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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 D-918/2009

19 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-918/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-918/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2008 verliess und am 16. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. Dezember 2008 und der Direktanhörung vom 13. Januar 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei eine Führungspersönlichkeit des MEND gewesen, dass sein Vater von den Sicherheitsbehörden Nigerias des Öfteren festgenommen worden sei, weshalb seine Familie aus Sicherheitsgründen von 2003 bis 2006 in B._______ (Benin) gelebt habe, dass sein Vater nach der Rückkehr nach Nigeria weiterhin für das MEND gearbeitet habe, dass Angehörige der Armee und der paramilitärischen Gruppe JFT Anfang September 2008 das elterliche Haus angegriffen und seine Eltern getötet hätten, dass er mit einer Machete verletzt und anschliessend in ein Spital gebracht worden sei, dass er mit Hilfe von anderen Personen in eine Kirche und von dort aus Nigeria weggebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 26. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er die Reise von Nigeria in die Schweiz habe absolvieren können, ohne im Besitz von Reisepapieren gewesen zu sein, dass er geltend gemachte habe, nicht zu wissen, wo er in Europa angekommen sei, was angesichts seiner guten Englischkenntnisse und der langjährigen Schulbildung nicht geglaubt werden könne, D-918/2009 dass keinerlei Hinweise darauf bestünden, wonach er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz um die Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren bemüht hätte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von solchen vorlägen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine Eltern hätten von 2003 bis 2006 in B._______ gelebt, weil sein Vater aufgrund seiner Führungsposition beim MEND verfolgt gewesen sei, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da das MEND frühestens seit 2005 existiere, dass er erklärt habe, sein Vater sei mehrmals pro Jahr festgenommen und in der Folge wieder freigelassen worden, was nicht glaubhaft sei, da des MEND in Nigeria als terroristische Organisation eingestuft werde und ein Führungsmitglied zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden wäre, dass er angegeben habe, seine Mutter sei im Oktober 2008 verstorben, als er noch bewusstlos gewesen sei, was bedeuten würden, dass er über einen Monat im Spital gewesen wäre, dass er nicht über einen Monat im Spital hätte verbringen können, falls er wirklich vor der Armee und der JFT verfolgt gewesen wäre, dass seine Aussagen in vielen Punkten vage und unsubstanziiert geblieben seien, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 2. Februar 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, D-918/2009 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten zusammen mit der Beschwerde am 13. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-918/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-918/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu erklären, mit welchen Dokumenten er von Nigeria bis in die Schweiz gereist sei, dass er keine hinreichenden Angaben zum Reiseweg machen konnte und behauptete, er sei während der ganzen Reise nie kontrolliert worden, dass seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg und die Angabe, nie einer Kontrolle unterzogen worden zu sein, das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss führen, er habe die Reise versehen mit eigenen Reisepapieren unternommen, diese indessen den schweizerischen Asylbehörden pflichtwidrig nicht abgegeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass seine Entgegnung in der Beschwerde, er habe bis heute keine Möglichkeit bzw. Zeit gehabt, Dokumente zu beschaffen, an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts ändert, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 13. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-918/2009 dass der Beschwerdeführer die Probleme, die seine Familie gehabt habe, auf die Mitgliedschaft seines Vaters beim MEND zurückführte, dass sein Bruder im Jahre 2003 getötet worden sei, weil man seinen Vater nicht erwischt habe, worauf sein Vater beschlossen habe, zusammen mit der Familie nach B._______ zu gehen, dass das MEND erstmals Anfang 2006 in Erscheinung trat, so dass sein Vater vorher nicht wegen Mitgliedschaft bei dieser Organisation Probleme gehabt haben kann, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei ein Führungsmitglied des "Movement for the Niger Delta People" gewesen, MEND indessen für die Abkürzung des "Movement for the Emancipation of the Niger Delta" steht, dass das MEND von den nigerianischen Behörden als Terrororganisation bzw. Tarnorganisation für das organisierte Verbrechen eingestuft wird, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei eine Führungsperson des MEND gewesen und mehrfach festgenommen sowie wieder freigelassen worden, als unglaubhaft erscheint, dass die Ausführungen in der Beschwerde, die sich hauptsächlich in einer Wiederholung des während den Befragungen geltend gemachten Sachverhalts erschöpfen, an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass gestützt auf Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- D-918/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-918/2009 dass es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat zumindest über ein familiäres Beziehungsnetz, dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-918/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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