Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-905/2016
Urteil v o m 1 9 . September 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Syrien; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (…).
D-905/2016 Sachverhalt: A. Auf Ersuchen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Prüfung der Aufnahme von sich im C._______ aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen (sog. Resettlement-Programm) vom 12. März 2014 bewilligte das vormalige Bundesamt für Migration (heute: SEM) der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und (…) Geschwistern am 23. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz. Am 14. Oktober 2014 reiste die Beschwerdeführerin ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des BFM vom 10. November 2014 wurde sie als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr hierzulande in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 3. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten von B._______, bei dem es sich um ihren Ehemann handle, ein. B._______ stamme ebenfalls aus Syrien, lebe gegenwärtig aber in D._______. Sie hätten sich im Jahr 2010 kennengelernt und seien am (…) 2014 religiös getraut worden. C. C.a Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Fragen bezüglich ihrer Beziehung zu B._______ und der Eheschliessung zu beantworten. C.b Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe B._______ während der Schulzeit im Jahr 2010 in E._______ kennengelernt. Sie seien Freunde geworden, hätten „gechattet“ und sich mit der Zeit ineinander verliebt. B._______ sei mit seiner Familie wegen des Krieges am 21. April 2013 aus Syrien ausgereist und via F._______ nach G._______ geflogen, wo er seither lebe. Sie hätten den Kontakt über Skype und WhatsApp aufrechterhalten. Eigentlich hätten sie anfangs Juni 2014 heiraten wollen, aber die Hochzeit habe aufgrund gesundheitlicher Probleme des Vaters von B._______ verschoben werden müssen. B._______ sei dann im September 2014 für die Hochzeit in den C._______ gekommen und sie seien am (…) 2014 in einer Moschee in F._______ religiös getraut worden. Zwei Wochen danach sei B._______ nach G._______ zurückgekehrt und sie sei eine Woche später in die Schweiz gereist.
D-905/2016 D. D.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienasyl für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise aus dem Heimatland bereits mit der Person, für die das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt werde, verheiratet gewesen sei und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Eine Trennung durch Flucht setze zudem eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe B._______ am (…) 2014 im C._______ geheiratet. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien im Dezember 2012 sei sie somit noch nicht mit diesem verheiratet gewesen. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit B._______ gelebt habe. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien daher nicht erfüllt. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin das SEM bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 14. Oktober 2014 über ihren tatsächlichen Zivilstand getäuscht. Das SEM habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Resettlement-Programms am 30. April 2014 in F._______ angehört. Sie habe dannzumal erwähnt, verlobt zu sein, wobei der Verlobte in D._______ lebe. Das SEM habe damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Familienzusammenführung in der Schweiz nicht möglich sein werde. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin betont, ihren Verlobten heiraten und in D._______ leben zu wollen. Gemäss einer E-Mail des UNHCR an das SEM vom (…) 2014 habe die Beschwerdeführerin dem UNHCR in der Folge mitgeteilt, sich gegen eine Heirat entschieden zu haben und ein Resettlement mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz zu wünschen. Die am (…) 2014 im C._______ geschlossene Ehe mit B._______ habe die Beschwerdeführerin sowohl dem UNHCR als auch dem SEM gegenüber bis zu ihrer am 14. Oktober 2014 erfolgten Einreise in die Schweiz verschwiegen. Da sie hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, stehe es ihr offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. E.
