Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D929/2012 Urteil v om 2 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
D929/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 2. September 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 13. September 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 14. November 2011 in C._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ (Provinz E._______), wo er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei gewohnt habe und als Hirte tätig gewesen sei. Im Juli/August 2011, als er seine Schafe gehütet habe, seien fünf Kämpfer der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) bei ihm aufgetaucht, die seinen Hund und eines seiner Schafe getötet sowie unter Drohungen Brot respektive Essen von ihm verlangt hätten. Da ihm nichts anderes übrig geblieben sei, habe er ihnen Brot gegeben. Einige Tage später sei er von Soldaten respektive vom Gendarmeriekommandanten auf den Posten mitgenommen worden, wo man ihm vorgeworfen habe, die PKK mit Essen unterstützt zu haben, was er unter Schlägen auch zugegeben habe. Am nächsten Morgen habe man ihn unter der Bedingung wieder freigelassen, die PKK nicht mehr zu unterstützen. Kurze Zeit später seien erneut mehrere PKKKämpfer bei ihm aufgetaucht und hätten Esswaren von ihm verlangt. Unter Todesdrohungen habe er ihnen ein weiteres Mal Brot ausgehändigt. Nach zwei bis drei Tagen sei der Kommandant abermals zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe gehört, dass er (Beschwerdeführer) der PKK wieder Brot gegeben habe. Anschliessend sei er erneut auf den Posten gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Bei seiner Freilassung am folgenden Tag habe ihm der Kommandant gedroht, er würde ihn persönlich erschiessen, falls er nochmals die PKK unterstütze. Als er später verzweifelt am Strassenrand gesessen habe, sei ein Mann vorbeigekommen, der ihm gesagt habe, er könne ihm einen Schlepper organisieren, der ihn im Ausland in Sicherheit bringe. Noch am selben Tag sei er mit diesem Mann nach Istanbul gereist, von wo er (Beschwerdeführer) per LKW unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Dort sei er von seinem Bruder abgeholt worden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D929/2012 Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz eine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch PKK Kämpfer sowie durch die türkische Polizei wiesen in wesentlichen Punkten massive Widersprüche auf. Beispielsweise habe er in der Kurzbefragung geltend gemacht, als die PKKKämpfer erstmals bei ihm aufgetaucht seien und Brot von ihm verlangt hätten, sei sein Hund bei ihm gewesen. Da dieser ständig gebellt habe, hätten die Kämpfer ihn getötet. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, sein Hund sei an dem Abend gerade nicht bei ihm gewesen, als er plötzlich Schüsse gehört habe. Dann seien die PKKKämpfer aufgetaucht und hätten ihm gesagt, sie hätten seinen Hund umgebracht. Im Widerspruch dazu habe er in seiner freien Schilderung der Asylgründe im Rahmen der Anhörung die Tötung des Hundes erst beim zweiten Besuch der PKKKämpfer erwähnt. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung angeführt, wenige Tage nach dem ersten Besuch der PKK seien Soldaten bei ihm aufgetaucht und hätten ihn auf den Posten gebracht. Nach dem zweiten Besuch der PKKKämpfer sei dann der Gendarmeriekommandant zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, bereits nach dem ersten Vorfall mit den PKKKämpfern sei der Kommandant zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, die PKKKämpfer hätten von ihm Brot verlangt. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung hätten ihn die Kämpfer jedoch zur Beschaffung von Essen im Allgemeinen aufgefordert. Ausserdem unterstrichen widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ankunft in der Schweiz noch zusätzlich dessen Unglaubwürdigkeit. So habe er nämlich anlässlich der Kurzbefragung gesagt, er wisse nicht, wo in der Schweiz er aus dem LKW ausgestiegen sei. Der Fahrer habe nur gesagt, sie seien jetzt in der Schweiz. Daraufhin habe er seinen in der Schweiz lebenden Bruder angerufen und ihm die Reklameschriften, die Gebäude und die Gegend beschrieben, damit dieser ihn abholen könne. In der Anhörung habe er
D929/2012 demgegenüber geltend gemacht, der LKWFahrer habe ihm bei der Ankunft gesagt, wo sie seien, nämlich in der Nähe von F._______. Daraufhin habe er seinen Bruder angerufen, und dieser habe ihn abgeholt. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Beispielsweise habe er ausgesagt, er nehme an, die Polizei habe deshalb von seinem ersten Treffen mit den PKKKämpfern erfahren, da man ihn habe beschatten lassen. Diese Aussage sei als realitätsfremd einzustufen, habe doch der Beschwerdeführer selber angegeben, immer als Hirte in den Bergen gearbeitet und politisch nicht aktiv gewesen zu sein. An dieser Einschätzung ändere auch die nachgeschoben wirkende Aussage, er unterstütze im Geheimen die Partei DTP (Partei für eine demokratische Gesellschaft), nichts. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem zweiten Vorfall mit der PKK die Flucht ergriffen habe, wo er doch damit habe rechnen müssen, dass die Polizei ihn wieder festnehmen würde und ihm dabei viel drastischere Strafen drohten. Direkt auf diesen Umstand angesprochen, habe der Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht zu erklären vermocht. Aufgrund dieser – im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten – Widersprüche und Ungereimtheiten könne ihm die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK und die türkischen Behörden nicht geglaubt werden. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2012 (Poststempel: 18. Februar 2012; vorab per Fax dem BFM zugestellt) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 16. Januar 2012 sei aufzuheben beziehungsweise zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm gemäss Art. 3 und 7 AsylG Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei mindestens als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Von einem Vollzug der Wegweisung sei jedenfalls abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorliegenden
D929/2012 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten.
D929/2012 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 4/11 S. 9, A 11/13 S. 1). 5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
D929/2012 Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffern I, Bst. B. vorstehend). Durch seine teilweise krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden können. Auch die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag. Daran würden auch allfällig in der Schweiz oder anderswo anerkannte Flüchtlinge mit Verwandtschaftsgrad zum Beschwerdeführer nichts ändern. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist zu schliessen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D929/2012 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
D929/2012 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Hirte, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine
D929/2012 Eltern sowie vier seiner Geschwister nach wie vor in D._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 11. 11.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D929/2012 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: