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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2019 D-905/2019

15 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,100 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-905/2019

Urteil v o m 1 5 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwaltsbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).

D-905/2019 Sachverhalt: A. Am 9. April 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2015 ab und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5363/2015 vom 3. April 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch ein. Im Rahmen dieses Gesuches hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Asylvorbringen fest und machte neu geltend, dass ihm Anfangs August 2018 seine gesamten Asylakten im (…) beim Bahnhof B._______ abhandengekommen seien. Anfangs Oktober 2018 habe er dann von seiner Familie in Sri Lanka erfahren, dass das Criminal Investigation Departement (CID) seither wiederholt seine Eltern mit seinen Aussagen während des Asylverfahrens in der Schweiz, insbesondere bezüglich der Unterstützungsleistungen seines Vaters für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie betreffend sein exilpolitisches Engagement, konfrontiert habe. Das CID habe mitgeteilt, dass die sri-lankischen Behörden neue Informationen aus der Schweiz hätten. Vor diesem Hintergrund sei ihm klar geworden, dass seine Asylakten den sri-lankischen Behörden zugespielt worden seien. Dies löse seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden weitere Nachforschungen aus. Da sein Vater betagt sei, würden ihm bei einer Rückkehr an seiner Stelle asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen. Sodann schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere in Bezug auf die tamilische Minderheit – falsch ein. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei CDs mit zahlreichen Beweismitteln sowie zwei Zeitungsartikel zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. C. Mit ergänzender Eingabe vom 19. November 2018 machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass die Lage in Sri Lanka seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sehr volatil und nicht vorhersehbar sei. Im Zuge der politischen Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen.

D-905/2019 D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – eröffnet am 23. Januar 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, und er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Februar 2019 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 26. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer Zwischenverfügung betreffend das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

D-905/2019 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung der Begründungspflicht) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt. Somit liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Insofern mit den formellen Rügen die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese mit

D-905/2019 vorliegendem Urteil bestätigt. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Vorbringen betreffend den Waffenfund im März 2013 (beziehungsweise die damit zusammenhängende Festhaltung der Familie), die angebliche Zwangsrekrutierung im Januar 2014 sowie die exilpolitischen Aktivitäten bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5363/2015 vom 3. April 2018 für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden worden seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zu ihm ergebe. Betreffend das Vorbringen, die ihm abhandengekommenen Asylakten seien den sri-lankischen Behörden zugespielt worden, weswegen er und seine Familie erneut in ihr Visier geraten seien, sei es ihm nicht gelungen eine gezielte asylrelevante Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen, da seine Aussagen der Handlungslogik sowie der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen würden. Seine neuen Vorbringen seien sodann als einseitige Parteibehauptungen einzustufen, welche im Rahmen des Mehrfachgesuchs nicht weiter belegt worden seien. Insbesondere würden seine Angaben, dass er seine Asylakten an einem öffentlichen Ort unbeaufsichtigt liegen gelassen habe, erstaunen, zumal er ausgeführt habe, diese zuvor zwecks sicherer Aufbewahrung in einer Mappe zusammengelegt zu haben. Des Weiteren überzeugten seine Ausführungen, wonach das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht mehr seinem Vater als betagter Person, sondern ihm als männlichem Nachkommen gelte, nicht. So sei sein Vater gemäss seinen Angaben derzeit fünfundfünfzig Jahre alt und habe zum Zeitpunkt der Anhörung den Lebensunterhalt für die Familie alleine bestritten. In seiner Eingabe habe er nicht ausgeführt, dass sich die Lebensumstände des Vaters seit der Anhörung verschlechtert hätten. Dass sein Vater betagt sei, sei somit – auch in Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – eine pauschale Behauptung, die er nicht weiter ausgeführt habe. Bei einem begründeten Verdacht auf Verbindungen seines Vaters zu den LTTE hätte es das CID, nach Erhalt der neuen Informationen aus der Schweiz, zudem kaum bei wiederholten Befragungen seines Vaters ohne weitere Konsequenzen bewenden lassen. Vor diesem Hintergrund sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden betreffend den geltend gemachten Waffenfund auf dem Grundstück der Familie immer noch ein Interesse an ihm haben

