Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-900/2015
Urteil v o m 2 0 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
D-900/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. April 2012 Syrien Richtung B._______ verliess und nach einem rund dreiwöchigen dortigen Aufenthalt über C._______ am 24. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 22. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit aus H. zu sein, dass sein Bruder wegen Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) auch gegen die Regierung demonstriert habe, dass er mit einem ihm bekannten Beamten des syrischen Geheimdienstes über seinen inhaftierten Bruder gesprochen habe, wobei er von Revolutionären beobachtet worden sei, welche ihm vorgeworfen hätten, mit dem Geheimdienst in Kontakt zu stehen und für diesen zu arbeiten, was er bestritten habe, dass in der Folge sein Name an der Türe der Moschee angeschrieben und er zum Tode verurteilt worden sei, dass im Weiteren in Syrien bombardiert werde, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 14. Januar 2015 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
D-900/2015 dass seine Ausführungen widersprüchlich ausgefallen seien (Angaben im Zusammenhang mit der Organisation von Demonstrationen respektive der Teilnahme an Demonstrationen; Angaben zum Aufenthaltsort; Angaben zur Häufigkeit/Intensität der Suche nach ihm durch den syrischen Geheimdienst), dass Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zum Ort der Inhaftierung des Bruders), dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen (Angaben zum Zeitpunkt der behördlichen Suche [März 2011] i.V.m mit der Ausreise aus Syrien [1. April 2012]), dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden (Angaben zur Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft), dass die vorgebrachte Inhaftierung des Bruders nicht glaubhaft und folgerichtig seinen Vorbringen der Boden entzogen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Poststempel: 12. Februar 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gewährung von Asyl, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Gesuchs sowie den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
D-900/2015 von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. März 2015, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung enthalte keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet haben dürfte respektive die ihm unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Befragung zur Person (BzP) und der Bundesanhörung (A 5 und A 12 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften, dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen, dass vorab festzustellen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer nicht umfassend zu den vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung beziehe (u.a. Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft, Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit den Rivalen des Regimes ["Gibehat Al- Nousrah"]), dass sich die Begründung, wonach die Organisation von Demonstrationen die Teilnahme an diesen miteinschliesse und daher der diesbezügliche Kritikpunkt des SEM nichtig sei, als unbehelflicher Erklärungsversuch erweisen dürfte, dass die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Passagen (A 12 Frage 89 und 94 S. 11 f.) in Verbindung mit den späteren vom Beschwerdeführer anlässlich derselben Anhörung gemachten Aussagen eben gerade keine hinreichenden, zu dessen Gunsten ausfallenden Hinweise oder Aufschlüsse aufzuzeigen vermögen dürften (vgl. A 12 Frage 100 ff., insb. Frage 103 S. 13), dass es sich gleichermassen im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Ausführungen zum Wohnort respektive zum unglaubhaften Ausreisezeitpunkt verhalten dürfte,
D-900/2015 dass die entsprechenden Ausführungen als Versuch einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren sein dürften (vgl. A 5 S. 4 und 8; A 12 Frage 60, 61 und 120 S. 8 f. und 15), dass zum Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe weder zum Zeitpunkt noch zum Ort der Inhaftierung seines Bruders hinreichende Angaben machen können, nicht konkret Stellung bezogen werde respektive die diesbezügliche Argumentation – da in den Akten keine Stütze findend (vgl. A 12 Frage 63, 119, 131 und 135 f S. 9 und 15 f.) – als blosse Behauptung zu werten sein dürfte, dass die eingereichten Beweismittel zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung untauglich sein dürften, dass die auf dem eingereichten USB-Stick befindlichen Videos, welche unter anderem die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers festhalten würden und auf Youtube einzusehen seien, von diesem selber aufgenommen worden seien (vgl. A 12 Frage 64 f. S. 9) und nach Visionierung durch das Gericht des Weiteren keine Rückschlüsse auf ein von ihm in diesem Zusammenhang klar erkenntliches Engagement zulassen dürften, dass auch den vom Beschwerdeführer im Heimatland beantragten, vom 5. Januar 2015 datierenden und im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (Zivilstands- und Strafregisterauszug) die beweisrechtliche Bedeutung für eine Verfolgung abzusprechen sein dürfte, dass insbesondere beim Strafregisterauszug erhebliche Zweifel an dessen Echtheit angebracht sein dürften, enthalte dieser doch überhaupt keine Angaben über eine – wie geltend gemacht – rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers in Syrien während dessen Abwesenheit (u.a. Name des Gerichts, Art des Verbrechens, Nummer und Datum des Urteils, Urteil fehlen), dass nicht zuletzt auch aufgrund des Ausstellungsdatums beziehungsweise des Datums der im Auszug aus dem Strafregister erwähnten Telexnummer die Zweifel an der Echtheit der Unterlagen verstärkt werden dürften, zumal daraus der Schluss zu ziehen sei, dem Beschwerdeführer wäre die Beschaffbarkeit und Beibringung von seinen Sachvortrag stützenden Beweismitteln bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbar und möglich gewesen,
D-900/2015 dass beim Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet worden sei, weshalb den bloss die gesetzlichen Bestimmungen zitierenden Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung keine Relevanz zukommen dürfte, dass der Kostenvorschuss am 9. März 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet,
D-900/2015 dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D-900/2015 dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
D-900/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 9. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-900/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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