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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2017 D-926/2017

24 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 parole·~10 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-926/2017

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).

D-926/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2017 – eröffnet am 12. Januar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), dessen Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2), ihn aus der Schweiz wegwies (Dispositivziffer 3), ihn aufforderte, er müsse die Schweiz bis am 7. März 2017 verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4), und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Prozessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde am 14. Februar 2017 vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 13. März 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2017 eine Beschwerdeergänzung und vier Fotos seiner Verwandten in Kabul zu den Akten reichte,

D-926/2017 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in der Beschwerde vom 13. Februar 2017 nicht angefochten wurden, infolgedessen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE

D-926/2017 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, wobei der Beschwerdeführer zwar die Dispositivziffer 3 angefochten, aber gar kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der Wegweisung an sich gestellt hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-926/2017 dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festhält, dass die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei und von dieser Einschätzung nur abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren (insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) vorlägen, aufgrund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet, in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu verfügen, da er aktuell nur noch mit seinem jüngeren Bruder B._______ in Kontakt stehe, dass seine Geschwister in Kabul allesamt von bescheidenen Einkünften leben müssten, über nicht genügend Wohnraum verfügten und somit nicht im Stande seien, ihn in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nachhaltig zu unterstützen, dass er Analphabet sei und während seines achtmonatigen Aufenthalts in Kabul keine Arbeitsstelle gefunden habe, dass er zudem unter Bezugnahme auf die in der Beschwerde genannten Presseberichte und Berichte von Menschenrechtsorganisationen, auf die schlechte allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan und insbesondere auf die Situation in Kabul hinweist, dass er sodann unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 24. Februar 2017 in seiner Beschwerdeergänzung vorbringt, dass sein älterer Bruder C._______ zwar Bauarbeiter sei, jedoch als Taglöhner arbeite

D-926/2017 und dessen Familie aus finanzieller Not auf engstem Raum lebe und längerfristig kaum Platz für eine weitere erwachsene Person zur Verfügung habe, dass diese Einwände nicht zu überzeugen vermögen, dass aus dem fehlenden Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern in Kabul nicht zu schliessen ist, dass diese ihn bei einer Rückkehr nach Kabul nicht zu unterstützen bereit wären, zumal er vor seiner Ausreise mit ihnen in Kontakt stand, über deren aktuelle Lebenssituation Bescheid weiss und den angeblich abgebrochenen Kontakt auch bedauert (vgl. Akte A18/28, F85), dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert erscheint, da er vor seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinen jüngeren Geschwistern bei seinem älteren Bruder C._______ und dessen Familie in Kabul gelebt hat (vgl. Akte A18/28, F44/47), dass sein älterer Bruder C._______, dessen Familie und die zwei jüngeren Geschwister zwar angeblich zwischenzeitlich umgezogen sind, dass es sich beim neuen Wohnobjekt – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – aber nicht um eine Zweizimmerwohnung, sondern um ein kleines Haus in der gleichen Strasse handelt (vgl. Akte A18/28, F71/72) und somit nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul dort einziehen kann, zumal dies – auch mit Blick auf die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten engen Platzverhältnisse – wohl auch nur von vorübergehender Dauer wäre, dass sein älterer Bruder C._______ als Bauarbeiter (vgl. Akte A18/28, F74) offenbar die Miete seines Wohnhauses in Kabul zu bezahlen vermag, mithin im Stande sein dürfte, den Beschwerdeführer für das Nötigste auch finanziell zu unterstützen, dass der Beschwerdeführer in Kabul auch nicht einzig auf die Zuwendungen seiner Geschwister angewiesen sein dürfte, da auch ein Onkel und dessen Kinder in Kabul leben (vgl. Akte A18/28, F86/87) und auch diese ihn unterstützen können, dass sich der Beschwerdeführer zwecks finanzieller Unterstützung auch an seinen im D._______ lebenden Cousin wenden kann, zumal ihm dieser

D-926/2017 bereits seine Flucht aus Afghanistan finanziert hat (vgl. Akte A18/28, F244), auch wenn er deswegen bei diesem deshalb bereits in der Schuld steht, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, Analphabet zu sein, gemäss Aktenlage aber gesund ist (vgl. Akte A7/11 Ziff. 8.02 und Akte A18/28, F259) und auch über Berufserfahrung als Bauarbeiter verfügt (vgl. Akte A18/28, F30), sich demnach in Kabul eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, dass nach dem Gesagten beim jungen und gesunden Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vorliegen, zumal auch die in der Beschwerdeergänzung neu vorgebrachte schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers medizinisch nicht belegt ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-926/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-926/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2017 D-926/2017 — Swissrulings