D-905/2019 solle, zumal sie, gemäss seinen Angaben in der Bundesanhörung, bereits im März 2013 von diesem Waffenversteck erfahren hätten und ihm und seiner Familie daraus keine nachteiligen Konsequenzen entstanden seien. Unabhängig davon vermöchten Jahre zurückliegende Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE, während der er noch ein Kind beziehungsweise Jugendlicher gewesen sei und selber nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt habe, kein Risikoprofil zu begründen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. Im heutigen Zeitpunkt gebe es auch keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für ihn habe, bestünden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die neu eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchten, nicht korrekt sei, da die neuen Beweismittel eine aktualisierte Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage für Tamilen in Sri Lanka zeigten, was auch den Beschwerdeführer betreffe, da er diejenige Person sei, die nach Sri Lanka weggewiesen werden solle und am Flughafen in Colombo von der Geheimpolizei in Empfang genommen werden würde. Ebenso sei der Einschätzung der Vorinstanz, es erstaune, dass er seine Akten unbeaufsichtigt habe liegen lassen, zu widersprechen, denn wenn man in einem (…) auf die Toilette gehe, rechne man normalerweise nicht damit, dass einem die Akten gestohlen würden. Das neu erweiterte Interesse an ihm liege vor allem darin begründet, dass die sri-lankischen Behörden illegal in den Besitz der vorerwähnten Unterlagen gekommen seien. Im Falle seiner unfreiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka müsse davon ausgegangen werden, dass zu seinen im Asylverfahren gemachten Aussagen einer harten, möglicherweise überharten Einvernahme und einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Bezüglich der aktuellen Gefährdungslage verweise die Vorinstanz auf das Urteil D-5363/2018 vom 3. April 2018, welches nicht von einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen sei. Die dortigen Informationen entsprächen nicht dem neusten Kenntnisstand und seien offensichtlich veraltet. Bestritten werde auch, dass die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden, denn man müsse sich vor Augen führen, dass besagte Kontrollen durch schwer bewaffnete Militärs einer anderen Bevölkerungsgruppe in demjenigen Gebiet stattfinden

D-905/2019 würden, welches seine Heimat sei und wo auch heute noch mit Einschüchterung und völlig willkürlichen Festnahmen und Folter agiert werde. Die Ansicht der Vorinstanz, dass seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten, werde bestritten. Ihm drohten in seiner Heimat wegen seiner Ethnie, seiner familiären Vorgeschichte sowie seines Altersernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenso werde er nach seiner Rückkehr zunächst vom Geheimdienst wie ein Verbrecher behandelt und dadurch sei er auch an Leib und Leben gefährdet. Er werde sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 6. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lediglich eine neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2015 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5363/2015 vom 3. April 2018) geltend machen kann. Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine (familiäre) Vorgeschichte, seine Ethnie, sein Alter, sowie seine exilpolitischen Aktivitäten (in Bezug auf welche nichts Neues vorgebracht wird) beruft, erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. 6.2 Die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage (Verlust der Asylakten und damit zusammenhängende Belangung der Eltern in Sri Lanka) hat die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft befunden. So ist sie zunächst entgegen der Beschwerde in ihrer Einschätzung zu bestätigen, es erstaune, dass der Beschwerdeführer seine Akten an einem öffentlichen Ort unbeaufsichtigt habe liegen lassen, zumal es sich bei Akten des Asylverfahrens um sensible beziehungsweise persönliche Dokumente handelt und im Mehrfachgesuch selbst ausgeführt wird, in der Schweiz viele Mitarbeiter des sri-lankischen Geheimdienstes tätig, für die solche Dokumente äusserst interessant sein könnten. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Beweismittel eingereicht hat, welche geeignet wären, die neuen Asylgründe zu belegen. 6.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 3. April 2018 ebenso wenig Grundlegendes

D-905/2019 zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner entgegen der Beschwerde keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. 6.4 Die bei Asylsuchenden tamilischer Ethnie gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfenden Risikofaktoren wurden durch das Gericht bereits im ordentlichen Asylverfahren mit Urteil D-5363/2015 vom 3. April 2018 eingehend analysiert (vgl. a.a.O. E. 6). Angesichts der vorgängigen Ausführungen vermögen die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5363/2015 verwiesen werden kann. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asyl abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist (Art. 44 AsylG), bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. 7.3.1 Wie bereits im ersten Verfahren mit Urteil D-5363/2015 vom 3. April 2018 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.3). Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weder – mangels Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist, noch sonst Anhaltspunkte für eine im

D-905/2019 Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr („real risk“) im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung hierzu nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 E. 12.2, als Referenzurteil publiziert). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5363/2015 vom

D-905/2019 3. April 2018 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-905/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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