dabei ist insbesondere auf die Fotos, den Mietvertrag sowie die überzeugenden schriftlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Übereinstimmung mit dem SEM somit als glaubhaft, dass die Kernfamilie sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul wohnhaft sind. 7.5 In Anbetracht des zu Grunde liegenden glaubhaften Sachverhalts ist das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.3) in casu zu verneinen. So verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihm in Kabul eine angemessen Unterkunft, Grundversorgung, sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne. Insbesondere verfügt er weder über Kernfamilie noch über irgendwelche Mitglieder des erweiterten Familienkreises, welche ihn bei der wirtschaftlichen Integration unterstützen und eine existenzbedrohende Situation verhindern könnten. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über andere starke soziale Kontakte verfügt, welche ihm bei der Rückkehr die Reintegration ermöglichen würden. Ohnehin konstituiert ein solches loses Beziehungsnetz – so denn vorhanden – angesichts der neuen Rechtsprechung und der völligen Absenz irgendwelcher familiärer Kontakte aber kein tragfähiges soziales Netz im Sinne des vorgängig zitierten jüngsten Referenzurteils. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Arbeitserfahrung, indem er mit seinem Cousin ein Geschäft sowie selber ein (…) geführt hat. Jedoch ist nach seinem über dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass diese Arbeitsmöglichkeiten noch bestehen respektive dass der Beschwerdeführer diese Geschäfte ohne Hilfe eines Beziehungsnetzes zu reaktivieren vermöchte. Entsprechend kann auch nicht ohne weiteres von einer wirtschaftlich gesicherten Existenz ausgegangen werden. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen (für den Wegweisungsvollzug) alleinstehenden und soweit ersichtlich gesunden jungen Mann handelt, dass bei ihm aber gleichzeitig weder von einem tragfähigen Beziehungsnetz, noch von einer gesicherten Wohnsituation und einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums in Kabul auszugehen ist. Entsprechend ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. e contrario das Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.2).
D-931/2017 7.6 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Januar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Es ist demnach von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17. Februar 2017 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 5. September 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von 6.75 Stunden zu Fr. 300.– bei Obsiegen zusätzlich Fr. 36.90 für Auslagen geltend gemacht wird, was angesichts der lediglich teilweisen Anfechtung der Verfügung nicht (als gänzlich) angemessen erscheint. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend auf 6 Stunden zu kürzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
D-931/2017 9.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend auf Fr. 220.– zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-931/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Januar 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
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