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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2014 D-918/2014

16 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,565 parole·~8 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-918/2014

Urteil v o m 1 6 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ , geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N_________

D-918/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2002 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. Juni 2003 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2007 ein zweites Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Entscheid vom 22. August 2008 abgewiesen wurde mit der Begründung, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2009 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, dass es dabei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Äthiopien unter anderem mit dem Hinweis auf die langjährige Beschäftigung in einem Kiosk und das bestehende Beziehungsnetz im Heimatstaat bejahte, wobei es im Weiteren feststellte, dass die Behandlung der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführererin (u.a. Schwerhörigkeit) auch im Heimatstaat gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2011 an das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 22. August 2008 im Vollzugspunkt ersuchte, dass das BFM mit – am 22. Januar 2014 eröffnetem – Wiedererwägungsentscheid vom 21. Januar 2014 das Vorliegen einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Veränderung der Sachlage verneinte, das Wiedererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 22. August 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im

D-918/2014 Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– mit Zahlungsfrist bis zum 17. März 2014 erhob, dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,

und zieht in Erwägung: dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-

D-918/2014 derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Februar 2014 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage geltend machte, dass zum einen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 der Wegweisungsvollzug von alleinstehenden Frauen in der sozialen Situation der Beschwerdeführerin nach Äthiopien nicht zumutbar sei, habe die Beschwerdeführerin doch keinen Kontakt mehr zu ihren volljährigen Kindern und sei ihre Mutter vor zirka fünf Jahren gestorben, dass die Beschwerdeführerin zum anderen in der Schweiz Opfer von polizeilichen Übergriffen geworden sei, was zur weiteren Beeinträchtigung ihrer Psyche geführt habe, und sie schliesslich unter Schwerhörigkeit leide, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,

D-918/2014 dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 festgehalten, keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 22. August 2008 entscheidrelevant veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich Sachumstände vorbringt, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens in den Grundzügen eingebracht hat, dass nämlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 von einem bestehenden Beziehungsnetz ausgegangen wurde mit dem weiteren Hinweis, der Beschwerdeführerin werde es mit Hilfe der übrigen Verwandten möglich sein, den ihr angeblich nicht bekannten Aufenthaltsort ihrer Kinder ausfindig zu machen, dass die blossen Behauptungen in der Beschwerde, wonach nach Aussage ehemaliger Nachbarn die beiden Zwillingstöchter der Beschwerdeführerin nicht mehr in Äthiopien lebten, ihr jüngerer Sohn an psychischen Störungen gelitten habe und es sich bei den übrigen Verwandten lediglich um zwei Halbbrüder handle, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im Weiteren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt und diesbezüglich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin könnte zwar aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden, indessen habe sie bis zu ihrer Ausreise dreissig Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt, dass schliesslich auf die langjährige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in einem Kiosk hinzuweisen ist, weshalb insgesamt begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6), dass auch die aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz auftretenden psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl.

D-918/2014 das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis des behandelnden Arztes vom 20. Februar 2014) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, sind diese doch, falls notwendig, auch im Heimatstaat behandelbar, dass schliesslich festzuhalten ist, dass das eingestellte Verfahren gegen Beamte der B._________ für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerheblich ist, dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage zu verneinen ist, dass an dieser Einschätzung die Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass somit die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-918/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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