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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2010 D-93/2010

1 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,959 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-93/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-93/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Geburt in Kirkuk gelebt, wo er ab Ende Mai 2007 in einem CD-Geschäft eines Freundes gearbeitet habe, in dem auch Porno-DVD's verkauft worden seien, dass er wegen dieser Arbeit von Terroristen bedroht worden sei, die von ihm verlangt hätten, mit dieser Arbeit aufzuhören, dass er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb die Terroristen ihn am 29. Dezember 2007 entführt, misshandelt und von seinen Angehörigen ein Lösegeld verlangt hätten, dass er nach einer Woche freigelassen worden sei, nachdem seine Angehörigen das verlangte Lösegeld bezahlt hätten, dass er aus Angst, erneut entführt zu werden, beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass auf die dagegen am 4. Dezember 2008 erhobene Beschwerde mangels fristgerechter Leistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 von der Stadtpolizei B._______ wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 22. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörung vom 9. Oktober 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Ablehnung D-93/2010 seines ersten Asylgesuchs am 5. März 2009 wieder nach Kirkuk zurückgekehrt, obwohl er noch immer befürchtet habe, von den Terroristen entführt zu werden, dass er nach seiner Rückkehr mit seiner früheren Freundin Kontakt aufgenommen und sie anschliessend zu Hause besucht habe, wo sie miteinander intim geworden seien, dass ihr Bruder sie dabei überrascht habe, worauf dieser ihn - den Beschwerdeführer - habe töten wollen, es ihm jedoch gelungen sei, zu fliehen, dass seine Freundin am 23. März 2009 von ihrer Familie getötet worden sei, da sie von ihm schwanger gewesen sei, weshalb er sich am folgenden Tag bei einem Freund versteckt habe, dass die Familie seiner Freundin am 25. März 2009 zum Haus seiner Familie gekommen sei, um ihn ebenfalls umzubringen, weshalb er sich entschlossen habe, zurück in die Schweiz zu reisen, dass er deswegen sein Heimatland am 1. September 2009 verlassen habe und per Auto und LKW unter Umgehung der Grenzkontrollen am 13. September 2009 in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine irakische Identitätskarte sowie einen Zivilregisterauszug zu den Akten reichte, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte am 13. Oktober 2009 einer amtsinternen Analyse unterzogen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2009 (Eingang BFM) zwei fremdsprachige Dokumente in Kopie einreichte, dass die Vorinstanz gestützt auf den Analysebericht vom 13. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2009 mitteilte, dass sie die eingereichte irakische Identitätskarte als gefälscht erachte, D-93/2010 dass sie dem Beschwerdeführer - unter Mitteilung des wesentlichen Inhalts des Analyseberichts - gleichzeitig die Gelegenheit einräumte, sich dazu bis zum 25. Dezember 2009 zu äussern, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 eine Stellungnahme einreichte, unter Beilage der beiden bereits am 23. November 2009 eingereichten Dokumente, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 - eröffnet am 4. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nach Kirkuk zurückgekehrt zu sein, wo das alte Problem weiter Bestand gehabt habe und zudem seine Freundin von ihren Angehörigen umgebracht worden sei, da sie von ihm schwanger geworden sei, weshalb man auch ihn töten wolle, dass bereits im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk, sondern aus den kurdisch kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme, was zwei Experten in einer Sprach- und Länderanalyse festgestellt hätten, dass sich damals zudem die eingereichte Identitätskarte als Fälschung herausgestellt habe, dass es sich bei der im jetzigen Verfahren eingereichten Identitätskarte ebenfalls um eine Fälschung handle, dass die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, insbesondere da er ein Schreiben des Innenministeriums eingereicht habe und dieses als seine Identitätskarte bezeichnet habe, dass es sich dabei um ein leicht zu fälschendes Dokument handle, das zudem aus Kirkuk stamme, wo der Beschwerdeführer erwiesenermassen nicht herkomme, D-93/2010 dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nur auf die Probleme des ersten Verfahrens habe hinweisen und ein Standartvorbringen für das weitere Problem - schwangere Freundin, Todesdrohungen durch deren Verwandte - habe nachliefern können, dass es im Übrigen ernsthaft zu bezweifeln sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des ersten Verfahrens in den Irak zurückgekehrt sei, da er kurz vor der Rückkehr untergetaucht sei und bei der Festnahme einen schweizerischen Wohnungsschlüssel sowie eine Gleis 7 Karte besessen habe, die während der fraglichen Zeit ausgestellt worden sei, dass auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Asylbegründung wegen der krassen Ungereimtheiten nicht eingegangen werde, zumal seine Vorbringen haltlos seien, dass das am 27. Januar 2008 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem 8. Januar 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der negative Entscheid des BFM vom 30. Dezember 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende D-93/2010 Wirkung zu erteilen, wobei die Kantonspolizei D._______ anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wobei das Bundesver- D-93/2010 waltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wobei die Kantonspolizei D._______ anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, D-93/2010 dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 3. November 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass insbesondere die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte erst mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 dem BFM eingereicht habe, aktenwidrig ist, da der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung die irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, die er als Original deklariert hat (vgl. act. B 1/11, S. 4 f.), dass dem Beschwerdeführer zudem seine Asylvorbringen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Freundin insbesondere deshalb nicht geglaubt werden können, da er sich diesbezüglich bei den Befragungen in Widersprüche verwickelt hat (vgl. etwa Datum der Rückkehr [act. B 1/11, S. 5; B 8/11, S. 4], Aufenthaltsort von März bis September 2009 [ act. B 1/11 S. 6, B 8/11 S. 4]), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2009 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den D-93/2010 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, D-93/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal aufgrund seiner Herkunft davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, D-93/2010 dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zudem nicht (mehr) an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet (pulmonale Tuberkulose, Thalassämia minor, Streptokokken Tonsillitis [vgl. dazu den ärztlichen Bericht vom 23. November 2009 des Universitätsspitals Basels, act. B 14/2]), so dass der Vollzug der Wegweisung auch insofern als zumutbar zu erachten ist, zumal der Wegweisungszeitpunkt so gewählt wird, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Behandlungen beziehungsweise Nachkontrollen noch in der Schweiz durchführen kann (vgl. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung), dass der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit hat, sofern erforderlich, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend zu erlassen sind, nachdem sich die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten ergibt und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos qualifiziert werden konnte. D-93/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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