Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-919/2012/sed
Urteil v o m 2 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien
A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Syrien, vertreten durch Annelise Gerber, D._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N_______.
D-919/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus E._______ (Provinz F._______), eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Syrien am 1. Oktober 2011 verliess und über die G._______ und Italien am 9. Dezember 2011 illegal auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2011 in I._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst worden war, dass das BFM am 12. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg befragte, wobei der Beschwerdeführer einleitend im Wesentlichen geltend machte, er sei mithilfe eines Schleppers von Syrien in die G._______ gelangt und von J._______ aus auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer zweiten Befragung im EVZ H._______ vom selben Tag das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in grober Weise verletzt habe, indem er falsche Angaben zu Auslandaufenthalten, Reiseweg und Asylgesuchen im Ausland gemacht habe, dass ihm dabei insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 30. November 2011 in I._______ mutmasslich Italien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er und weitere Personen seien in einer Yacht von der G._______ herkommend auf dem Seeweg vorerst nach K._______, zur Aufnahme und Mitführung weiterer Passagiere, befördert worden, dass sie, nachdem weitere Personen eingestiegen seien, die Flucht unverzüglich fortgesetzt hätten, sie einige Tage auf dem Meer getrieben seien und sie anschliessend von der italienischen Küstenwache verfolgt und nach Kollision mit einem Berg verhaftet worden seien,
D-919/2012 dass anschliessend 200 von ungefähr 250 Personen auf Geheiss der italienischen Polizei ihre Fingerabdrücke abgegeben hätten, dass sich unter anderem der Beschwerdeführer geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben, zumal er nicht in Italien habe bleiben wollen, dass er eine Frist ausbedungen habe, um Italien innerhalb von 24 Stunden verlassen zu dürfen, dass die Polizei ihn trotz der gewährten Frist am darauf folgenden Tag aufgesucht habe und überdies jede einzelne Person, welche die Fingerabdrücke nicht habe abgeben wollen, geschlagen und zur Fingerabdruckabgabe gezwungen worden sei, dass sie in ein gefängnisähnliches Camp gebracht worden seien und ihnen von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung ausgestellt worden sei, nachdem sie sich geweigert hätten, ihre Fingerabdrücke erneut abzugeben, dass er bezüglich des in Italien eingereichten Asylgesuches ausführte, er sei von italienischen Polizisten gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, er jedoch nicht die Absicht gehabt habe, in Italien um Asyl zu ersuchen, dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort kein Asyl beantragt habe, dass er eine Wegweisung nach Syrien einer Wegweisung nach Italien vorziehe, dass er bezüglich einer eventuellen Zuständigkeit K._______ ergänzte, er sei in die Schweiz gekommen, um ein Asylgesuch einzureichen, und er habe weder in Italien noch in K._______ um Asyl ersuchen wollen, dass er keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien oder K._______ geltend machte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 13. Januar 2012 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 20. Dezember 2011 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
D-919/2012 tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist - Ablauf am 4. Januar 2012 - unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2012 - eröffnet am 10. Februar 2012 - in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, festlegte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton L._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sich in Italien aufgehalten, was aus seinen Aussagen anlässlich der zweiten Befragung vom 12. Januar 2012 hervorgehe, und zugleich liege ein Eurodac- Treffer vom 30. November 2011 in Italien vor, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen habe, weshalb in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 4. Januar 2012 an Italien übergegangen sei, dass die Einwände des Beschwerdeführers an der Zuständigkeit Italiens nichts ändern würden, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 4. Juli 2012 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich, und praktisch durchführbar sei,
D-919/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vorab per Fax vom 17. Februar 2012 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sowie nach Syrien festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass gegebenenfalls die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Original der Rechtsmitteleingabe am 20. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-919/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
D-919/2012 auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und es sei deswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass das BFM keinen Wegweisungsvollzug nach Syrien anordnete, weshalb die Anträge, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festzustellen und es sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen, da es vorliegend lediglich darum geht zu beurteilen, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, und somit auf die erwähnten Anträge nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
D-919/2012 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2011 in Italien ein Asylgesuch stellte und dabei daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge (Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte Einwand, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, - wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde - kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend macht, es sei von zahlreichen Organisationen und Fachpersonen festgestellt worden, Italien erfülle die Bedingungen des Dublin-Übereinkommens nicht, dass davon auszugehen sei, die Lage in Italien habe sich nicht verbessert, sondern sei angesichts der vielen neuankommenden Flüchtlinge aus Nordafrika in Italien noch schwieriger geworden, dass bei der zur Zeit herrschenden politischen und wirtschaftlichen Situation in Italien davon auszugehen sei, Asylsuchende durchliefen dort kein ordentliches Asylverfahren und könnten weder Unterstützung noch effektiven Schutz vor Bedrohung an Leib und Leben in ihrem Land erwarten, dass rückkehrende Asylsuchende, denen ohnehin kein Anspruch auf Wohnraum oder existenzsichernde Sozialleistung zustehe, (bestenfalls)
D-919/2012 am Flughafen Fiumicino mit einem Zugticket ausgestattet und danach sich selbst überlassen würden, dass Dublin-Rückkehrende keine bevorzugte Behandlung geniessen würden, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen diverse Artikel, Berichte und Nachrichtenbeiträge zur Lage der Flüchtlinge in Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens heranzog, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreitet, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthaltsund Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
D-919/2012 dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in Italien somit keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses Land darstellen, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen konnte, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
D-919/2012 dass die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Artikel, Berichte und Beiträge zur Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber in Italien von allgemeiner Natur sind und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen), dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
D-919/2012 dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-919/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik