Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 D-919/2011

18 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,691 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublinverfahren Ungarn

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-919/2011 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N .

D-919/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess und in Ungarn, Österreich und Deutschland um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Dezember 2010 von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 27. Dezember 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn gewährt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Januar 2011 – eröffnet am 1. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe gemäss den Eurodac-Treffern vom 29. August 2009 und 8. Juni 2010 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt, dass demnach Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die ungarischen Behörden dem vom BFM gestellten Rückübernahmegesuch am 6. Januar 2011 zugestimmt hätten, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 6. Juli 2011 zu erfolgen habe, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Rückschaffung nach Ungarn ausgesprochen habe, weil er dort ins Gefängnis müsse und er

D-919/2011 voraussichtlich geschlagen werde, wenn er sich weigere, den Boden zu putzen, dass diese Begründung des Beschwerdeführers indessen kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn darstelle, zumal dieser Signatarstaat des Dublin-Abkommens als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot respektiere und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. Februar 2011 (Telefax) vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung,

D-919/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),

D-919/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am 29. August 2009 und 8. Juni 2010 in Ungarn im Kontext mit seinem zweimaligen Ersuchen um Asyl daktyloskopiert worden war, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II- VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 4. Januar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 6. Januar 2011 ausdrücklich zustimmte (vgl. A14/1), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er dort mit willkürlicher Haft rechnen müsse und das Mindestschutzniveau des "Europäischen Flüchtlingsrechts" im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nicht gegeben sei, dass ihm dort schliesslich eine Kettenabschiebung drohe, dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn offensichtlich nicht entgegenstehen,

D-919/2011 dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn das erstinstanzliche Asylverfahren absolviert und könne nunmehr ein Rekursverfahren durchlaufen, dass daher mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, die ungarischen Behörden unterzögen die Asylgründe des Beschwerdeführers einer seriösen Prüfung, dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen direkt nach Georgien zurückschaffen, dies umso weniger, als ein Verhandlungstermin im Beschwerdeverfahren auf den 13. Mai 2011 angesetzt ist (A14/1), dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,

D-919/2011 dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden sind,

D-919/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-919/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

D-919/2011 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2011 D-919/2011 — Swissrulings