D-905/2016 E.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2016 und um Bewilligung der Einreise von B._______ sowie um Gewährung des Familienasyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie und B._______ hätten sich bereits in Syrien gekannt und vorgehabt, irgendwann zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie seien somit ein Paar gewesen. Ein Zusammenleben unverheirateter Paare würden die in Syrien geltenden kulturellen und religiösen Regeln nicht erlauben. Durch ihre kriegsbedingte Flucht seien sie unfreiwillig getrennt worden. Es treffe zu, dass sie bei der Anhörung in F._______ gesagt habe, sie möchte lieber zu B._______ nach D._______ als in die Schweiz, jedoch hätten nicht zu bewältigende Schwierigkeiten dies verhindert. Sie habe aber nie mitgeteilt, ihren Verlobten verlassen und die Beziehung beenden zu wollen. Vielmehr hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Nach der im C._______ erfolgten Heirat hätten ihr die (…) Behörden aber die Einreise verweigert. Hätte sie zu ihrem Ehemann nach D._______ reisen können, wäre sie nicht in die Schweiz gekommen. Da sie nicht allein im C._______, wo syrische Flüchtlinge keine staatliche Unterstützung erhalten würden, habe bleiben wollen, habe sie keine andere Wahl gehabt, als mit den Eltern und Geschwistern in die Schweiz zu reisen. Die Zeit zwischen der Heirat, den Reisebemühungen nach D._______ und der Einreise in die Schweiz sei sehr kurz gewesen und sie sei kaum dazugekommen, den neuen Zivilstand zu melden. Ihr Ehemann verfüge in D._______ mittlerweile nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Er halte sich dort nun illegal bei seinem (Verwandter) auf. Sie habe vor der Einreise in die Schweiz geheiratet, so dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung gegeben seien. Eine Abweisung des Gesuchs verletze das Recht auf Familieneinheit. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 – eröffnet am 19. Februar 2016 – forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.
D-905/2016 G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 22. Februar 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde am 9. März 2016 eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin Dokumente zu ihrer Eheschliessung ein (Heiratsurkunde vom 10. November 2016, Bestätigung der Eheschliessung vom 31. Oktober 2016, Auszug aus dem Familienregister vom 14. November 2016 [je mit Übersetzung]). Die Dokumente würden belegen, dass sie und B._______ seit dem (…) 2014 ein Ehepaar seien und somit vor ihrer Einreise in die Schweiz ein eheliches Leben geführt hätten, und dass die in F._______ geschlossene Ehe in Syrien gemeldet, anerkannt und im Eheregister eingetragen worden sei. Syrische Flüchtlinge könnten in den Nachbarländern kaum ein menschenwürdiges Leben führen. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrem Ehemann. Die Situation ermüde sie körperlich und mental. K. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 24. Mai 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-905/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. 3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat
D-905/2016 befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 B._______ hält sich im Ausland auf. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob er gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung mit der Beschwerdeführerin hat (vgl. E. 3.2). 4.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend zu Recht die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung als nicht erfüllt erachtet hat. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2012 mit ihren Eltern und Geschwistern aus Syrien in den C._______ geflohen ist. Im für die Anspruchsprüfung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland war sie unbestrittenermassen unverheiratet. Zwar macht sie geltend, sie und B._______ seien damals bereits ein Paar gewesen, aber von einer gefestigten, eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann im fraglichen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht gesprochen werden. Mit den Angaben, sich als Teenager während der Schulzeit im Jahr 2010 kennengelernt und angefreundet zu haben, fortan „gechattet“ und sich mit der Zeit ineinander verliebt und auch beabsichtigt zu haben, irgendwann zu heiraten, vermag die Beschwerdeführerin kein gefestigtes Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft mit B._______ vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dezember 2012 darzulegen (vgl. zu den Anforderungen an ein Konkubinat die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 140 V 50 E. 3.4.3, 138 III 97 E. 2.3.3, 134 V 369 E. 6.1.1, 118 II 235 E. 3.b m.w.H.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG, welche zwingend erfüllt sein müssen, um B._______ im Rahmen des Familienasyls die Einreise in die
D-905/2016 Schweiz bewilligen zu können, nicht erfüllt. Die erst am (…) 2014 im C._______ erfolgte religiöse Trauung vermag daran nichts zu ändern, da die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme neuer familiärer Beziehungen herangezogen werden kann. Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt einzig – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.2) – die Wiedervereinigung bereits vor der Flucht aus dem Heimatstaat bestandener, tatsächlich gelebter Familiengemeinschaften. B._______ und die Beschwerdeführerin haben zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien (Dezember 2012) nicht in einer solchen Familiengemeinschaft zusammengelebt, weshalb B._______ keine Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erteilt werden kann (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht vorhält, die schweizerischen Behörden über ihren tatsächlichen Zivilstand getäuscht zu haben. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt. Ob der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit B._______ nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen – und im Lichte von Art. 8 EMRK – bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Der Beschwerdeführerin steht es frei, bei der zuständigen Migrationsbehörde ihres Wohnkantons ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug gemäss AuG (SR 142.20) zu stellen. Das SEM hat in seiner Verfügung bereits auf diese Möglichkeit hingewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber am
D-905/2016 29. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-905/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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